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Vorsorgevollmacht

Letzte Änderung Letzte Änderung 25.03.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,7 - 439 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 25.03.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

Bewertung: 4,7 - 439 Rezensionen

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Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person (der sog. "Vollmachtgeber") eine andere Person (den sog. "Vollmachtnehmer") für den Fall - dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird - zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte und weiterer Angelegenheiten.

Wer geschäftsunfähig wird, kann im rechtlichen Sinne keine wirksamen Willenserklärungen mehr abgeben und dadurch z.B. keine Rechtgeschäfte mehr abschließen. Geschäftsunfähig werden kann der oder die Betroffene z.B. durch eine fortschreitende Demenzerkrankung oder einen schweren Verkehrsunfall.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, er entscheidet also an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Wird keine Vorsorgevollmacht getroffen und der/die Betroffene wird geschäftsunfähig, schaltet sich in der Regel das Betreuungsgericht ein. Es wird dann durch das Gericht ein Betreuer bestellt - entweder eine Person aus dem Kreis der Angehörigen oder ein Berufsbetreuer. Gegenüber der Vorsorgevollmacht hat dies einige praktische Nachteile, da der Vollmachtnehmer dann Rechenschaft in verschiedenen Angelegenheiten gegenüber dem Gericht ablegen muss.

Neben der Vorsorgevollmacht stehen auch weitere Vollmachten und Dokumente zur Verfügung:

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können grundsätzlich nebeneinander abgegeben werden. In der Patientenverfügung kann der bzw. die Betroffene regeln, welche Behandlungsmaßnahmen für den Fall, dass der Wille in gar keiner Weise mehr geäußert werden kann (z.B. im Koma) vorgenommen bzw. nicht vorgenommen (z.B. Wiederbelebungsmaßnahmen oder riskante Operationen) werden sollen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Vorsorgevollmacht unmittelbar wirksam wird, wenn sie unterschrieben und an den Vollmachtnehmer oder an Dritte (z.B. die Krankenversicherung) herausgegeben wird (sog. Außenverhältnis).

Der Vollmachtnehmer kann damit sofort sämtliche Handlungen, die im Rahmen der Vollmacht erlaubt sind, mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber vornehmen, obwohl dieser noch gar nicht geschäftsunfähig geworden ist. Im Innenverhältnis - also dem Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer - macht sich dieser aber dann schadensersatzpflichtig.


Warum eine Vorsorgevollmacht?

Besonders in Notsituationen (Krankheit, Handlungsunfähigkeit) ist es wichtig eine Vertrauensperson zu haben, die Aufgaben, Verpflichtungen und Entscheidungen treffen kann. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht einem Bevollmächtigten, wenn notwendig, Entscheidungen zu treffen, die im Interesse und zum Schutz des Vollmachtgebers sind.

Eine Vorsorgevollmacht kann sehr umfassend sein und Kompetenzen von der Gesundheitsvorsorge, bis zur Vertretung vor Gericht und der Vermögensvorsorge umfassen. Es steht dem Vollmachtgeber aber frei, wie viele Kompetenzen übertragen werden soll.

Diese Vorlage ermöglicht es, eine Vollmacht zu erstellen, die sich genau den Anforderungen anpasst und eher limitiert oder sehr umfassend sein kann. Im näheren kann über Folgendes entschieden werden:

  • Gesundheitsvorsorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Behördengang
  • Vermögenssorge (zu beachten: hier sind einzelne Vollmachten bei den jeweiligen Bankinstituten notwendig)
  • Postverkehr
  • Gerichtsvertretung
  • Untervollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • usw.


Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung?

Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht lässt sich in der Regel das mit der Betreuungsbestellung verbundene Verfahren unterbinden. Ist also eine Person, der vollständig vertraut werden kann, bereit, sich im Fall der Fälle um die Angelegenheiten einer anderen Person zu kümmern, ist eine Vollmacht vorzuziehen. Im Gegensatz zum Betreuer steht der Bevollmächtigte auch unter keiner Kontrolle des jeweiligen Betreuungsgerichts.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage sollte also den Fragen entsprechend ausgefüllt werden und angepasst werden. Mit der Unterzeichnung ist sie wirksam gegenüber Dritten und kann auch als "Urkunde" eingesetzt werden. Jede Partei sollte eine Kopie der Vollmacht erhalten.

Die Vorsorgevollmacht kann - kostenpflichtig - beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Vor der Anordnung einer Betreuung fragen Amtsgerichte meistens dort an, ob bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Nichtsdestotrotz ist es auch Aufgabe des Vollmachtgebers, dass seine Vorsorgevollmacht im Ernstfall auch vorgelegt werden kann. Angehörige und Ärzte sollten über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht informiert und eine Kopie im Portemonnaie mitgetragen werden.


ANWENDBARES RECHT

Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in §§ 164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter in §§ 662 ff. BGB.


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