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Erbausschlagung

Letzte Änderung Letzte Änderung 06.04.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 06.04.2024

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Was ist ein die Erbausschlagung?

Tritt ein Erbfall ein, so sind die Erben nicht verpflichtet, das Erbe anzunehmen. Sie können ihren Erbteil auch ausschlagen.

Beachte: Eine teilweise Erbausschlagung ist nicht möglich. Der Erbe kann seinen Erbteil entweder ganz annehmen oder gar nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Erbausschlagung unwiderruflich ist.

Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, so wird der Erbe so behandelt, als wäre er nicht mehr am Leben. Das bedeutet, dass das Erbe dann an den Nächsten in der gesetzlichen Erbfolge weitergeht oder, sofern der Erblasser dies in seinem letzten Willen festgelegt hat, an einen Dritten seiner Wahl.

Die gesetzliche Erbfolge ist die gesetzliche Rangfolge der Erben, die also festlegt, wann jemand erbt, sofern kein Testament vorliegt: dabei erben der Ehepartner und die Kinder zuerst. Darauf folgen die Eltern des Erben sowie seine Geschwister. Daraufhin folgen die Großeltern des Erben, Onkel und Tante, sowie Cousins.


Wann kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen?

Mögliche Gründe für die Erbausschlagung sind Folgende:

  • Verschuldeter Nachlass: Dies ist der Fall, wenn das Erbe mehr Schulden als Vermögen enthält. Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, so gehen auch die Schulden des Erblassers – auch solche, die auf Immobilien lasten – auf den Erben über. Er haftet für diese Schulden mit seinem Privatvermögen. Die Erbschaft kann in diesen Fällen aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll sein und wird deshalb meistens ausgeschlagen.
  • Hohe Erbschaftssteuern: Ist im Testament oder Erbvertrag eine Nacherbschaft geregelt und möchte man die doppelte Zahlung von Erbschaftssteuern vermeiden, so bietet es sich an, den Erbteil auszuschlagen und damit dem Nacherben Vorrang einzuräumen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Vorerben um ein Kind des Erblassers handelt und bei dem Nacherben um ein Kind des Vorerben. In diesem Fall muss die Erbschaftssteuer nur einmal gezahlt werden (von den Nacherben). Nimmt der Erbe seinen Erbteil jedoch an, so muss zunächst er die Erbschaftssteuer zahlen. Sobald der Erbe verstirbt, müssen wiederum dessen Erben die Erbschaftssteuer zahlen.
  • Verschuldeter Erbe (oder bei Privatinsolvenz): Ist der Erbe selbst verschuldet oder hat er Privatinsolvenz angemeldet, so geht ein angenommenes Erbe u. U. ganz oder in Teilen an denjenigen weiter, gegenüber dem der Erbe offene Schulden hat. Dies kann für den Erben eine positive Sache sein, da er dadurch seine Schulden begleichen kann. Handelt es sich jedoch um ein Erbe mit sentimentalem Wert, will der Betroffene u.U. nicht, dass dies an Dritte geht. Im letzteren Fall kann durch die Erbausschlagung die Erbmasse innerhalb der Familie bleiben.
  • Persönliche Gründe: Viele persönliche Gründe können Grund für die Ausschlagung eines Erbes sein, wie z. B. ein schlechtes Verhältnis zum Erblasser oder ein schlechtes Verhältnis zu den anderen Erben in der Erbengemeinschaft.


Welche unterschiedlichen Typen von Erbausschlagungen gibt es?

Die Erklärung zur Erbausschlagung ist eine eigenständige Erklärung im Rahmen eines Erbfalls. Bei einem Erbfall können auch ein Erbverzichtsvertrag, ein Erbauseinandersetzungsvertrag und eine Erbschaftsvollmacht relevant sein.


Was ist der Unterschied zwischen einer Erbausschlagung, einem Erbverzichtsvertrag, einem Erbauseinandersetzungsvertrag und einer Erbschaftsvollmacht?

