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Erbauseinandersetzungsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 06.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,4 - 7 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 06.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

Bewertung: 4,4 - 7 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Vertrag zur Erbauseinandersetzung erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Miterben einer Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft.

WAS IST EINE ERBENGEMEINSCHAFT?

Tritt ein Erbfall ein (dies ist der Fall, wenn eine Person verstirbt), bei dem der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt (aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder auf der Grundlage eines Testamentes), so bilden diese Miterben eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass ist bis zur wirksamen Auflösung der Erbengemeinschaft im gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Außerdem muss die Erbengemeinschaft gemeinsam die Schulden aus dem Nachlass begleichen. Solange diese Erbengemeinschaft nicht wirksam aufgelöst wurde, können die Mitglieder der Erbengemeinschaft über den Nachlass folglich nur gemeinsam entscheiden.

Die Aufteilung des teilbaren Nachlasses zwischen den Erben der Erbengemeinschaft erfolgt nach Erbquoten, die den Erben jeweils zugeteilt wurde (per Gesetz oder durch das Testament).

WAS IST ZU BEACHTEN?

Unter Umständen hat der Verstorbene (d. h. der Erblasser) eine postmortale Vollmacht erstellt. Durch eine solche postmortale Vollmacht kann der Verstorbene vor seinem Tode eine Person bevollmächtigen, nach seinem Tode für diesen zu handeln. Der Bevollmächtigte wird dadurch unmittelbar nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig, ohne die Erteilung eines Erbscheins, die Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abwarten zu müssen. Insofern erleichtert diese Vollmacht der Erbengemeinschaft die ersten Schritte nach dem Erbfall.

Die Erbengemeinschaft hat allerdings das Recht, eine solche postmortale Vollmacht jederzeit zu widerrufen und selbst zu bestimmen, wer für die Erbengemeinschaft handeln soll.

Die Erbengemeinschaft sollte jedoch in jedem Fall, ob eine postmortale Vollmacht vorliegt oder nicht, beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie ausgedruckt (so oft, wie es Erben gibt) und diese jeweils von allen Erben der Erbengemeinschaft unterschrieben werden. Jeder Erbe behält anschließend jeweils eine Fassung zur Verwahrung.

Grundsätzlich ist die Erbauseinandersetzung formfrei möglich. Folglich müssen die Erben keinerlei besondere Formalitäten beachten. Demnach ist die Erbauseinandersetzung auch mündlich möglich, wobei diese Form aus Beweisgründen nicht gewählt werden sollte: Streitigkeiten können im Nachhinein auftreten und die mündliche Erbauseinandersetzung erlaubt es den Erben nicht, rechtlich beweisen zu können, was der Wahrheit entspricht.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Formfreiheit. Diese treten ein, sobald sich im Nachlass

  • Immobilien oder
  • Gesellschaftsanteile

befinden. In diesem Fall muss die Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell beurkundet werden, da Immobilien und Gesellschaftsanteile nur durch notarielle Beurkundung übertragen werden können.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 2038 ff., 2058 ff. BGB.


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