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Gesellschaftsvertrag - Ein-Personen-GmbH Die Vorlage ausfüllen

Gesellschaftsvertrag - Ein-Personen-GmbH

Letzte Änderung
Letzte Änderung 10.02.2023
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Formate Word und PDF
Größe
Größe 3 bis 4 Seiten
Bewertung 4,7 - 13 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 10.02.2023

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Gesellschaftsvertrag - Ein-Personen-GmbH

Mit diesem Dokument kann man einen Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt, für eine Ein-Personen-GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) erstellen.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Eine GmbH kann grundsätzlich durch eine oder mehrere Personen gegründet werden: Diese Vorlage sieht die Gründung durch einen einzelnen Gesellschafter vor. Falls die GmbH mehr als einen Gesellschafter hat, so ist die Vorlage für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages für eine reguläre GmbH für diese Gesellschaft heranzuziehen. Eine Ein-Personen-GmbH zeichnet sich grade dadurch aus, dass sie von einer Einzelperson gegründet wird. Dieser Alleingesellschafter ist in der Regel zugleich Geschäftsführer (es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung).

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Ein-Personen-GmbH ist dadurch von der haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) abzugrenzen, die bereits mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden kann.

Die GmbH ist unter Unternehmern besonders beliebt, da die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Der Gesellschaftsvertrag ist von dem Gesellschafter zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden. Der Gesellschafter hat daraufhin ein Geschäftskonto zu eröffnen und das Stammkapital einzuzahlen.

Anschließend ist die GmbH durch Vorlage des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags und des Nachweises der Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsregister anzumelden. Eine notariell beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags ist außerdem der Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts zur Anmeldung zu übergeben. Die GmbH entsteht erst zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die Regeln des GmbH-Gesetzes (insbesondere §§ 1, 2, 48 GmbHG), des Aktiengesetzes, der Grundbuchordnung, der Insolvenzordnung und des Umwandlungsgesetzes.


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