Eheschließung - welcher familienrechtlicher Güterstand ist der Richtige?

Letzte Änderung: Letzte Änderung:28 Juni 2020
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1. Was ist der Güterstand?

Bei der Eingehung einer Ehe entstehen viele Ungewissheiten. Einer der bedeutendsten Fragen, ist die Frage nach der Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander. Hierbei sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, die von den Ehegatten in Anspruch genommen werden können.

Güterstand bedeutet die vermögensrechtliche Regelung der Verhältnisse der Ehegatten untereinander.

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist der "Standard", wenn von den Ehepaaren nicht etwas abweichendes vereinbart wird. Gehen die Ehepaare einen Ehevertrag ein, können sie weiterhin zwischen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung entscheiden. Dies ist vor allem beim Erbe, also bei einem Gemeinschaftstestament (bzw. Berliner Testament), oder Einzeltestament von Bedeutung. Neben diesen bestehen auch weitere Varianten, wie der modifizierte Zugewinnausgleich.

2. Zugewinngemeinschaft

Güterstand, bei dem zwar von beiden Seiten erworbene Vermögenswerte während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung der Ehe aber dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt also mit der Eheschließung und endet mit den Tod eines Ehegatten bzw. durch durch Aufhebung oder Scheidung der Ehe. Die Zugewinngemeinschaft wird auch durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beendet, wie auch durch Vereinbarung eines anderen Güterstands als des gesetzlichen Güterstands.

Beispiel

Zugewinngemeinschaft besteht also z.B. wie folgt:

Ehegatte A kommt mit 50.000 Euro in die Ehe, Ehegatte B mit 100.000 Euro. Nach Beendigung der Ehe (durch Scheidung), hat A ein Vermögen von 250.000 Euro und B ein Vermögen von 250.000 Euro. Zusammen haben beide also ein Vermögen von 500.000 Euro. Zugewonnen wurde also 500.000 Euro minus 150.000 Euro (100.000 Euro plus 50.000 Euro), also 350.000 Euro. Dieser Betrag wird dann gerecht zwischen A und B aufgeteilt, jeweils also 175.000 Euro.

In der Zugewinngemeinschaft gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe Eigentümer seines Vermögens bleibt. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die er nach der Eheschließung erwirbt oder die aus einer Wertsteigerung der in der Ehe eingebrachten Vermögenswerte stammen.

Auf Grund dieser Vermögenstrennung haftet jeder Ehegatte grundsätzlich allein mit seinem eigenen Vermögen für alle vor und während der Ehe von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten. Ein Ehepartner muss als deshalb grundsätzlich nicht für die Schulden seines Ehepartners einstehen. Dies ist aber nicht im Falle einer Bürgschaft zutreffend.

Ausgenommen von dieser Regel sind Zahlungsverpflichtungen, die im Rahmen von "Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs" entstehen, also im Rahmen der früheren so genannten Schlüsselgewalt. Außerdem tritt eine Haftung für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten beispielsweise dann ein, wenn ein Ehepartner für den anderen bürgt oder etwa einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet.

Der von beiden Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird erst dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet ist.

Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Es handelt sich also um ein Überschuss der ein Ehegatte nach Abzug des Unterhalts sowie anderer Vermögensausgaben während der Ehezeit erwirtschaftet hat.

Kein Ehepartner ist verpflichtet, einen Überschuss zu erwirtschaften oder sein Vermögen so zu verwalten, dass ein möglichst großer Zugewinn erzielt wird. Für die Feststellung des Zugewinns wird zunächst für beide Partner jeweils das Anfangsvermögen bei der Eheschließung sowie das Endvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe bestimmt. Als Beendigungszeitpunkt der Ehe gilt hierbei der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte am Tage der standesamtlichen Trauung besitzt. Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung überschuldet ist, so ist sein Anfangsvermögen seit der Reform im Jahre 2009 nicht mehr mit 0 €, sondern mit dem tatsächlichen negativen Geldbetrag anzusetzen.

Weiterhin wird dem Anfangsvermögen das Vermögen hinzugerechnet, was ein Ehegatten nach der Eheschließung erbt, im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erhält, geschenkt oder als Ausstattung bekommt.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Der vorzeitiger Zugewinnausgleich kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht. So z.B. wenn vermögensmindernde Manipulationen des Ehegatten beim Zugewinnausgleich zu erwarten sind. So hat der andere Ehegatten ein Interesse daran, den Güterstand vorzeitig zu beenden.

Beispiel: Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann danach bereits verlangt werden, wenn bisher von einem Ehegatten angelegtes Vermögen in Aktien oder Anteilen mit der Trennung plötzlich veräußert werden und die Geldkonten aufgelöst und der Ehegatte das Geld auf sein Girokonto ohne einen ersichtlichen wirtschaftlichen Grund transferiert.

Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich ist daneben auch dann sinnvoll, wenn sich getrennt lebende Ehegatten zwar nicht scheiden lassen, aber ihre Vermögensverhältnisse entflechten wollen.

3. Gütertrennung

Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.

Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während aufrechter Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens (wie z. B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto) und der ehelichen Ersparnisse.

Die Gütertrennung tritt ein, wenn wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag entweder bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit ausschließen oder im Laufe ihrer Ehe (z.B. durch einen Ehevertrag) aufgeben.

Beispiel

Im Falle der Gütertrennung stehen sich die Ehegatten vermögensrechtlich wie unverheiratete Personen gegenüber. Das heißt, jeder behält sein Vermögen, kann es allein verwalten und frei darüber verfügen. Dagegen dürfen Ehepartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nach § 1365 BGB nicht ohne die Einwilligung des anderen über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Auf diese Weise soll der andere Ehegatte unter anderem vor einer Gefährdung seines Anspruchs auf einen etwaigen späteren Zugewinnausgleich geschützt werden. Mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. für den gemeinsamen Haushalt) haften die in Gütertrennung lebenden Partner nur für ihre eigenen Schulden. Wurde allerdings gemeinsam ein Kredit aufgenommen und der Darlehensvertrag von beiden unterzeichnet, dann haften auch beide als Gesamtschuldner.

Zudem wird bei der Gütertrennung ein während der Ehe erwirtschafteter Zugewinn bei der Scheidung noch beim Todesfall eines Ehegatten ausgeglichen. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bleibt allerdings hiervon unberührt.

Ein Ehevertrag, mit dem die Gütertrennung vereinbart wird, muss notariell beglaubigt werden, sonst gilt weiterhin der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Gütertrennung kann jederzeit durch eine anders lautende ehevertragliche Regelung beendet werden.

4. Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehegatten miteinander. Es entsteht das Gesamtgut. Beide Ehepartner verwalten das Gesamtgut gemeinsam, sofern sie die Verwaltung des Gesamtgutes oder einzelner Gegenstände nicht einem Partner allein übertragen haben.

Was ist als zunächst das Gesamtgut?

Gesamtgut bedeutet, dass beide Partner am Gesamtgut die gleichen Rechte und Pflichten haben. Es kommt nicht darauf an, ob sie zum Erwerb eines Vermögenswertes viel oder wenig beigetragen haben. Jeder ist gleichermaßen berechtigt, aber auch verpflichtet. Ein Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Gegenständen verfügen und ist auch nicht berechtigt, eine Teilung zu verlangen.

Alternativ zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung können Ehegatten auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Gütergemeinschaft war bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 der Regelfall.

Das Gesetz betrachtet die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft vermögensrechtlich als eine Einheit. Mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft verschmelzen die bis dahin jedem einzelnen Ehegatten zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, zu der das gemeinsame Vermögen als Gesamtgut gehört.

Beispiel

Alles, was die Ehegatten an Vermögenswerten in die Ehe einbringen, wird automatisch von Gesetzes wegen gemeinschaftliches Eigentum. Die einzelnen Vermögenswerte brauchen nicht durch Rechtsgeschäft ausdrücklich übertragen zu werden. Zugleich wird auch alles, was während der Ehe und der vereinbarten Gütergemeinschaft an Vermögenswerten hinzu erworben wird, Teil dieses Gesamtguts.

5. Zusammenfassung

Grundsätzlich stehen Ehegatten also drei Möglichkeiten zur Verfügung. Per Gesetz entsteht automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wo Vermögen während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung der Ehe aber dem Zugewinnausgleich unterliegen. Daneben kann per Vertrag (vor oder nach der Ehe) vereinbart werden, dass Ehegatten eine Gütergemeinschaft vereinbaren oder eine Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten zusammengefügt und zu einem Gesamtgut transformiert.

Bei der Gütertrennung bleiben Vermögen getrennt, also im Grunde wie bei zwei unverheirateten Partnern. Jeder Güterstand hat seine Vor- und Nachteile und ihre Auswahl hängt von den Verhältnissen und Willen der Ehegatten ab. Sind Ehegatten also beide vermögend und wollen diese Vermögensgüter getrennt verwalten und auch im Falle einer Scheidung keine Vermögenswerte des anderen Ehegatten erwerben, können diese die Gütertrennung vereinbaren. Die Gütergemeinschaft ist vor allem für Ehegatten von Bedeutung, die eine Familie gründen wollen, Immobilien kaufen wollen und auch im Falle einer Scheidung, das Vermögen gleichteilig aufteilen wollen.

6. Fazit

Der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, kann auch für viele Ehegatten von Vorteil sein. So werden etwaige Schulden und hohe Vermögenswerte im Falle einer Auflösung oder Scheidung eingerechnet, das am Ende ein "fairer" Ausgleich der Vermögen vollzogen werden kann. Während der Ehe sind die Vermögen aber getrennt.

Welche Form also die sinnvollste ist, hängt vom Einzelfall ab, es ist aber generell zu beachten, dass bei der Eingehung einer Ehe wirtschaftliche und vermögende Transparenz zwischen den Ehegatten besteht. Je nachdem welcher Güterstand vereinbart wird, wirkt sich die Wahl des Güterstandes auf das Vermögen beider Ehegatten aus.

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