Leitfaden zur Testamentsverfassung

Letzte Änderung: Letzte Änderung:2 Oktober 2019
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Die Planung und Aufteilung des Erbes ist eine Sorge und Notwendigkeit von jeder Person. Es entstehen Fragen wie, was passiert mit meinem Erben? Wie soll es aufgeteilt werden? Wie kann ich es aufteilen? Wie schreibe ich ein wirksames Testament? Diese Fragen sollen in diesem Guide einzeln beantwortet werden.

I. Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser u.a. den Erben bestimmt, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, Testamentsvollstrecker einsetzt usw.


1. Wer kann ein Testament schreiben?

Jede Person ab 16 Jahren (wenn also minderjährig, dann muss das Testament in einer offenen Schrift einem Notar überreicht werden und persönlich gegenüber dem Notar erklärt werden), kann in Deutschland nach § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein rechtsgültiges Testament schreiben. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt des Verfassens testierfähig sind.

Testierfähigkeit besteht, wenn eine Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. Daran fehlt es, wenn eine Person z.B. aufgrund einer psychischen Gegebenheiten nicht imstande ist, die Bedeutung eines Testaments nachzuvollziehen (§ 2229 BGB).


2. Pflichtteile

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht, sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze. Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte oder der Lebenspartner des Erblassers erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck steht ihnen gegen den bzw. die vom Erblasser eingesetzten Erben ein Pflichtteilsanspruch zu.

Auch wenn also Ehepartner oder Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, haben diese als gesetzliche Erben ein Anrecht auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Anteils, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Der oder die im Testament eingesetzte/n Erbe/n sind dazu verpflichtet, diesen Pflichtteil an diese Erben auszuzahlen. Es muss also immer erst festgestellt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil einer Person wäre, die ihren Pflichtteil verlangt. Das wiederum ist abhängig davon, wie viele Abkömmlinge es neben dem Pflichtteilsberechtigten gibt. Beispiel:

"Georg möchte ein Testament verfassen. Er hat insgesamt drei Kinder. Seinen ältesten Sohn, Jonas, möchte er - auf Grund einer Streitigkeit - aus der Erbfolge entfernen. In seinem Testament entfernt er Georg aus seiner Erbfolge und teilt sein gesamtes Erbe unter den weiteren zwei Kindern auf. Nach dem Deutschen Recht ist dies zwar möglich, allerdings hat Georg weiterhin Anspruch auf seinen Pflichtteil. Georg hätte also trotz der Entfernung aus der Erbfolge, weiterhin Anspruch auf 50% seiner gesetzliche zustehenden 33% (aufgeteilt zwischen den drei Kindern)."


3. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt. Sie legt fest, wer beim Tode des Erblassers dazu berechtigt ist, das Erbe anzutreten und wie hoch der Erbanteil für jeden Erben ist. In der gesetzlichen Erbfolge werden der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner des Erblassers sowie seine Nachkommen und andere leibliche Verwandte berücksichtigt. Ein Überblick der Ordnungen:

Ordnung Verwandtschaft
1. Ordnung Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
2. Ordnung Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers)
3. Ordnung Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
4. Ordnung Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
5. Ordnung Entferntere Voreltern (Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge)

3. 1. Bedeutung der Ordnungen

Welche Bedeutung haben diese Ordnungen? Ordnungen regeln den Grad des Erbes. Es versteht sich, dass die gesetzliche Erbfolge diejenigen Verwandten bevorteilt, die der verstorbenen Person (Erblasser) am nächsten standen. Die lebenden näheren gesetzlichen Erben schließen entferntere gesetzliche Erben von der Erbfolge aus. Solange ein Verwandter der ersten Ordnung lebt, erben Verwandte der zweiten Ordnung nicht. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte. Das bedeutet also, wenn ein Kind oder ein Elternteil noch lebt, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen. Ist allerdings ein an sich Erbberechtigter bereits verstorben, erben dessen Kinder. Ein abweichen von dieser Regelung kann durch eine Testament geregelt werden.

