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Vereinssatzung

Letzte Änderung Letzte Änderung 24.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe4 bis 6 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 24.04.2024

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Was ist eine Vereinssatzung?

Der Verein ist eine der am häufigsten verbreiteten Rechtsformen in Deutschland. Er kann vielen Zwecken dienen und hat einen unkomplizierteren Gründungsablauf als andere juristische Personen. Im Zentrum eines Vereins steht die Vereinssatzung. Eine Vereinssatzung ist der Grundbaustein eines Vereins. Ohne Vereinssatzung kann es keinen Verein geben.


Warum einen Verein gründen?

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (das heißt, dass er Organe hat in Form des Vorstands und der Mitgliederversammlung). Ein Verein führt einen Gesamtnamen, tritt nach außen als Einheit auf und ist in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig.

Wichtig bei einem Verein ist die Bestimmung eines Zwecks. Der Verein darf keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) verfolgen und darf sich nur nachrangig wirtschaftlich betätigen. Vereine können eine Vielzahl von Zwecken verfolgen, z. B. Sport(-vereine), Kirchen(-vereine) oder andere gemeinnützige Zwecke.

Sofern man einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen will, kann man eine andere Gesellschaftsform des Zivilrechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch die Unternehmensgesellschaft) wählen.

Beachte: Ein eingetragener Verein (e. V.) kann auch wirtschaftliche Zwecke und nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen. Im Gegensatz dazu müssen gemeinnützige Vereine ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, um in den Genuss bestimmter steuerlicher Vorteile zu kommen. Jedoch ist bei einem e. V., der wirtschaftliche oder kommerzielle Zwecke verfolgt, das Risiko der Körperschaftssteuerpflicht gegeben. Wenn der e. V. wirtschaftliche Aktivitäten ausübt, die nicht im Sinne des Vereinszwecks stehen, kann dies mit Körperschaftssteuer belastet werden. Der e. V. darf aber auch in begrenztem Umfang neben-gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ohne dass die Gemeinnützigkeit dadurch verloren geht.


Welchen Inhalt muss eine Vereinssatzung haben?

Die Satzung muss zwingend folgende Angaben zum Inhalt haben (sog. gesetzliche Mindestvoraussetzungen):

  • Vereinsname: Den Namen des Vereins können die Gründungsmitglieder grundsätzlich frei wählen. Jedoch darf als Vereinsname nicht eine bloße Buchstabenfolge in das Vereinsregister eingetragen werden, die kein Wort bildet (Beispiel: „A.B.C."). Außerdem soll der Name von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Zudem darf der einzutragende Name keine irreführenden Angaben enthalten.
  • Vereinssitz: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
  • Regelung zur Eintragung des Vereins.
  • Vereinszweck: Mit dem Vereinszweck soll angegeben werden, welche Ziele der Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Er ist der Leitsatz für die Vereinstätigkeit.

Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins sollte auch Bestimmungen enthalten über (Soll-Voraussetzungen):

Diese Bestandteile stellen die Mindestvoraussetzungen und Soll-Voraussetzungen eines Vereins dar. Werden hierzu keine Regelungen getroffen, wird die Gründung meist abgelehnt.


Welche Vereinsorgane hat ein Verein?

Für jede Körperschaft, die einen Verein darstellt, sind gesetzlich zwei Organe vorgeschrieben – der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsorgane sind jedoch möglich. Diese können prinzipiell eigenständig definiert werden, unterliegen jedoch einigen gesetzlichen Bestimmungen.

Alle weiteren Organe oder Gremien können wichtige Unterstützungsarbeit im Verein leisten und sollten sich deutlich von diesen zwei Pflichtorganen abgrenzen, u. a. durch die einzelne Bezeichnung des Gremiums. Da es hier keine gesetzlichen Vorschriften gibt, sollten durch die Mitgliederversammlung folgende Punkte geklärt werden:

  • die Aufgaben
  • die einzelne Zusammensetzung
  • die Bestellung bzw. Ernennung
  • die Amtsdauer
  • die genaue Funktionsweise
  • die Beschlussfassung der einzelnen Organe

Hinweis: Hier gilt auch ein Grundprinzip des deutschen Rechts: Niemand kann sich selbst kontrollieren, d. h. dass etwa Mitglieder des Vorstands nicht im Aufsichtsrat sein können, da dieser den Vorstand überwachsen soll. Manche Aufgaben müssen zwingend bei den Pflichtorganen bleiben. Zum Beispiel muss das Recht zur Vertretung gegenüber Dritten immer beim Vorstand bleiben.


Welche Funktion hat der Vorstand eines Vereins?

Es ist zudem zu beachten, dass die Gründungsmitglieder einen Vorstand zu ernennen haben. Dies gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Ein Vorstand ist das zentrale Organ eines Vereins und hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und zu vertreten. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten sowie für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins.

Auch wenn ein Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist, sollte er dennoch einen Vorstand haben, um zu gewährleisten, dass der Verein eine klare Struktur und klare Verantwortlichkeiten hat. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.


Was ist der Unterschied zwischen einem eingetragenen (e. V.) und nicht eingetragenen (n.e. V.) Verein?

Es gibt eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragener Vereine (n.e. V.).

Wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen, so erlangt dieser dadurch uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Dadurch hat der Verein beispielsweise sein eigenes Vermögen. Weiterhin kann der Verein selbst klagen und als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Um einen Verein eintragen zu können, werden mindestens sieben Mitglieder verlangt. Ein eingetragener Verein darf zudem niemals weniger als drei Mitglieder haben, da sonst eine Auflösung droht.

