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Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Letzte Änderung Letzte Änderung 08.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 Seiten
4,5 - 62 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 08.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Bewertung: 4,5 - 62 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung erstellt werden.

Eine Scheidungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen zwei Ehepartnern, in dem vereinbart wird, wie das Ehepaar in Zukunft mit den Familienpflichten (z. B. das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder), den gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, nach einer Scheidung umgeht.

Eine Trennungsvereinbarung regelt ähnliches. Einziger Unterschied hierbei ist, dass die Eheleute sich nicht formell juristisch scheiden lassen, sondern lediglich getrennt leben. In dem Vertrag können die scheidungswilligen Eheleute daher alle zu regelnden Scheidungsfolgesachen aufführen und eine einvernehmliche Regelung dafür treffen. Zu den zu regelnden Scheidungsfolgesachen gehören beispielsweise:

  • Unterhalt (Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt)
  • Wenn es Kinder gibt: Vereinbarungen bezüglich des Sorgerechts und Umgangsrechts
  • Wohnrecht
  • Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten
  • Versorgungsausgleich
  • Aufteilung des Vermögens (Immobilie, PKW, etc.)
  • Aufteilung der Scheidungskosten
  • Vereinbarung bezüglich laufender Verbindlichkeiten (Schulden und Forderungen)
  • Aufteilung des Hausrats (Inneneinrichtung, etc.)


WAS IST ZU BEACHTEN?

Unterschied zwischen einer Trennungs- und einer Scheidungsvereinbarung:

Trennungsvereinbarung: Die Folgen einer Trennung können Ehegatten jederzeit mit einer Trennungsvereinbarung regeln. Die vereinbarten Regelungen werden dann in einem Trennungsvertrag festgehalten und soweit erforderlich notariell beurkundet. Ein solcher Trennungsvertrag ist schon vor der Eheschließung möglich und kann jederzeit bis zur Scheidung und auch noch danach (für die Scheidungsfolgen) abgeschlossen werden.

Eine Trennungsvereinbarung kann dann ratsam sein, wenn die Eheleute sich zwar trennen, jedoch nicht scheiden lassen möchten. Schließlich können die Eheleute auch nur getrennt voneinander leben. Um die Konsequenzen dennoch zu regeln, kann eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden. Mit dieser Vereinbarung kann vermieden werden, dass ein Familiengericht hinsichtlich einer Scheidungsfolgesache eine Regelung herbeiführen muss.

Scheidungsvereinbarung: Wird nach der Trennung beabsichtigt, sich scheiden zu lassen, können beide Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Beide Begriffe beinhalten das Gleiche. Auch damit wird vermieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine Regelung hinsichtlich einer Scheidungsfolge treffen muss. Die Regelungsgegenstände sind mit denen einer Trennungsvereinbarung identisch. Nur statt Trennungsunterhalt wird in diesem Fall der nacheheliche Unterhalt vereinbart, sowie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen.


Unterschied zum Ehevertrag?

Im Prinzip regelt der Ehevertrag dieselben Scheidungsfolgesachen wie die Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Ehevertrag kann jedoch weitaus umfangreicher ausfallen, da die Eheleute hier auch Inhalte aufführen können, die die Ehe selbst betreffen. Soll ein Ehevertrag abgeschlossen werden, kann die entsprechende Vorlage verwendet werden.


Sorgerecht und Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder

Die sich trennenden Eltern können Vereinbarungen, die das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder betreffen, formfrei in der Scheidungsvereinbarung festlegen. Leitprinzip ist jedoch stets das Kindeswohl. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich das Recht hat, mit beiden Elternteilen Zeit zu verbringen.

Im Scheidungstermin wird das Gericht die Vereinbarung nach dem Kindeswohl prüfen. Ohne Anerkennung des Familiengerichts ist diese formfreie Absprache nicht gültig.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Das Formular kann in zweifacher Ausführung ausgedruckt und von beiden Vertragsparteien bzw. Ehepartnern unterzeichnet werden. Je nachdem, welche Regelungen die Vereinbarung enthält, muss diese noch von einem Notar beurkundet werden. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar zur Verwahrung.


Genauere Formerfordernisse:

Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Vereinbarungen einer Form bedürfen. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Form ist die der notariellen Beurkundung der Vereinbarung. Das Gesetz will damit den schwächeren Partner vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen schützen. Mit der notariellen Vereinbarung soll der Notar als neutrale Person die Ehegatten beraten und auf die Bedeutung und Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Scheidungsvereinbarung informieren.

Soweit das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt, kann jedoch auch alternativ anlässlich der Scheidung die Scheidungsvereinbarung vor dem Familiengericht als gerichtlichen Vergleich protokollieren lassen werden. Folgende Scheidungssachen müssen zwingend vom Notar beurkundet werden:

  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich (z. B. Gütertrennung)
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (Aufteilung von Renten- und Pension)
  • Übertragung von Immobilieneigentum
  • Vereinbarung des nachehelichen Unterhalts (Ausschluss, Begrenzung oder genaue Vereinbarung)
  • Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht

Erfolgt hier keine notarielle Beurkundung, können die entsprechenden Regelungen unwirksam sein. So ist die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments z. B. nur notariell möglich. Damit sollen beide Parteien, durch die Aufklärung eines Notars, geschützt werden.


ANWENDBARES RECHT:

  • §§ 1415 ff. BGB


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