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Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung

Letzte Änderung Letzte Änderung 28.01.2024
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4,2 - 7 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 28.01.2024

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Mit diesem Dokument können Menschen, die von Behinderung betroffen sind, einen Antrag auf Grad der Behinderung (GdB) erstellen, der an das zuständige Versorgungsamt übersandt werden kann.

Menschen mit Behinderungen sind in der Gesellschaft oftmals zahlreichen Nachteilen ausgesetzt. Um diese Nachteile auszugleichen, besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen und so Ansprüche zum Nachteisausgleich zu erhalten.

Daneben kann mit dieser Vorlage auch ein Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung erstellt werden, wenn schon einmal ein GdB festgestellt wurde. Unbedingt zu beachten ist aber, dass bei einem Antrag auf Neufeststellung ein Risiko besteht , dass die Höhe des Grades der Behinderung herabgesetzt wird.


Was ist zu beachten?

Die Höhe des Grades der Behinderung wird in Zehnerschritten ermittelt und geht bis zu einem GdB von 100. Ab einem GdB von 20 gilt man als behindert und ab einem GdB von 50 als schwerbehindert.

Nach dem Gesetz sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Festgestellt wird der Grad der Behinderung von einem medizinischen Sachverständigen. Medizinische Grundlage für die Feststellung des GdB stellen die sog. "Versorgnungsmedizinischen Grundsätze" dar. Anschließend wird eine Gesamtschau der Beeinträchtigungen und ihrer (wechselseitigen) Auswirkungen vorgenommen. Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB wird geprüft, welchen Einfluss die Beeinträchtigungen haben und, ob sie den GdB (um einen Wert von mindestens 10) erhöhen.

Schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) erhalten, neben einem Schwerbehindertenausweisn, unter anderem folgende Ansprüche zum Nachteilsausgleich:

  • Besonderer Kündigungsschutz
  • 5 zusätzliche Tage Urlaub
  • Steuerliche Vorteile (Steuerfreibetrag von 1.140 €)
  • Lohnkostenzuschüsse
  • Früherer Bezug der Altersrente

Treten entsprechende Merkzeichen zum GdB hinzu, können Behinderte weitere Ansprüche zum Nachteilsausgleich bekommen. So kann der/die Betroffene z.B. beim vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) einen Behindertenparkausweis erhalten, der es ihm/ihr ermöglicht, spezielle Behindertenparkplätze nutzen zu können.

Es gibt folgende Merkzeichen:

  • aG/G (Außergewöhnliche) Gehbehinderung
  • B Blind
  • Gl Gehörlos
  • TBl Taubblind
  • H Hilflos
  • B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (im öffentlichen Personennahverkehr)
  • RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrages

Die Merkzeichen werden u.a. auf der Homepage des Zentrums Bayern für Familie und Soziales näher beschrieben.

Zu beachten ist weiter, dass manche Ämter bzw. Behörden nur ihre jeweils eigenen Vordrucke für die Antragstellung akzeptieren. Es kann also sein, dass nach Antragstellung ein erneutes Formular zugesandt wird.


Wie wird das Dokument verwendet?

Der Antrag ist grundsätzlich beim Versorgungsamt zu stellen. Welches Versorgungsamt zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Um das richtige Versorgungsamt herausfinden, kann z.B. bei der Stadtverwaltung nachgefragt werden.

Sobald das Schreiben fertig ist, kann es ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und an das Versorgungsamt (zu finden über die Stadtverwaltung) übersandt werden. Das Schreiben sollte am besten als (Einwurf-)Einschreiben versandt werden. So kann der Zugang beim Versorgungsamt nachgewiesen werden.

Am besten sollten schon mit Antragstellung sämtliche vorhandenen ärztlichen Unterlagen, die die Behinderung belegen, eingereicht werden. Die behandelnden Ärzte können zugleich von der Schweigepflicht befreit und eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung erstellt und mit übersandt werden.

Das Versorgungsamt muss in der Regel drei Monate nach Eingang des Antrags eine Entscheidung treffen. Lässt sich das Amt länger Zeit, kann ggf. Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden.


Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sobald das Versorgungsamt den Fall geprüft hat, ergeht ein Bescheid. Sollte man mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden.

Der Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, kann eine Begründung beigefügt bzw. nachgereicht werden, in welcher die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen so detailliert wie möglich beschrieben werden.

Sollte auch der Widerspruchsbescheid negativ ausfallen, kann gegen diesen binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Klage kann entweder durch ein entsprechendes Schreiben an das Sozialgericht per Brief bzw. Fax erhoben werden oder, indem der Betroffene persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts erscheint und die Klage dort aufnehmen lässt.

Für die Klageerhebung grundsätzlich keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Wenn der Sachverhalt allerdings komplex ist, kann ein auf Sozialrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden.


Gleichstellung mit Schwerbehinderten

Erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten Menschen, die von Behinderung betroffen sind, Zugriff auf alle Nachteilsausgleiche. Eine Vorlage für einen Antrag auf Gleichstellung findet sich ebenfalls auf der Website.

Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 30, aber unter 50 festgestellt wurde, haben aber die Möglichkeit, ebenfalls in den Genuss bestimmter Vorteile (z.B. besonderer Kündigungsschutz und Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz) zu kommen.

Hierzu muss ein Antrag auf Gleichstellung mit Scherbehinderten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass auf Grund der Behinderung entweder das bestehende Arbeitsverhältnis in Gefahr ist oder, dass die betroffene Person deswegen keinen geeigneten Arbeitsplatz findet.


Anwendbares Recht

  • Vorschriften des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX)
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
  • § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG)


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