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Widerspruch gegen einen Bescheid

Letzte Änderung Letzte Änderung 17.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4,5 - 81 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 17.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Bewertung: 4,5 - 81 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde, d.h. einen Verwaltungsakt, erstellt werden. Ist man mit dem Inhalt eines Verwaltungsaktes nicht zufrieden oder nicht einverstanden, so kann man gegen diesen in der Regel Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat zur Folge, dass eine Entscheidung einer Behörde durch diese auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft wird.

Diese Vorlage bietet sich u.A. in folgenden Situationen an:

  • Anfechtung der Ergebnisse einer staatlichen Prüfung (z.B. juristisches Staatsexamen)
  • Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Haushaltshilfe bei der Krankenkasse
  • Ablehnung eines Antrags auf BAföG
  • Ablehnung eines Antrags auf Pflegebedürftigkeit bzw. Einstufung in eine andere Pflegestufe durch die Pflegekasse
  • verschiedene Bescheide des Jobcenters (z.B. Rückzahlungs-, Ablehnungs- oder Sanktionsbescheid)
  • Antrag auf Beihilfe
  • etc.

Sofern ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben werden soll, sollte die entsprechende Vorlage verwendet werden. Eine entsprechende Vorlage gibt es auch für einen Widerspruch gegen einen Einkommenssteuerbescheid.


WELCHE ANGABEN SOLLTE EIN WIDERSPRUCH ENTHALTEN?

Ein Widerspruch sollte den Namen, die Adresse und die Telefonnummer derjenigen Person, die den Widerspruch erhebt, das Datum des Widerspruchs, die Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet, das Datum und das Geschäftszeichen bzw. Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Widerspruch eingelegt wird, eine Widerspruchserklärung sowie eine Widerspruchsbegründung enthalten. Die Widerspruchsbegründung kann aber auch später nachgereicht werden.

WAS MUSS MAN BEACHTEN?

  • Form und Frist

Der Widerspruch muss stets schriftlich erhoben werden. Dies kann per Telefax mit Sendebericht geschehen oder per Einschreiben mit Rückschein. Der Widerspruch sollte außerdem persönlich unterschrieben werden. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass der Widerspruch in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides bei der zuständigen Widerspruchsbehörde eingehen muss. Dabei ist das konkrete Eingangsdatum ausschlaggebend und nicht das Absendedatum!

Welche Frist im konkreten Fall gilt, lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnehmen.

  • Widerspruchsbegründung

Ein Widerspruch sollte stets mit Begründung erfolgen. Zu einer solchen Widerspruchsbegründung ist man zwar nicht verpflichtet, jedoch wird der Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen, wenn keine Begründung erfolgt. Um dies zu vermeiden, sollte man sachliche Gründe für eine erneute Prüfung des Bescheids angeben. Weiterhin kann auch auf verschiedene hinzugefügte Dokumente verwiesen werden, die helfen, die Begründung zu untermauern, wie bspw. Belege, Kontoauszüge, Zeugenaussagen, etc.

Man kann jedoch auch eine Widerspruchsbegründung nachreichen: in diesem Fall erhebt man zunächst Widerspruch, ohne Begründung, um die Frist zu wahren. Die Widerspruchsbegründung kann dann später nachgereicht werden. Darauf muss jedoch bei Widerspruchserhebung ausdrücklich hingewiesen werden.

  • Folgen des Widerspruchs

Ein Widerspruch führt dazu, dass die zuständige Behörde den Bescheid erneut überprüft. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so wird der ursprüngliche Bescheid korrigiert oder ein neuer Bescheid erlassen. Wird der Widerspruch abgelehnt, so bleibt der ursprüngliche Bescheid bestehen. Unabhängig davon, ob der Widerspruch von der Behörde im Ergebnis abgelehnt oder aber dem Widerspruch stattgegeben wird, erhält man einen Widerspruchsbescheid. Wird der Widerspruch abgelehnt, so ermöglicht einem dieser Widerspruchsbescheid eine Klageerhebung vor Gericht.

WIE VERWENDET MAN DIESES DOKUMENT?

Die Vorlage sollte, nachdem sie ausgefüllt wurde, ausgedruckt, unterschrieben und sodann per Einschreiben mit Rückschein an die zuständige Behörde versandt werden.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind insbesondere die §§ 69, 70 - 77 VwGO sowie § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 - 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


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