Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten Die Vorlage ausfüllen

Wie funktioniert das?

1. Diese Vorlage auswählen

Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"

1 / Diese Vorlage auswählen

2. Das Dokument ausfüllen

Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.

2 / Das Dokument ausfüllen

3. Speichern - Drucken

Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.

3 / Speichern - Drucken

Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten

Letzte Änderung Letzte Änderung 13.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4,5 - 1 Rezension
Die Vorlage ausfüllen

Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 13.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 1 Seite

Bewertung: 4,5 - 1 Rezension

Die Vorlage ausfüllen

Mit dieser Vorlage kann ein Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten erstellt werden. Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 haben, sind berechtigt, einen Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu stellen.

Dieses Dokument richtet sich nur an Betroffene, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 bzw. maximal 40 haben. Ab einem GdB von 50 ist kein gesonderter Antrag auf Gleichstellung erforderlich.

Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Welche Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort des Betroffenen und kann auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit herausgefunden werden.


Was ist zu beachten?

Voraussetzung für eine Berechtigung zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist, dass vom Versorgungsamt zuvor ein Grad der Behinderung von mindestens 30 festgestellt wurde. Eine Vorlage für einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung kann auf der Homepage erstellt werden.

Weiter ist erforderlich, dass der Betroffene ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz finden kann oder sein Arbeitsplatz wegen der Behinderung erheblich gefährdet ist.

Die erste Variante ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Betroffene Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Bewerbern auf einen Arbeitsplatz hat, etwa weil er körperlich nicht so leistungsfähig ist.

Der Arbeitsplatz kann behinderungsbedingt z.B. gefährdet sein, wenn es zu häufigen Fehlzeiten etwa durch Krankheiten oder körperlichen bzw. kognitiven Einschränkungen in Vergleich zu anderen Arbeitnehmern kommt. Auch wenn es bereits wegen derartiger Umstände zu Abmahnungen durch den Arbeitgeber gekommen ist, kann diese Voraussetzung erfüllt sein.

Daneben sieht das Gesetz vor, dass der Betroffene entweder seinen Wohnort, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz in Deutschland haben muss. Grundsätzlich muss man den Arbeitgeber nicht über die Gleichstellung informieren, allerdings erfährt er in den meisten Fällen davon, da ihn die Agentur für Arbeit kontaktieren wird.

Zu beachten ist weiter, dass manche Ämter bzw. Behörden nur ihre jeweils eigenen Vordrucke für die Antragstellung akzeptieren. Es kann also sein, dass nach Antragstellung ein erneutes Formular zugesandt wird.


Nachteilsausgleich bei Gleichstellung

Zwar erhalten gleichgestellte Menschen nicht sämtliche Nachteilsausgleiche die Schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) haben, sie erhalten aber unter anderem folgende Sonderrechte:

  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Lohnkostenzuschuss
  • Leistungen zur Teilhabe (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen)
  • Behindertengerechte Umgestaltungsmaßnahmen des Arbeitsplatz
  • Betreuung z.B. durch Integetrationsdienste

Im Gegensatz zu Schwerbehinderten haben mit ihnen gleichgestellte Menschen aber keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, vorgezogene Altersrente und kostenlose Beförderung im Personennahverkehr.


Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sobald die Agentur für Arbeit en Fall geprüft hat, ergeht ein Bescheid. Sollte man mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden.

Der Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, kann eine Begründung beigefügt bzw. nachgereicht werden, in welcher die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen so detailliert wie möglich beschrieben werden.

Sollte auch der Widerspruchsbescheid negativ ausfallen, kann gegen diesen binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Klage kann entweder durch ein entsprechendes Schreiben an das Sozialgericht per Brief bzw. Fax erhoben werden oder, indem der Betroffene persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts erscheint und die Klage dort aufnehmen lässt.

Für die Klageerhebung grundsätzlich keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Wenn der Sachverhalt allerdings komplex ist, kann ein auf Sozialrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden.


Wie wird das Dokument verwendet?

Wenn die Vorlage ausgefüllt wurde, kann der Antrag per Brief übersendet oder persönlich bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden.

Wenn der Antrag per Post übersandt werden soll, sollte dies am besten per (Einwurf-)Einschreiben erfolgen, um den Zugang bei der Agentur für Arbeit nachtzuweisen.

Anschließend prüft die Agentur für Arbeit den Antrag und erlässt einen Bescheid. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.


Anwendbares Recht

  • § 2 Abs. 3 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
  • § 151 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)


Die Vorlage ändern?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

Die Vorlage ausfüllen