Leitfaden zur Gründung eines Vereins

Letzte Änderung: Letzte Änderung:25 Oktober 2019
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Wenn sich mehrere Personen zusammenschließen und eine zweckgebunden Vereinigung beabsichtigen, spricht man von einem Verein. Vereine sind ein Grundbaustein jeder Gesellschaft, sie existieren nicht nur auf der wirtschaftlichen Ebene (GmbH, OHG usw.), sondern auch im politischen/öffentlichen (Partei, Stiftung) Bereich und im Zivilrecht (eingetragene Vereine, NGOs usw.). Die Vereine nach dem Zivilrecht, die hier erklärt werden, können verschiedene Zwecke befolgen und unterschiedliche Strukturen und Größen haben. Allerdings kann der Zweck eines Vereins nicht gegen die Grundsätze im Grundgesetz verstoßen.

I. Was ist ein Verein?

Ein Verein ist eine auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

Vereine werden von Mitgliedern getragen, von denen „alle Macht ausgeht". Sie bestimmen in Versammlungen über Satzungen und Grundsatzfragen, wählen die nachgeordneten Organe und kontrollieren deren Aufgabenerfüllung. Ein Beispiel:

"Georg und Maria, zwei befreundete Architekten, möchten für weniger bemittelte Menschen günstige Häuser bauen. Diese Häuser sollen vor allem in Regionen gebaut werden, wo Wohnungsmangel besteht. Diesen Dienst möchten sie, im Gegensatz zu ihrer Arbeit in der Agentur, volotärisch anbieten. Aus dem Grund beschließen Georg und Maria einen gemeinnützigen Verein zu gründen, mit dem Zweck Wohnraum für diejenigen zu bauen, die sich selbst keinen Wohnraum finanzieren können."

II. Vorteile und Einschränkungen

Vereine müssen nicht unbedingt automatisch gemeinnützig oder karitativ sein – von den rund 600.000 Vereinen in Deutschland trifft das aber auf die Mehrzahl der Vereine zu. Der Verein als Rechtsform bietet gerade Non-Profit-Organisationen einige wichtige Vorteile.

  • Der Verein ist steuerbegünstigt oder sogar völlig steuerbefreit.
  • Die Leitung wird demokratisch gewählt, alle Entscheidungen werden von der Mitgliederversammlung nach Mehrheitsbeschluss getroffen.
  • Der bürokratischer Aufwand bei der Führung eines Vereins ist gegenüber einem Wirtschaftsunternehmen erheblich geringer.
  • Als gemeinnützig anerkannte Initiativen können vielfach öffentliche Ressourcen verbilligt oder kostenlos genutzt werden.
  • Es gibt vielfach öffentliche Hilfen und Unterstützungen für gemeinnützige Einrichtungen
  • Länderförderungen, Bundesförderungen oder auch EU-Fördermitteln stehen gemeinnützigen Initiativen zur Verfügung.

Theoretisch könnte ein sozialer Zweck natürlich auch mit einer anderen Rechtsform verfolgt werden, hier kommt die UG (haftungsbeschränkt) oder die GmbH oder GbR in Betracht. Allerdings sollte hier beachtet werden, dass für die Führung eines solchen "sozialen Unternehmens" nicht nur der bürokratische und buchhalterische Aufwand deutlich höher ist, es fallen unter Umständen auch die Steuerbegünstigungen weg und öffentliche Ressourcen und Förderungen könnten in der Regel nicht genutzt werden.

III. Schritte der Vereinsgründung

Wie ein Verein zu gründen ist, ist in Deutschland gesetzlich genau geregelt. Die eine Vereinstätigkeit und insbesondere einen Idealverein betreffenden Gesetze finden sich zum Teil im BGB (privatrechtlicher Teil) und im Vereinsgesetz (VereinsG, öffentlich-rechtlicher Teil).

1. Schritt: Vereinsmitglieder definieren

Um einen Verein zu gründen müssen sich mindestens sieben Vereinsmitglieder zusammenschließen, die einen nicht gewinnorientierten Zweck gemeinsam verfolgen wollen.

2. Schritt: Gründungsversammlung des Vereins – Name, Vorstand & Vertretung

Diese mindestens sieben Vereinsmitglieder müssen anschließend eine so genannte Gründungsversammlung abhalten und dabei die Vereinssatzung verabschieden und einen Vorstand wählen.

2.1. Name des Vereins

Wichtig: Der Name des Vereins sollte im Registerbezirk recherchiert werden, da Vereinsnamen sich voneinander deutlich unterscheiden sollten. Er darf außerdem nicht irreführend sein, etwa über Art und Größe des Vereins täuschen.

Allein die Eintragung des Namens sorgt allerdings nicht für einen entsprechenden Namenschutz: Verstöße gegen Namens- und Markenrechte können später den Verein zwingen den Namens zu ändern, außerdem drohen erhebliche Schadenersatzforderungen.

Aus dem Grund sollte also der Vereinsname geschützt werden, etwa als eine Wortmarke.