Eine Erbausschlagung, ein Erbverzichtsvertrag, ein Erbauseinandersetzungsvertrag und eine Erbschaftsvollmacht sind verschiedene rechtliche Instrumente im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten.

  • Erbausschlagung: Bei einer Erbausschlagung verzichtet ein potenzieller Erbe auf sein Erbrecht und lehnt das geerbte Vermögen ab. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, z. B. um Schulden zu vermeiden oder um Probleme mit dem Erbe zu umgehen.
  • Erbverzichtsvertrag: Hierbei verzichtet ein Erbe bereits im Voraus auf sein Erbrecht oder Teile seines Erbteils durch einen Vertrag. Dies kann zum Beispiel dazu dienen, klar geregelte Erbangelegenheiten zu schaffen oder Familienstreitigkeiten vorzubeugen.
  • Erbauseinandersetzungsvertrag: In einem Erbauseinandersetzungsvertrag regeln die Erben die Verteilung des Nachlasses untereinander, z. B. die Aufteilung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten, nachdem ein Erbfall eingetreten ist.
  • Erbschaftsvollmacht: Eine Erbschaftsvollmacht ermächtigt eine Person, im Namen eines Erben zu handeln, z. B. um Bankkonten aufzulösen, Schulden zu begleichen oder andere notwendige Schritte im Zusammenhang mit dem Erbe zu unternehmen.


Ist eine schriftliche Erbausschlagung zwingend erforderlich?

Die Erbausschlagung muss schriftlich gegenüber dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss also entweder öffentlich beurkundet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abgegeben werden. Eine privatschriftliche Erklärung oder bloße mündliche Abgabe sind nicht ausreichend.


Welche Folgen hat die Erbausschlagung?

Die Erbausschlagung hat verschiedene rechtliche Folgen, die im Folgenden näher erläutert werden:

  • Aufhebung der Erbenstellung: Durch die Erbausschlagung tritt der Ausschlagende nicht in die Rechtsstellung eines Erben ein. Er verzichtet damit auf sämtliche Vermögensvorteile, die ihm als Erbe zugutegekommen wären.
  • Anwachsung: Gemäß dem Gesetz kann es bei der Erbausschlagung zur Anwachsung kommen. Das bedeutet, dass der ausgeschlagene Erbteil dem verbleibenden Miterbenanteil zufällt. Lebt kein solcher Miterbe, so tritt der nächste in der Erbfolge befindliche Erbe an die Stelle des Ausschlagenden.
  • Haftungsbeschränkung: Durch die Erbausschlagung haftet der Ausschlagende nicht für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Nachlassverbindlichkeiten die Nachlasswerte übersteigen.
  • Pflichtteilsanspruch: Eine Erbausschlagung hat keine Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch, sofern der Ausschlagende pflichtteilsberechtigt ist. In diesem Fall kann der Ausschlagende trotz der Erbausschlagung seinen Pflichtteil am Erbe geltend machen.


Was muss die Erklärung zur Erbausschlagung enthalten?

Eine Erbausschlagung muss formlos oder notariell erklärt werden und umfasst typischerweise folgende Punkte:

  • Die eindeutige Erklärung, dass die Person das Erbe ausschlägt.
  • Angabe des vollständigen Namens des Erblassers und des Erben.
  • Zeitpunkt der Ausschlagung.
  • Erklärung, dass die Ausschlagung ohne Vorbehalt erfolgt.
  • Gegebenenfalls Hinweis auf den Grund der Ausschlagung.
  • Ort und Datum der Erklärung.
  • Bei notarieller Ausschlagung: Unterschrift vor einem Notar und Siegel des Notars.

Beachte: Alle erforderlichen Informationen müssen korrekt angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Erbausschlagung gültig ist.


Was sind die Voraussetzungen einer Erbausschlagung?

