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Coronavirus (COVID-19): Was sollte bei der Einführung von Kurzarbeit beachtet werden?

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Letzte Änderung: 6 April 2020
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Die Krise um die Coronavirus (COVID-19)-Pandemie bringt viele Herausforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aufgrund von Arbeitsausfall und Entgeltausfall (z.B. durch Filial- und Ladenschließungen) sehen sich viele Arbeitgeber dazu gezwungen, Maßnahmen zu treffen um ihre Betriebe zu schützen. Viele Arbeitgeber führen aus dem Grund die Kurzarbeit ein. Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) der Arbeitnehmer entsprechend verringert, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Kurzarbeit kann ein Instrument sein, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall (v. a. Entfall von Aufträgen) Kündigungen zu vermeiden. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen. Zuständig für diese Leistung ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit.

1. Voraussetzungen

Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
- Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Aufgrund der Coronavirus-Krise mussten die Voraussetzungen angepasst werden, um eine effektive Antragstellung und Erleichterung zur ermöglichen. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

- Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

1.1. Was bedeutet erheblicher Arbeitsausfall?

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn z.B. ein unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) vorliegt, oder wenn wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material) die Ursache sind. Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend und unvermeidbar sein.

1.2. Was bedeutet unvermeidbar?

Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen. Daneben müssen zunächst Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Auf Abbau negativer Arbeitszeitsaldo wird rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) verzichtet werden. Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung) und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten).

1.3. Betriebliche Voraussetzungen

Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

1.4. Persönliche Voraussetzungen

Ziel der Kurzarbeit muss es sein, die Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung zu garantieren. Daneben gilt auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung.

2. Wesentlichen Informationen

2.1. Wie kann Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt werden?

Erste Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Arbeitsvertrag die Kurzarbeit geregelt hat. Ist dies nicht der Fall, kann eine Klausel nachträglich vereinbart werden. Daneben kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung vereinbart werden, wo wie Einführung von Kurzarbeit geregelt wird. Wenn Kurzarbeit vereinbart werden soll (entweder durch den Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung), muss dies dann durch eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

2.2. Förderdauer

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

2.3. Förderhöhe

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

2.4. Antragstellung

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

3. Fazit

Die Coronavirus-Pandemie wird viele Folgen mit sich bringen, nicht nur auf die Gesundheit der Menschen und des Gesundheitssystems, sondern auch in der Marktwirtschaft und vor allem auf dem Arbeitsmarkt. Welchen Ausmaß diese Folgen haben werden ist noch ungewiss. Aus dem Grund hat sich der Staat dazu bereit erklärt, entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Wirtschaft und die Arbeitnehmer zu schützen. Die Kurzarbeit ermöglicht es, betroffene Arbeitgeber zu entlasten und Arbeitnehmer trotz eines Arbeitsausfalls, weiterhin ein Einkommen zu garantieren. Die Kündigung eines Arbeitnehmers sollte damit der letzte Schritt sein. Sind die Voraussetzungen der Kurzarbeit gegeben, kann - soweit notwendig - ein Arbeitgeber die Arbeitsplätze schützen und damit den Ausmaß der Folgen verringern.

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