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Antrag auf Betreuerwechsel

Letzte Änderung Letzte Änderung 16.07.2025
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 16.07.2025

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Was ist ein Antrag auf einen Betreuerwechsel?

Ein Antrag auf Betreuerwechsel ist ein gerichtlicher Antrag, der von einer Person mit Betreuungsbedarf gestellt wird, um den aktuell bestellten Betreuer durch einen neuen Betreuer zu ersetzen. Dies ist beispielsweise relevant, wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt oder ein rechtlicher Betreuer gerichtlich bestellt wurde.

Ein Wechsel kann notwendig werden, wenn sich das Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Betreuer derart verschlechtert hat, dass eine wirksame und zielführende Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Betreuer haben die Aufgabe, die betreute Person zu unterstützen, ihr Hilfe zukommen zu lassen und sie zu schützen. Ist dies nicht mehr möglich, kann ein Wechsel sinnvoll sein.


Wann kann ein Antrag auf Betreuerwechsel gestellt werden?

Ein Antrag auf Betreuerwechsel kann in verschiedenen Situationen gestellt werden. Grundsätzlich werden folgende Fälle unterschieden:

  • Mangelnde Eignung oder Unzumutbarkeit des aktuellen Betreuers: Der Betreuer ist nicht (mehr) in der Lage oder nicht mehr bereit, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise Pflichtverletzungen vorliegen, die Kommunikation vollständig zerrüttet ist oder der Betreuer die Betreuung aus persönlichen Gründen nicht mehr fortführen kann.
  • Wunsch der betreuten Person nach einer gleich geeigneten anderen Person: Die betreute Person schlägt eine andere, nach ihrer Einschätzung gleich geeignete Person als Betreuer vor. Dies ist auch dann möglich, wenn der bisherige Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich noch erfüllen könnte, aber ein anderer Betreuer bevorzugt wird.

Beispiel: Herr A ist alleinstehend und betreuungsbedürftig. Ein rechtlicher Betreuer wurde bestellt. Nach drei Monaten zieht seine Tochter B aus dem Ausland zurück nach Deutschland und möchte die Betreuung ihres Vaters selbst übernehmen. Obwohl der bisherige Betreuer seine Aufgabe erfüllt, kann Herr A den Wechsel zugunsten seiner Tochter beantragen.


Welchen Inhalt sollte ein Antrag auf Betreuerwechsel haben?

Ein Antrag auf Betreuerwechsel sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Angaben zur betreuten Person: Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse.
  • Angaben zum aktuellen Betreuer: Name und Kontaktdaten des abzuberufenden Betreuers.
  • Angaben zum gewünschten neuen Betreuer: Name, Kontaktdaten und Beziehung zur betreuten Person (z. B. Tochter, Freund, Berufsbetreuer). Es sollte dargelegt werden, warum diese Person als geeignet angesehen wird.
  • Ausführliche Begründung des Wechselwunsches: Dies ist der wichtigste Teil des Antrags. Hier sollte detailliert dargelegt werden, warum der Betreuerwechsel gewünscht oder notwendig ist.
  • Bei mangelnder Eignung/Unzumutbarkeit: Konkrete Vorfälle, Pflichtverletzungen, Kommunikationsprobleme oder andere Gründe, die die Fortführung der Betreuung durch den aktuellen Betreuer unzumutbar machen.
  • Bei Wunsch nach einer anderen Person: Begründung, warum die vorgeschlagene Person besser geeignet ist oder warum die betreute Person einen stärkeren Wunsch nach dieser Person hat (z. B. engere persönliche Beziehung, bessere Erreichbarkeit).


Wer sollte bevorzugt die Betreuung übernehmen?

Grundsätzlich gilt der Wunsch der betreuten Person, sofern dieser nicht den Interessen oder dem Wohl der Person zuwiderläuft. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Vorrangregelungen:

  • Ehrenamtliche Betreuung vor beruflicher Betreuung: Das Gesetz bevorzugt die ehrenamtliche Betreuung, insbesondere durch Angehörige oder andere nahestehende Personen, gegenüber einer beruflichen Betreuung (z. B. durch einen Verein oder einen selbstständigen Berufsbetreuer), sofern die ehrenamtliche Person gleich geeignet ist.
  • Angehörige: Wenn die betreute Person eine vertraute Person wie einen Angehörigen vorschlägt, wird dies vom Gericht besonders berücksichtigt, da dies oft dem persönlichen Wohl und den Bedürfnissen der betreuten Person am besten entspricht.
  • Sorgfältige Prüfung: Das Betreuungsgericht prüft die Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig.


Wie prüft das Betreuungsgericht den Antrag?

Das Betreuungsgericht prüft nicht nur die Eignung des neuen Betreuers und die Begründung für den Wechsel, sondern auch die Zweckmäßigkeit des Wechsels zum aktuellen Zeitpunkt.

  • Berücksichtigung des Wunsches: Obwohl das Gericht die Wünsche der betreuten Person stark berücksichtigen soll, ist es nicht zwingend daran gebunden. Das Wohl der betreuten Person steht immer im Vordergrund.
  • Zweckmäßigkeitsprüfung: Das Gericht kann einen Betreuerwechsel ablehnen, wenn dieser nicht zweckmäßig erscheint, beispielsweise wenn ohnehin in absehbarer Zeit über die Aufhebung der gesamten Betreuung entschieden wird.

Hinweis: Das Gericht führt in der Regel eine Anhörung der betreuten Person und gegebenenfalls des bisherigen und des vorgeschlagenen Betreuers durch.


Was ist zu tun, wenn der Antrag auf Betreuerwechsel fertig ist?

Nachdem der Antrag fertig ist, sind folgende Schritte notwendig:

  • Ausfüllen und Überprüfen: Füllen Sie die Vorlage des Antrags sorgfältig aus und stellen Sie sicher, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind und die Begründung ausführlich dargelegt ist.
  • Unterschrift: Das ausgefüllte Dokument muss von der betreuten Person persönlich unterschrieben werden. Wenn die betreute Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist zu unterschreiben, kann dies auch durch einen Bevollmächtigten oder eine vertraute Person erfolgen, wobei die genauen Umstände dem Gericht mitgeteilt werden sollten.
  • Versand an das zuständige Gericht: Der unterzeichnete Antrag sollte an das Betreuungsgericht geschickt werden, das die ursprüngliche Betreuung angeordnet hat. Die genaue Bezeichnung und Anschrift des zuständigen Gerichts finden Sie in den Beschlüssen oder Bescheiden zur Einrichtung der ursprünglichen Betreuung.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Die relevanten gesetzlichen Grundlagen für die Betreuung und den Betreuerwechsel finden sich hauptsächlich im:

  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Insbesondere die §§ 1814 ff. BGB (früher 1896 ff. BGB) regeln das Betreuungsrecht. Die §§ 1827 ff. BGB befassen sich mit der Bestellung, den Aufgaben und der Abberufung des Betreuers.
  • Betreuungsgesetz (BtOG): Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert und die bisherigen Regelungen in weiten Teilen im neuen Betreuungsgesetz (BtOG) zusammengefasst.


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