Die Erbausschlagung hat einige Voraussetzungen, wie z. B.:

  • Eintritt eines Erbfalls, d. h. der Erblasser muss verstorben sein und der Erbe muss durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge Erbe geworden sein.
    Der Erbe muss Kenntnis vom Todesfall und der Erbeinsetzung haben.
  • Ausschlagung innerhalb der Frist von 6 Wochen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat: Dies kann je nach Verwandtschaftsgrad und Näheverhältnis der Todestag oder der Tag der Testamentseröffnung sein. Hat der Erblasser jedoch im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Ausland oder lebt der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate. Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein Erbe als angenommen und kann in der Regel nicht mehr ausgeschlagen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Erbe auch nach Annahme durch gerichtliche Anfechtung ausgeschlagen werden. Mit diesem Formular ist auch die Anfechtung der Erbannahme möglich.
  • Form: die Erbausschlagung muss entweder öffentlich beglaubigt sein (d. h. schriftlich verfasst und sodann vom Erklärenden unterschrieben und von einem Notar beglaubigt) oder persönlich beim zuständigen Gericht zu Protokoll gegeben werden.


Wer kann sich bei einer Erbausschlagung beteiligen?

Bei einer Erbausschlagung können grundsätzlich die gesetzlichen Erben beteiligt sein. Das bedeutet, dass Personen, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingetreten wären, sich entscheiden können, das Erbe auszuschlagen. Dies können beispielsweise die Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Verwandte des Verstorbenen sein. Auch Erbengemeinschaften, die gemeinsam erbberechtigt wären, könnten sich kollektiv zur Ausschlagung entscheiden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausschlagung des Erbes individuell erfolgt und jede beteiligte Person unabhängig voneinander handelt.

Minderjährige Erben können grundsätzlich nicht eigenständig über ihr Erbe verfügen, einschließlich einer Erbausschlagung. In solchen Fällen müssen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben, in der Regel die Eltern oder ein Vormund, die Erbausschlagung stellvertretend für das Kind erklären. Die Ausschlagung muss im besten Interesse des Kindes liegen und gemäß den gesetzlichen Regelungen und Vorschriften erfolgen. Es ist wichtig, dass die Erbausschlagung für minderjährige Erben ordnungsgemäß und rechtlich korrekt durchgeführt wird.


Welche zeitliche Gültigkeit hat eine Erbausschlagung?

Eine Erbausschlagung ist in der Regel unwiderruflich und hat eine dauerhafte, zeitliche Gültigkeit. Sobald eine Person das Erbe ausgeschlagen hat, kann sie in der Regel nicht mehr auf das Erbe zurückkommen und es annehmen. Die Erbausschlagung ist rechtlich bindend und endgültig, sofern sie ordnungsgemäß erklärt wurde. Es ist daher wichtig, sich vor der Erbausschlagung sorgfältig zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen, da sie in den meisten Fällen nicht rückgängig gemacht werden kann.


Was muss getan werden, wenn die Erbausschlagung fertig ist?

Nachdem die Erklärung ausgefüllt wurde, sollte das Dokument ausgedruckt und vom Erblasser unterschrieben werden. Danach sollte es einem Notar zur Beglaubigung vorgelegt werden und per Post an das zuständige Nachlassgericht gesendet werden. Statt das Schreiben einem Notar vorzulegen, kann man die Erbausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht auch zu Protokoll geben. In jedem Fall sollte man einen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen, um sich ausweisen zu können.

Handelt es sich bei dem Erben um einen Minderjährigen oder um eine gerichtlich betreute Person, so ist ggf. die Genehmigung des Familiengerichts oder des Betreuungsgerichts für die Ausschlagung erforderlich. Bei dem Familiengericht und dem Betreuungsgericht handelt es sich um Abteilungen des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht für einen zuständig ist, kann man online erfahren.


Ist eine notarielle Beglaubigung der Erbausschlagung erforderlich, damit sie gültig ist?