II. Testamentarten

Unter den Testament gibt es verschiedene Arten:

1. Eigenhändiges (privates) Testament: Das eigenhändige Testament muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Verwendung eines Stempels oder Vordrucks unzulässig. Der Erblasser soll im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten.

2. Öffentliches Testament (notarielles Testament): Dieses wird in der Form errichtet, dass der Erblasser seinen Letzten Willen in einer Verhandlung vor einem Notar mündlich erklärt oder eine offene oder verschlossene Schrift, die vom Erblasser weder ge- noch unterschrieben zu sein braucht, mit der Erklärung, dass sie seinen Letzten Willen enthalte, übergibt.

3. Gemeinschaftliches Testament: Dieses können nur Eheleute bzw. Lebenspartner errichten. Gemeinschaftlich ist ein Testament dann, wenn beide Eheleute mit einem gemeinsamen Entschluss gemeinsam über ihren Nachlass verfügen wollen und ihren letzten Willen auch gemeinschaftlich erklären. Jeder von ihnen verfügt aber einseitig über sein Vermögen.

4. Unternehmertestament: In einem Testament wegen Unternehmensgründung kann der Unternehmer die gesetzliche Erbfolge abändern und die Erbfolge so gestalten, dass das Unternehmen möglichst fortgeführt wird und von den Erben nicht allein aus Liquiditätsgründen zerschlagen wird. So wird verhindert, dass im Falle eines Todesfalls alle Erben die Anteile am Unternehmen liquidieren möchten und dass das Unternehmen dadurch untergeht.


1. Eigenhändiges (privates) Testament

Das eigenhändige Testament ist das klassische Testament. Es kann von jeder natürlichen Person errichtet werden und unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um das Testament auch wirksam zu machen. Bei einem eigenhändigen Testament schreibt der Erblasser das Testament mit der eigenen Hand (eigenhändig) und unterschreibt es am Ende. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Fehlt die Angabe der Zeit und des Ortes ist das Testament aber nicht unbedingt unwirksam.

Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

Minderjährige oder Personen, die nicht die Fähigkeit haben zu lesen, können kein eigenhändiges Testament errichten.

Das Einzeltestament wird vom Erblasser allein erstellt (privates oder handschriftliches Testament) beziehungsweise nur mit Hilfe eines Notars (öffentliches oder notarielles Testament).

Der Vorteil für den Erblasser besteht darin, dass er in einem Einzeltestament nach Belieben über seinen Nachlass verfügen, Erben einsetzen und Personen enterben kann. Er kann den Inhalt seines Testaments jederzeit anpassen oder komplett widerrufen und ein neues Testament schreiben, ohne sich darüber mit anderen abzusprechen.

Darüber hinaus bleibt der Inhalt des Testaments, wenn er das wünscht, nur dem Erblasser alleine bekannt. Die Erben erfahren dann erst nach dem Tod des Erblassers von den Bestimmungen im Testament.


2. Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament oder Ehegattentestament wird von beiden Ehepartnern beziehungsweise Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam erstellt. Jedem von ihnen steht es frei, jederzeit Änderungen am Testament vorzunehmen oder das Testament zu widerrufen. Sobald jedoch ein Partner stirbt, kann der andere das Testament nicht mehr ändern. Beide Erblasser sind also nach den Tod ihres Partners fest an ihre Verfügungen im Ehegattentestament gebunden.

2.1. Berliner Testament

Das wohl bekannteste Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament ist das sogenannte Berliner Testament. In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein. Stirbt der eine Partner, so erbt der andere das gesamte Vermögen und kann frei darüber verfügen. Kinder und weitere mögliche Erben müssen zu Lebzeiten des verbleibenden Partners auf ihren Pflichtteil verzichten. Sie werden sog. Schlusserben, wenn auch der zweite Partner verstirbt.


