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Einzeltestament

Letzte Änderung Letzte Änderung 25.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 25.04.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Was ist ein Einzeltestament?

Ein Einzeltestament ist ein eigenhändiges Testament. Hierbei kann der Erblasser sein Erbe schriftlich regeln und seine Erbfolge sowie ein Vermächtnis bestimmen. Diese Vorlage ermöglicht es, ein umfassendes Testament zu entwerfen, welches auch im Rechtsverkehr rechtskräftig ist. Nach dem deutschen Recht muss ein Testament eigenhändig ausgefertigt werden. Diese Vorlage kann online ausgefüllt werden, muss aber anschließend handschriftlich verfasst werden (gesamter Text). Eine elektronische Fassung ist nicht zugelassen.


Welche Alternativen gibt es zum Einzeltestament?

Gibt es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag, dann greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Danach erfolgt die Erbfolge nach den sog. Ordnungen und Stämmen. Erben der 1. Ordnung sind die direkten Abkömmline des Verstorbenen, Erben der zweiten Ordnung sind noch lebende Eltern und Geschwistern, usw. Gibt es Erben der jeweils vorrangigen Ordnung, schließen diese die Erben der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft aus.

Daneben gibt es für Eheleute bzw. eingetagene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, z.B. in Form eines Berliner Testaments, zu erstellen.Bei einem Berliner Testaments setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Todes des zuletzt verstorbenen Partners Dritte (meist die Kinder) als Nacherben. Derjenige, der länger lebt, kann folglich auch über das Gesamtvermögen alleine verfügen.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte/Lebenspartner auch die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen. Hierdurch können allerdings keine wechselseitigen Verfügungen, das heißt für beide Ehegatten/Lebenspartner bindende Vefügungen über den Tod hinaus getroffen werden.

Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Nicht eheliche Lebenspartner haben allerdings, ebenso wie jeder andere, die Möglichkeit, einen Erbvertrag vor einem Notar zur Regelung des Nachlasses zu schließen.


Welches Testament wird am häufigsten verwendet?

In Deutschland stellt das Berliner Testament die am weitesten verbreite Art eines gemeinschaftlichen Testaments. Das Einzeltestament stellt die zweithäufigste letztwillige Verfügung in Deutschland dar.


Welche Form muss ein Testament haben?

Damit das Testament formell wirksam ist, muss es per Hand geschrieben und anschließend unterschrieben werden.


Welchen Inhalt muss ein Testament haben?

Ein Testament muss drei wesentliche Angaben beinhalten:

  • Zeit der Erklärung (mit Tag, Monat, Jahr)
  • Ort der Niederschrift
  • Unterschrift mit vollem Namen (Vor- und Nachname)

Daneben sollte schon vorher klar sein, wer im Testament mit einbezogen werden soll, d. h. ob eine Person aus der gesetzlichen Erbfolge entfernt werden soll (beachte: Pflichtteilsansprüche bestehen weiterhin, wenn es sich bei dem Erben um einen Pflichtteilsberechtigten handelt), ob Ersatzerben vorgesehen werden, ob die Nacherbschaft oder Vorerbschaft geregelt werden soll.


Was kann alles in einem Testament geregelt werden?

Die Regelungen eines Testaments richten sich nach dem Gesetz, allerdings können Erblasser auch sehr viel mehr als nur die Erbfolge in einem Testament regeln. So können auch Auflagen an das Erbe gebunden werden. Hiernach kann der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten.

Es steht dem Erblasser frei, zu enterben (hier kann z. B. ein Erbverzichtsvertrag vereinbart werden). Wie sich die Enterbung auf die Abkömmlinge des enterbten Erben auswirkt, kann auch geregelt werden.

Es können auch Regelungen im Falle eines möglichen Verzichts eingebracht werden, d. h. wie in solchen Fällen die Erbfolgen aussehen. Man kann auch entscheiden, wer Testamentsvollstrecker werden soll (oftmals Familienanwalt, oder eine andere Vertrauensperson). Testamentsvollstrecker sind oft dann notwendig, wenn es sich um einen komplizierten Erbfall handelt.

Es kann zudem ein Vermächtnis eingerichtet werden, in dem Geldbeträge und Gegenstände einem Vermächtnisnehmer hinterlassen werden können. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers richtet sich gegen den Erben, denn der Vermächtnisnehmer selbst ist kein Erbe. Es sollte für die Benachrichtigung des Vermächtnisnehmers gesorgt werden, Testamente werden nämlich nur vor den Erben eröffnet. Es kann also passieren, dass Vermächtnisnehmer nie von ihrem Anspruch aus dem Testament erfahren.


Was ist zu tun, wenn das Testament fertig ist?

Das handschriftlich erstellte und unterschriebene Testament sollte entsprechend sicher aufbewahrt werden. Es kann z.B. zu Hause im eigenen Tresor verwahrt werden. Bei einem Testament handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung, die gesichert werden sollte, aber auch entsprechend zugänglich sein sollte.

Das Testament kann in mehrfacher Ausführung bei einem Notar/Anwalt, bei den Nachkommen des Paares und sonstigen Menschen hinterlegt werden, die im Falle des Todes beider oder eines Partners die Existenz des Testaments bestätigen und es gegebenenfalls auch vorlegen können.

Alternativ kann das Berliner Testament auch beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden. Vorteil der Hinterlegung ist, dass das Testament sicher vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt ist und eine größere Sicherheit besteht, dass das Testament nicht verloren geht.

Zusätzlich kann eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vorgenommen werden. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, sodass im Todesfall die entsprechednen Benachrichtigungen an die Erben bzw. an das Amtsgericht erfolgen können. Zum Inhalt des Testaments wird dort allerdings nichts gespeicher


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Allgemein relevant sind die §§ 2247 ff. BGB, sowie weitere Vorschriften aus dem Erbrecht (Buch 5) des BGB.


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