Die Erbschaft kann auf zwei verschiedenen Wegen ausgeschlagen werden:

  • Entweder der Erbe sucht persönlich und mit Ausweispapieren bewaffnet das Nachlassgericht auf und erklärt dort zur Niederschrift, dass er die Erbschaft ausschlagen will.
    Alternativ kann der Erbe seine Erbausschlagung „in öffentlich beglaubigter Form" beim Nachlassgericht abgeben.
  • Da eine öffentliche Beglaubigung durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden kann, kann man in der Praxis jeden beliebigen Notar in Deutschland aufsuchen und dort seine Erbausschlagung auch beurkunden lassen.

Die beglaubigte Erbausschlagung bzw. eine Ausfertigung der notariellen Urkunde ist dann dem Nachlassgericht – binnen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist – zu übermitteln.


Ist es notwendig, die Erbausschlagung in einem Register einzutragen?

Zuständig für Erbsachen ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Deine Erbausschlagung nimmt das Amtsgericht entgegen. Die Abteilung des Amtsgerichts, die sich mit Erbangelegenheiten beschäftigt, nennt sich auch Nachlassgericht. Es handelt sich dabei nicht um zwei verschiedene Institutionen.

Die Ausschlagung kann gegenüber dem Nachlassgericht zur sogenannten Niederschrift erklärt werden. Dazu muss der Erbe persönlich zum Gericht gehen und das Anliegen dort erklären. Der Rechtspfleger hält das schriftlich fest und gibt dem Erben die Aufzeichnung zur Unterschrift. Zu dem Termin beim Nachlassgericht sollte unbedingt die Sterbeurkunde des Erblassers mitgeführt werden.


Welche Kosten sind mit der Fertigstellung einer Erbausschlagung verbunden?

Eine Ausschlagung beim Nachlassgericht kostet mindestens 30 Euro. Aber: Für den Fall, dass das Erbe abgelehnt wird, fallen eventuell höhere Kosten an. Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer ist die Ausschlagung.

Beispiel: Bei einer Erbschaft von 10.000 Euro fällt eine Gebühr von 37,50 Euro an. Bei 100.000 Euro Erbschaft kostet die Ausschlagung gegenüber dem Gericht 136,50 Euro. Und bei 200.000 Euro fallen 217,50 Euro an.


Welche Dokumente werden für eine Erbausschlagung benötigt?

Für eine Erbausschlagung werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:

  • Erklärung zur Erbausschlagung: Eine schriftliche Erklärung, in der die Person eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sie das Erbe ausschlägt. Diese Erklärung kann formlos oder notariell erfolgen.
  • Sterbeurkunde des Verstorbenen: Eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde des Verstorbenen, um den Tod nachzuweisen.
  • Personalausweis oder Reisepass: Zur Identifikation der Person, die das Erbe ausschlägt.
  • Gegebenenfalls Vormundschaftsurkunde: Wenn die Person die Erbausschlagung für einen minderjährigen Erben erklärt, kann die Vormundschaftsurkunde erforderlich sein.


Wie lange dauert es, bis das Erbe ausgeschlagen ist?

Die Dauer, bis eine Erbausschlagung rechtlich wirksam wird, kann je nach den örtlichen Gesetzen und Verfahren unterschiedlich sein. In der Regel wird die Erbausschlagung nach Einreichung aller erforderlichen Dokumente und Erklärungen sowie deren Prüfung durch das zuständige Nachlassgericht oder Notariat wirksam. Dieser Prozess kann einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, abhängig von der jeweiligen Gerichts- oder Behördenpraxis und dem gegenwärtigen Arbeitsaufkommen.


Welche Gesetze sind bei einer Erbausschlagung anwendbar?

Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sowie

  • §§ 1942 – 1966 BGB;
  • §§ 1924 ff., 1643, 182 BGB;
  • § 343 FamFG.
  • KV 21201 Nr. 7 GNotKG
  • § 103 Abs. 1 GNotKG


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