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Vorsorgevollmacht

Letzte Änderung Letzte Änderung 25.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,7 - 443 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 25.04.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

Bewertung: 4,7 - 443 Rezensionen

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Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person (der sog. "Vollmachtgeber") eine andere Person (den sog. "Vollmachtnehmer/Bevollmächtigten") für den Fall - dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird - zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte und weiterer Angelegenheiten.

Wer geschäftsunfähig wird, kann im rechtlichen Sinne keine wirksamen Willenserklärungen mehr abgeben und dadurch z.B. keine Rechtgeschäfte mehr abschließen. Geschäftsunfähig werden kann der oder die Betroffene z.B. durch eine fortschreitende Demenzerkrankung oder einen schweren Verkehrsunfall.

Besonders in Notsituationen (Krankheit, Handlungsunfähigkeit) ist es wichtig eine Vertrauensperson zu haben, die Aufgaben, Verpflichtungen und Entscheidungen treffen kann. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht einem Bevollmächtigten, wenn notwendig, Entscheidungen zu treffen, die im Interesse und zum Schutz des Vollmachtgebers sind.


Welche weiteren Arten von Vorsorgemöglichkeiten gibt es?

Neben der Vorsorgevollmacht stehen auch weitere Vollmachten und Dokumente zur Verfügung:

In einer Patientenverfügung kann jemand im Voraus darüber bestimmen, ob und wie er/sie in bestimmten medizinischen Situationen ärztlich behandelt werden möchte, für den Fall, dass er/sie seine/ihre Entscheidungsunfähigkeit verliert.

Durch das Erstellen einer Betreuungsverfügung kann der/die Betroffene bestimmen, wer im Falle der Geschäftsunfähigkeit zum gesetzlichen Betreuer ernannt bzw. wer auf keinen Fall ernannt werden soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht hat der Betreuer aber umfassende Rechenschaftspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht.

Die Handlungsvollmacht ist eine auf bestimmte Geschäfte beschränkte Vollmacht und wird hauptsächlich bei Kaufmännern bzw. Unternehmen verwendet.


Welche Art von Vorsorgemöglichkeit wird am häufigsten verwendet?

Die am häufigsten verwendete Möglichkeit ist die Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Der Betroffene erstellt also sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht greift bereits dann, wenn der oder die Betroffene geschäftsunfähig wird. In der Patientenverfügung kann der bzw. die Betroffene hingegen bestimmen, welche Behandlungsmaßnahmen für den Fall, dass der Wille in gar keiner Weise mehr geäußert werden kann (z.B. im Koma) vorgenommen bzw. nicht vorgenommen (z.B. Wiederbelebungsmaßnahmen oder riskante Operationen) werden sollen.


Ist es verpflichtend, eine Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung abzugeben?

Nein, eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung gibt es nicht. Beide Dokumente dienen dazu, dem (mutmaßlichen) Willen des Vollmachtgebers bzw. des Verfügenden durchzusetzen, wenn dieser nicht mehr dazu in der Lage ist.

Wird keine Vorsorgevollmacht getroffen und der/die Betroffene wird geschäftsunfähig, schaltet sich in der Regel das Betreuungsgericht ein. Es wird dann durch das Gericht ein Betreuer bestellt - entweder eine Person aus dem Kreis der Angehörigen oder ein Berufsbetreuer. Gegenüber der Vorsorgevollmacht hat dies einige praktische Nachteile, da der Vollmachtnehmer dann Rechenschaft in verschiedenen Angelegenheiten gegenüber dem Gericht ablegen muss.

Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht lässt sich in der Regel das mit der Betreuungsbestellung verbundene Verfahren vermeiden. Ist also eine Person, der vollständig vertraut werden kann, bereit, sich im Fall der Fälle um die Angelegenheiten einer anderen Person zu kümmern, ist eine Vollmacht vorzuziehen. Im Gegensatz zum Betreuer steht der Bevollmächtigte auch unter keiner Kontrolle des jeweiligen Betreuungsgerichts.


Welche Regelungen müssen in der Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden?

Einen verpflichtenden Inhalt einer Vorsorgevollmacht gibt es nicht. Es steht dem Vollmachtgeber grundsätzlich frei, welche Kompetenzen übertragen werden soll. Eine Vorsorgevollmacht kann sehr umfassend sein und Kompetenzen von der Gesundheitsvorsorge, bis zur Vertretung vor Gericht und der Vermögensvorsorge umfassen.

