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Eine Gründungsvollmacht ist eine spezielle Form der Vollmacht, die es einer Person (dem Bevollmächtigten) erlaubt, eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Namen des zukünftigen Gesellschafters oder der zukünftigen Gesellschafterin (des Vollmachtgebers) zu gründen. Das bedeutet, der Bevollmächtigte kann alle notwendigen Schritte für die Gesellschaftsgründung unternehmen, ohne dass der Vollmachtgeber persönlich anwesend sein muss.
Sie ist besonders relevant, wenn ein Gesellschafter bei der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder bei anderen gründungsspezifischen Akten verhindert ist, aber die Gründung dennoch zügig voranschreiten soll. Bei Ein-Personen-Gesellschaften ist eine Gründungsvollmacht nicht möglich.
Wichtig: Die Gründungsvollmacht ist nicht zu verwechseln mit einer Prokura oder einer allgemeinen Handlungsvollmacht nach Gründung des Unternehmens. Diese dienen der Vertretung im laufenden Geschäftsbetrieb, während die Gründungsvollmacht ausschließlich für den Akt der Gründung selbst bestimmt ist.
Eine Gründungsvollmacht für eine GmbH oder UG kann in verschiedenen Situationen erforderlich sein, insbesondere wenn:
Der Umfang einer Gründungsvollmacht ist sehr spezifisch und muss präzise auf die Gründung abgestimmt sein. Sie kann dem Bevollmächtigten ermöglichen:
Für eine Gründungsvollmacht gelten besondere Formvorschriften:
Eine Gründungsvollmacht sollte folgende Angaben enthalten:
Die Gültigkeit einer Gründungsvollmacht ist in der Regel zeitlich befristet auf den Zeitraum der Gründung. Mit der erfolgreichen Gründung und Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister verliert sie in der Regel ihren Zweck.
Ja, eine Gründungsvollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt werden und, da die ursprüngliche Vollmacht notariell beurkundet wurde, sollte auch der Widerruf notariell beurkundet werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und Probleme bei der Verwendung der Vollmacht zu vermeiden.
Nein, eine Gründungsvollmacht für eine GmbH/UG muss nicht in ein Register eingetragen werden. Sie dient der internen Willenserklärung und der Vertretung gegenüber dem Notar und Dritten im Rahmen des Gründungsprozesses. Sie ist keine im Handelsregister eintragungspflichtige Prokura oder Handlungsvollmacht.
Nachdem die Gründungsvollmacht notariell beurkundet wurde, muss sie dem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt werden. Der Bevollmächtigte kann sie dann beim Notartermin und bei weiteren notwendigen Schritten zur Gründung der GmbH/UG vorlegen. Es ist entscheidend, dass der Bevollmächtigte die Originalvollmacht besitzt oder eine beglaubigte Abschrift vorlegen kann. Sowohl der Vollmachtgeber als auch der Bevollmächtigte sollten eine Abschrift sicher verwahren.
Auf die Gründungsvollmacht sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) sowie die spezifischen Formvorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und die Regelungen des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), die die notarielle Beurkundung betreffen, anwendbar. Insbesondere ist § 2 Abs. 2 GmbHG für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und damit auch der Vollmacht relevant.
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Gründungsvollmacht - GmbH/UG - Muster, Vorlage Word PDF
Land: Deutschland