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Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Letzte Änderung Letzte Änderung 22.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4,7 - 52 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 22.04.2024

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Was ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen durch die zuständige Verwaltungsbehörde zugestellt nach einer Ordnungswidrigkeit. Ist man mit diesem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, steht dem Betroffenen der Einspruch als Rechtsbehelf zu.

Der Einspruch hat zur Folge, dass die Entscheidung der Behörde durch diese auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft wird.


Gegen welche Bußgeldescheide kann man sich mit dem Einspruch wehren?

Mit dem Einspruch kann man sich gegen verschiedenste Verstöße im Straßenverkehrsrecht zur Wehr setzen. Diese reichen über Geschwindigkeitsverstöße bis hin zu Falschparken.

Sollte nur ein Verwarngeld für einen Strafzettel verhängt worden sein, kann hiergegen kein Einspruch eingelegt werden.

Sofern ein Rechtsbehelf gegen eine andere Art von Bescheid - wie z.B. einem Bescheid der Kranken- oder Rentenversicherung - gewünscht ist, ist der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf.


Was sind die Voraussetzungen für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Zu beachten ist, dass beim Einspruch eine relativ knappe Frist läuft, innerhalb der man sich gegne den Bußgeldbescheid wehren kann. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids hat man zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Der Zeitraum, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid zugegangen ist oder als zugegangen gilt. Bei Aufgabe des Bescheids mit der Post, gilt dieser am dritten Tage als zugegangen. Sollte man den Bescheid an einem Samstag oder Sonntag erhalten, so beginnt die Frist jedoch erst am darauffolgenden Montag.


Welchen Inhalt muss der Einspruch haben?

Den Einspruch kann man zunächst ohne Begründung, allein zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist einlegen. Eine Begründung kann dann nachgereicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Einspruch zu begründen.

Ist man der Überzeugung, dass man die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, so sollte man den Vorfall aus der eigenen Sicht genau schildern und - falls vorhanden - Zeugen und Beweismitel (z.B. Fotos, Urkunden, etc.) angeben.

Daneben ist es auch möglich, sich nur gegen die Höhe des angedrohten Bußgeldes zu wehren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Bußgeld unangemessen hoch ist.

Im Übrigen können Fehler im Verfahrensablauf den Bußgeldbescheid unwirksam machen. Zum Beispiel, wenn Pflichtangaben nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz im Bußgeldbescheid fehlen. Außerdem gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt, wenn der Betroffene den Bußgeldbescheid erst später als drei Monate erhält.


Wer kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben?

Grundsätzlich kann nur der Betroffene selbst Einspruch einlegen. Wurde ein Rechtsanwalt mandatiert, so kann dieser im Namen des Betroffenen den Einspruch als Bevollmächtigter einreichen.


Was ist zu tun, wenn der Einspruch fertig ist?

Der Einspruch ist an die zuständige Bußgeldstelle per Post oder Fax übermitteln. Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich, eine Kopie des Antrags aufzubewahren. Die zuständige Bußgeldstelle ist in der Regel auf dem Bußgeldbescheid zu finden.

Anschließend wird die Bußgeldstelle den Sachverhalt erneut prüfen. Wenn die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht abhilft, wird das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt. Dort wird es dann gegebenenfalls einen Termin zur mündlichen Verhandlung geben.


Welche weiteren Kosten können entstehen?

Kosten für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lassen sich vorab nur schwer abschätzen. Wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht geführt wird und der Betroffene unterliegt, so muss er Gerichts- sowie ggf. Anwaltskosten tragen.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Anwendbar sind die Vorschriften aus dem Straßenverkehrsgesetz (insbesondere §§ 24 ff. StVG), § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).


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