2.2. Der Vorstand

Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan eines Vereins. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen in Geschäftsführung und Vertretung.

Wie der Vorstandes zusammengesetzt wird, muss genau in der Satzung geregelt werden. Er muss nicht aus mehreren Personen bestehen und es gibt auch keine bestimmten Pflichtämter wie etwa den Schriftführer oder Kassenwart. In der Regel wird der Vorstand aus ein bis fünf Personen bestehen.

2.3. Die Vertretungsberechtigungen

Die Unterscheidung unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt nach ihrer Berechtigung, den Verein zu vertreten:

  • Vorstandsmitglieder im Sinne des BGB (der auch BGB-Vorstand genannt wird) sind vertretungsberechtigt und werden auch ins Vereinsregister eingetragen,
  • Mitglieder der erweiterten Vorstandes hingegen sind nicht vertretungsberechtigt. Sie werden auch nicht eingetragen, besitzen aber die gleichen Stimmrechte.

Wie die BGB-Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind, einzeln oder gemeinsam, muss durch die Satzung des Vereins geregelt werden.

3. Schritt: Vereinssatzung

Der nächste Schritt ist die Verabschiedung der Vereinssatzung. Die Vereinssatzung ist das Kernstück jedes Vereins. In jedem Fall sollte eine Vereinssatzung soll Informationen beinhalten wie der Name des Vereins, der Sitz des Vereins (meint nur den Ort, keine genaue Adresse), den Vereinszweck, die Regeln für Aus- und Eintritt von Mitgliedern, die Regelungen zur Bestimmung des Vorstandes und zur Einberufung der Mitgliederversammlung.

Hier sollte beachtet werden, dass das, was die Satzung nicht regelt (wenn also die Satzung lückenhaft ist), durch das BGB und seine Auslegung durch die Rechtsprechung festgelegt wird.

4. Schritt: Gemeinnützigkeit

Ein Verein, dessen Satzung einen gemeinnützigen oder sozialen Zweck vorsieht, ist nicht automatisch auch steuerlich als gemeinnützig eingestuft. Um Steuervorteile zu erhalten, muss der Verein auch gemeinnützig sein:

Definition nach §52 AO: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

Die Gemeinnützigkeit und damit die Berechtigung für die Steuerbefreiung prüft erst das zuständige Finanzamt auf Antrag – der Verein muss dabei den Vorgaben des § 52 AO entsprechen.

Um das Bestehen der Gemeinnützigkeit auch gewährleisten zu können, erfolgt in Abständen von rund drei Jahren durch das Finanzamt immer wieder eine Nachprüfung, ob die Gemeinnützigkeit noch besteht.

Bei angestrebter Gemeinnützigkeit (Steuerbefreiung) sollte die Satzung dem Finanzamt vor Eintragung zur Prüfung vorgelegt werden, um Änderungen noch durchführen zu können.

5. Schritt: Eintragung des Vereins im Vereinsregister

Die Kurzform "e.V." steht für den "eingetragenen Verein" (e.V.). Mit der Eintragung ins Vereinsregister, ist der Verein auch als juristische Person anerkannt. Der Verein kann also in seinem Namen klagen und verklagt werden, oder aber auch ins Grundbuch eingetragen werden.

Genauso wie eingetragene gibt es auch nicht eingetragene Vereine, allerdings ist ihre rechtliche Situation schwierig. In manchen Punkten können sie eingetragenen Vereinen gleichgestellt werden, in anderen Bereichen wiederum oft nicht, dies gilt vor allem in Bezug auf die Haftungsregelungen. Daher sollte, um eine Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleisten zu können, die Eintragung ins Vereinsregister angestrebt werden.

Die Eintragung des Vereins erfolgt durch den gewählten Vorstand. Dabei sind grundsätzlich die Beglaubigung eines Notars notwendig, dies ist aber nicht in allen Bundesländern der Fall. Auch das Protokoll der Gründungsversammlung und die Gründungssatzung sind von allen Mitgliedern unterschrieben vorzulegen. Anschließend sollte die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht bzw. Bürgeramt erfolgen. Im Ergebnis bekommt man einen Registerauszug vom Amt, der dann im nächsten Schritt fürs Finanzamt wichtig wird.

6. Schritt: Bankkonto eröffnen und Verein bei dem Finanzamt melden

Als letzte Schritte sollte für den Verein ein Bankkonto eröffnet werden, anschließend sollte der Verein beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dafür ist der Registerauszug nötig.

IV. Kosten

Hier ein Überblick der ungefähren Kosten einer Vereinsgründung:

  • Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (etwa 25,00 Euro zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren)
  • Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (etwa 50 Euro)
  • die Bekanntmachung der Eintragung (zwischen 10 bis 30 Euro)

Natürlich können daneben auch weitere Kosten entstehen (Anwaltskosten, weitere Eintragungen im Register usw.), die hier nicht berücksichtigt wurden da sie vom Einzelfall abhängen.

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