3. Erbe und Vermächtnis

Das Erbrecht unterscheidet zwischen Erbe und Vermächtnis:

  • Der Erbe hat einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft.
  • Der Vermächtnisnehmer hat hingegen nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass (z. B. ein Auto), aber keinen grundsätzlichen Erbanspruch.

Für den Vermächtnisnehmer hat das die Konsequenz, dass er, anders als der Erbe, das Vermächtnis vom rechtmäßigen Erben einfordern muss. Hier können Probleme entstehen, wenn der Erblasser nicht genau festgelegt hat, wann der Erbe das Vermächtnis an den Vermächtnisnehmer herausgeben soll. Denn dann kann der Erbe den Zeitpunkt selbst bestimmen – und die Herausgabe ggf. verzögern.

Da ein Vermächtnisnehmer auf die Herausgabe des vermachten Gegenstandes durch die Erben angewiesen ist, außer natürlich wenn er ist als ein Verwandter ohnehin erbberechtigt ist, handelt es sich um ein schuldrechtliches Verhältnis: Der Vermächtnisnehmer ist dabei der Gläubiger, der Erbe ist der Schuldner.

Ein gesetzlicher Erbe kann zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht werden. Das ist dann sinnvoll, wenn der Erblasser einen speziellen Gegenstand einem bestimmten Erben vermachen möchte. Beispiel:

Georg möchte an seinen Enkel Justus seine Briefmarkensammlung vermachen, da beide immer gerne zusammen gesammelt haben. In seinem Testament vermacht Georg dem Justus seine Briefmarkensammlung. Diese Sammlung geht dadurch direkt auf den Justus über und ist nicht Teil eines Erbanteiles.

Der vermachte Gegenstand wird dann nicht als Teil der Erbquote verrechnet, sondern kommt in der Regel zusätzlich zum Erbanteil hinzu.

III. Widerruf, Anfechtung und Änderungen des Testaments


1. Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann das Testament jederzeit durch neues Testament oder durch Vernichtung des alten widerrufen. Das öffentliche Testament gilt als unwiderlegbar widerrufen, wenn es dem Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird.


2. Anfechtung des Testaments

Anfechtungsberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die einen Vorteil durch eine erfolgreiche Anfechtung hätten – in der Regel alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten. Ziel eine Anfechtung ist das Testament unwirksam zu machen. Es kann hierbei eine Vielzahl von Gründen geben, wie z.B. einen Inhaltsirrtum (wenn z.B. der Erblasser Verfügungen getroffen hat, die er nicht treffen wollte. Wichtig dabei ist die Annahme, dass der Erblasser bei Kenntnis über die richtige Sachlage ein anderes Testament verfasst hätte) oder ein Erklärungsirrtum (wenn z.B. die im Testament festgehaltene Erklärung von dem abweicht, was der Verstorbene eigentlich erklären wollter). Daneben können auch weitere Gründe bestehen, die immer vom Einzelfall abhängen.


3. Änderung des Testaments

Das private Testament kann zudem jederzeit geändert werden. Dabei gilt es jedoch Folgendes zu beachten:

  • Ergänzungen zu dem privaten Testament müssen handschriftlich hinzugefügt werden, Ort und Datum angeben und mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
  • in dem Testament sollte nichts gestrichen werden oder Randnotizen annotiert werden.
  • Es gelten stets die jüngsten Texte des Testaments, daher ist das aktuelle Datum einzufügen.
  • Es sollte darauf geachtet werden, dass beim Amtsgericht das aktuelle Testament hinterlegt wird.

Wenn andererseits ein notarielles (öffentliches) Testament geändert werden soll, kann dies nur mit Hilfe des Notars erfolgen. Für Änderungen eines bestehenden Testaments fallen auch erneute Notargebühren an.

Vorlagen und Beispiele zum Herunterladen im Word- und PDF-Format

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