Erbausschlagung Die Vorlage ausfüllen

Wie funktioniert das?

1. Diese Vorlage auswählen

Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"

1 / Diese Vorlage auswählen

2. Das Dokument ausfüllen

Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.

2 / Das Dokument ausfüllen

3. Speichern - Drucken

Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.

3 / Speichern - Drucken

Erbausschlagung

Letzte Änderung Letzte Änderung 06.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4,5 - 77 Rezensionen
Die Vorlage ausfüllen

Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 06.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 1 Seite

Bewertung: 4,5 - 77 Rezensionen

Die Vorlage ausfüllen

Mit dieser Vorlage kann man das nötige Schreiben anfertigen, um ein Erbe auszuschlagen.

Tritt ein Erbfall ein, so sind die Erben nicht verpflichtet, das Erbe anzunehmen. Sie können ihren Erbteil auch ausschlagen. Dabei ist zu beachten, dass eine Teilausschlagung nicht möglich ist: Der Erbe kann seinen Erbteil entweder ganz annehmen oder gar nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Erbausschlagung unwiderruflich ist.

Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, so wird der Erbe so behandelt, als wäre er nicht mehr am Leben. Das bedeutet, dass das Erbe dann an den Nächsten in der gesetzlichen Erbfolge weitergeht oder, sofern der Erblasser dies in seinem letzten Willen festgelegt hat, an einen Dritten seiner Wahl. Die gesetzliche Erbfolge ist die gesetzliche Rangfolge der Erben, die also festlegt, wann jemand erbt, sofern kein Testament vorliegt: dabei erben der Ehepartner und die Kinder zuerst. Darauf folgen die Eltern des Erben sowie seine Geschwister. Daraufhin folgen die Großeltern des Erben, Onkel und Tante, sowie Cousins.

VORAUSSETZUNGEN DER ERBAUSSCHLAGUNG

  • Eintritt eines Erbfalls, d.h. der Erblasser muss verstorben sein und der Erbe muss durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge Erbe geworden sein.
  • Der Erbe muss Kenntnis vom Todesfall und der Erbeinsetzung haben.
  • Ausschlagung innerhalb der Frist von 6 Wochen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat: Dies kann je nach Verwandtschaftsgrad und Näheverhältnis der Todestag oder der Tag der Testamentseröffnung sein. Hat der Erblasser jedoch im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Ausland oder lebt der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate. Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden!
    Beachte: nach Ablauf dieser Frist gilt ein Erbe als angenommen und kann in der Regel nicht mehr ausgeschlagen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Erbe auch nach Annahme durch gerichtliche Anfechtung ausgeschlagen werden. Mit diesem Formular ist auch die Anfechtung der Erbannahme möglich.
  • Form: die Erbausschlagung muss entweder öffentlich beglaubigt sein (d. h. schriftlich verfasst und sodann vom Erklärenden unterschrieben und von einem Notar beglaubigt) oder persönlich beim zuständigen Gericht mündlich zu Protokoll gegeben werden.

WANN IST ES SINNVOLL, EIN ERBE AUSZUSCHLAGEN?

Mögliche Gründe für die Erbausschlagung sind Folgende:

  • Verschuldeter Nachlass: dies ist der Fall, wenn das Erbe mehr Schulden als Vermögen enthält. Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, so gehen auch die Schulden des Erblassers - auch solche, die auf Immobilien lasten - auf den Erben über. Er haftet für diese Schulden mit seinem Privatvermögen. Die Erbschaft kann in diesen Fällen aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll sein und wird deshalb meistens ausgeschlagen.
  • Hohe Erbschaftssteuern: ist im Testament oder Erbvertrag eine Nacherbschaft geregelt und möchte man die doppelte Zahlung von Erbschaftssteuern vermeiden, so bietet es sich an, den Erbteil auszuschlagen und damit dem Nacherben Vorrang einzuräumen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Vorerben um ein Kind des Erblassers handelt und bei dem Nacherben um ein Kind des Vorerben. In diesem Fall muss die Erbschaftssteuer nur einmal gezahlt werden (von den Nacherben). Nimmt der Erbe seinen Erbteil jedoch an, so muss zunächst er die Erbschaftssteuer zahlen. Sobald der Erbe verstirbt, müssen wiederum dessen Erben die Erbschaftssteuer zahlen.
  • Verschuldeter Erbe (oder bei Privatinsolvenz): ist der Erbe selbst verschuldet oder hat er Privatinsolvenz angemeldet, so geht ein angenommenes Erbe u. U. ganz oder in Teilen an denjenigen weiter, gegenüber dem der Erbe offene Schulden hat. Dies kann für den Erben eine positive Sache sein, da er dadurch seine Schulden begleichen kann. Handelt es sich jedoch um ein Erbe mit sentimentalem Wert, will der Betroffene u.U. nicht, dass dies an Dritte geht. Im letzteren Fall kann durch die Erbausschlagung die Erbmasse innerhalb der Familie bleiben.
  • Persönliche Gründe: viele persönliche Gründe können Grund für die Ausschlagung eines Erbes sein, wie z. B. ein schlechtes Verhältnis zum Erblasser oder ein schlechtes Verhältnis zu den anderen Erben in der Erbengemeinschaft.

WIE VERWENDET MAN DIESES DOKUMENT?

Nachdem die Vorlage ausgefüllt wurde, sollte das Dokument ausgedruckt und vom Erblasser unterschrieben werden. Danach sollte es einem Notar zur Beglaubigung vorgelegt werden und per Post an das zuständige Nachlassgericht gesendet werden. Statt das Schreiben einem Notar vorzulegen, kann man die Erbausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht auch mündlich zu Protokoll geben. In jedem Fall sollte man einen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen, um sich ausweisen zu können.

Handelt es sich bei dem Erben um einen Minderjährigen oder um eine gerichtlich betreute Person, so ist ggf. die Genehmigung des Familiengerichts oder des Betreuungsgerichts für die Ausschlagung erforderlich. Bei dem Familiengericht und dem Betreuungsgericht handelt es sich um Abteilungen des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht für einen zuständig ist, kann man online erfahren.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sowie §§ 1942 - 1966, 1924 ff., 1643, 1822, BGB; § 343 FamFG.


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

Die Vorlage ausfüllen