Inhaltlich kann die Vorsorgevollmacht den jeweiligen Anforderungen angepasst werden, zum Beispiel:

  • Gesundheitsvorsorg
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Behörden (z.B. Kranken-, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit/Jobcenter)
  • Vermögenssorge (zu beachten: hier sind einzelne Vollmachten bei den jeweiligen Bankinstituten notwendig)
  • Postverkehr
  • Gerichtsvertretung (d.h. Die Berechtigung im Namen des Vollmachtgebers Prozesse zu führen)
  • Untervollmachten (d.h. Der Bevollmächtigte darf wiederum einen Dritten bevollmächtigen)


Was sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann nur durch eine volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden. Minderjährige können also keine Vorsorgevollmacht erteilen. Ist die betroffene Person bereits geschäftsunfähig kann im Nachgang keine Vorsorgevollmacht mehr erteilt werden.


Wer kann zum Bevollmächtigten bestimmt werden?

Grundsätzlich kann in der Vorsorgevollmacht jede geschäftsfähige Person zum Bevollmächtigten bestimmt werden. Die Vorsorgevollmacht setzt persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Es ist auch möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen. Entweder können diese gleichberechtigt nebeneinander oder ersatzweise (falls eine Person z.B. bereits verstorben oder selbst geschäftsunfähig ist) eingesetzt werden. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, da es natürlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bevollmächtigten kommen kann und damit das Risiko besteht, dass der Wille des Vollmachtgebers nicht durchgesetzt wird.


Muss das Dokument öffentlich beglaubigt werden?

Die Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn sie unterschrieben und an den Bevollmächtigten oder Dritte herausgegeben wurde. Damit muss sie nicht vorher bei einer Behörde öffentlich beglaubigt werden.

Es besteht aber die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht öffentlich bei einer Behörde oder einem Notar beglaubigen zu lassen, um die Legitimation einer Vorsorgevollmacht bestätigen zu lassen.

Die Beglaubigung steigert zudem die Glaubwürdigkeit des Dokuments im Rechtsverkehr und kann helfen, Streitigkeiten über die Legitimation der Vollmacht zu vermeiden.


Kann die Vorsorgevolllmacht öffentlich hinterlegt werden?

Die Vorsorgevollmacht kann - kostenpflichtig - beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Vor der Anordnung einer Betreuung fragen Amtsgerichte meistens dort an, ob bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Nichtsdestotrotz ist es auch Aufgabe des Vollmachtgebers, dass seine Vorsorgevollmacht im Ernstfall auch vorgelegt werden kann. Angehörige und Ärzte sollten über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht informiert und eine Kopie im Portemonnaie mitgetragen werden.


Was ist zu tun, wenn das Dokument fertig ist?

Die Vorsorgevollmacht ollte also den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Mit der Unterzeichnung ist sie wirksam gegenüber Dritten und kann auch als "Urkunde" eingesetzt werden. Jede Partei sollte eine Kopie der Vollmacht erhalten.

Sind später Änderungen an der Vorsorgevollmacht gewünscht, kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit ändern. Sollte überhaupt keine Bevollmächtigung mehr gewünscht sein, sollte das Originaldokument vernichtet werden.


Welche weiteren Kosten entstehen nach Fertigstellung des Dokuments?

Wenn die Vorsorgevollmacht fertig erstellt wurde, entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten. Falls jedoch eine notarielle Beglaubigung gewünscht ist, fallen Gebühren für den Notar an.

Ebenso ist die Eintragung im zentralen Vorsorgeregister kostenpflichtig. Die Kosten können auf der Website der Bundesnotarkammer entnommen werden.

Diese weiteren Kostenpunkte fallen allerdings nur an, wenn sich der Vollmachtgeber für diese freiwilligen Maßnahmen entscheidet. Für die rechtliche Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht sind diese nicht erforderlich.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Die Regelungen der Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vollmacht §§ 164 ff. BGB.

Darüber hinaus gelten die §§ 662 ff. BGB, wenn der Bevollmächtigte bestimmte Aufträge für den Vollmachtgeber besorgen soll.


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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