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Handelsregisteranmeldung Gesellschafterliste - GmbH/UG

Letzte Änderung Letzte Änderung 05.02.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4 - 1 Rezension
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 05.02.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Bewertung: 4 - 1 Rezension

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Mit dieser Vorlage kann eine Handelsregisteranmeldung der Gesellschafterliste für eine GmbH/UG erstellt werden. In der Gesellschafterliste werden die beteiligten Gesellschafter und deren Anteile an der Gesellschaft aufgeführt. Durch die Gesellschafterliste soll das Unternehmen für den Wirtschaftsverkehr transparent werden (Transparenzfunktion), denn mit dieser Liste können Außenstehende einfach nachvollziehen, wer Gesellschafter der Gesellschaft ist und wie viele Anteile er/sie besitzt. Andere Dokumente, die bei Gründung einer Gesellschaft relevant sein könnten:

Die Gesellschafterliste ist ein notwendiger Bestandteil des Anmeldeprozesses bei der Handelsregisteranmeldung. Sie ist bei jeder Umfirmung, Anpassung, Änderung der Gesellschafter eine Notwendigkeit. Nach der Reform des GmbH-Gesetzes kommt der Gesellschafterliste eine höhere Bedeutung zu. Insbesondere die Haftungsfolgen, die mit der Gesellschafterliste einhergehen, sind enorm.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Eine Gesellschafterliste ist also nicht nur bei der Erstanmeldung der Gesellschaft einzureichen, sondern, auch wenn es Änderungen in der Gesellschafterstruktur gibt. Dazu gehören das Ausscheiden von alten Gesellschaftern oder das Hinzukommen von neuen Gesellschaftern. Auch bei Namensänderungen von Gesellschaftern, durch Heirat oder Umfirmierung, muss eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Eine Gesellschafterliste kann entweder von einem Notar oder von der Geschäftsführung erstellt und unterschrieben werden. Dieses Dokument ist für den Fall geeignet, dass die Gesellschafterliste von der Geschäftsführung erstellt und unterschrieben wird, z. B. bei der Erstanmeldung oder einer Umfirmierung bzw. Namensänderung der Gesellschafter.

Ein Notar hat die Liste dann zu erstellen und zu unterschreiben, wenn er an den Veränderungen der Gesellschafterstruktur mitgewirkt hat (z. B. den Vertrag, mit dem die Geschäftsanteile an einen neuen Gesellschafter verkauft und abgetreten wurden), beurkundet hat.

In allen anderen Fällen – z. B. Umfirmierung bzw. Namensänderung der Gesellschafter – sowie bei der Erstanmeldung der Gesellschaft wird die Gesellschafterliste von der Geschäftsführung erstellt und unterschrieben. Dabei ist darauf zu achten, dass die Unterschriften der Geschäftsführer alle dasselbe Datum haben.

Nachdem alle Geschäftsführer die Liste unterschrieben haben, muss das Dokument an das zuständige Amtsgericht (Amtsgericht der Anmeldung der Gesellschaft) geschickt werden. Dies geschieht oft im Einklang mit den weiteren notwendigen Dokumenten.


RELEVANTES RECHT

Das relevante Recht sind das GmbHG, HGB und die allgemeinen Vorschriften des BGB.


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