Ein eingetragener Verein (e. V.) und ein nicht eingetragener Verein (n.e. V.) unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf ihre rechtliche Stellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

  • Rechtliche Stellung: Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person des Privatrechts, da er durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht rechtsfähig wird. Dadurch erhält der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von den Mitgliedern getrennt ist. Ein nicht eingetragener Verein hingegen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird als Zusammenschluss von Personen betrachtet.
  • Haftung: Ein eingetragener Verein haftet grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten und Schäden, während die persönliche Haftung der Mitglieder begrenzt ist. Bei einem nicht eingetragenen Verein haften hingegen die Mitglieder persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten und Schäden des Vereins.
  • Vertretungsbefugnis: Ein eingetragener Verein wird durch seinen Vorstand vertreten, der im Namen des Vereins handeln kann. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Satzung und dem Vereinsregisterauszug. Bei einem nicht eingetragenen Verein können alle Mitglieder den Verein gemeinschaftlich vertreten, es sei denn, es wurde eine andere Regelung in der Satzung getroffen.
  • Öffentlichkeitswirkung: Ein eingetragener Verein genießt oft einen höheren Status und eine größere öffentliche Anerkennung. Er kann beispielsweise leichter Fördermittel beantragen und ist in der Regel steuerlich begünstigt. Ein nicht eingetragener Verein hat diese Vorteile in der Regel nicht.

Wird der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen, so ist dieser nicht rechtsfähig. Das Vereinsvermögen gehört daher den Vereinsmitgliedern als „Gesamthandgemeinschaft". Außerdem kann der Verein selbst nicht klagen oder Eigentümer eines Grundstücks werden.


Welche Voraussetzungen hat der Abschluss einer Vereinssatzung?

Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinssatzung sind z. B. Folgende:

  • Schriftform: Die Satzung muss schriftlich abgefasst werden. Obwohl keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, müssen die Unterschriften der Gründungsmitglieder vorliegen.
  • Inhalt der Satzung: Die Satzung muss den Mindestgehalt der Angaben umfassen, die gesetzlich vorausgesetzt werden.
  • Gründungsmitglieder: An der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zwar bestimmt das Gesetz keine Gründerzahl. Der Verein entsteht durch Einigung der Gründer über die Satzung, wofür zwei Personen notwendig sind. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt jedoch nur, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat.
  • Unterzeichnung: Soll der Verein eingetragen werden, müssen alle Gründungsmitglieder die Vereinssatzung unterzeichnen. Bei einem nicht eingetragenen Verein reicht es aus, wenn nur zwei Gründungsmitglieder die Satzung unterzeichnen.


Wer kann eine Vereinssatzung abschließen?

In Deutschland kann eine Vereinssatzung von den Mitgliedern eines Vereins abgeschlossen werden (die Gründungsmitglieder). Gründungsmitglieder können alle natürlichen Personen sein, aber beispielsweise auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere rechtsfähige Vereine, Stadtgemeinden und Landkreise oder auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.

Gründungsmitglieder müssen geschäftsfähig sein, um sich wirksam an der Gründung beteiligen zu können. Geschäftsunfähige Personen und juristische Personen oder Personenvereinigungen können selbst an der Gründung eines Vereins nicht wirksam mitwirken. Für sie müssen ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertretungsorgane handeln.


Wie lange ist eine Vereinssatzung gültig?

Die Vereinssatzung ist so lange gültig, wie der Verein besteht und keine Satzungsänderungen vorgenommen wurden.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Vereinssatzung ausgefüllt wurde?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte das Dokument ausgedruckt werden und mit Angabe des Datums der Vereinserrichtung von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden (nach Möglichkeit beider Gründungsversammlung).

Der Vereinsvorstand hat die Gründungssatzung sowie das Gründungsprotokoll daraufhin notariell zu beglaubigen. Dafür muss der Vorstand bzw. die Gründungsmitglieder persönlich bei einem Notar zu erscheinen.

Anschließend muss der Verein beim Kammergericht eingetragen werden, falls es sich um einen eingetragenen Verein (e. V.) handeln soll. Dies muss in Anwesenheit des gesamten Vorstands geschehen. Die Eintragung eines Vereins beim Vereinsregister erfolgt in der Regel durch das zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht prüft den Antrag auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein erhält eine Registernummer und einen Registerauszug als Nachweis der Eintragung.


Welche Dokumente sollten einer Vereinssatzung als Anlage beigefügt werden?

Für die Anmeldung im Register (Eintragung des Vereins), werden verschiedene Dokumente benötigt, diese sind:

  • Anmeldeformular: Ein Formular, das ausgefüllt und von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
  • Satzung: Eine Kopie der Satzung des Vereins, die die Ziele, Struktur und Verwaltung des Vereins festlegt. Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben sein.
  • Gründungsprotokoll: Ein Protokoll der Gründungsversammlung, in dem die Gründung des Vereins und die Wahl des Vorstands dokumentiert sind.
  • Liste der Vorstandsmitglieder: Eine Liste mit den Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Vorstandsmitglieder.
  • Notariell beglaubigte Unterschriften: Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen notariell beglaubigt sein, um ihre Echtheit zu bestätigen.


Wann muss eine notariell Begalubigung erfolgen?

Die Vereinssatzung muss nur beglaubigt werden, wenn der Verein im Register eingetragen werden soll. Der Vereinsvorstand hat dann die Gründungssatzung sowie das Gründungsprotokoll notariell zu beglaubigen. Dafür muss der Vorstand bzw. die Gründungsmitglieder persönlich bei einem Notar zu erscheinen.


Welche Kosten entstehen bei dem Abschluss einer Vereinssatzung?

Durch die Vereinssatzung selbst entstehen keine weiteren Kosten, allerdings entstehen bei der Gründung eines Vereins grundsätzlich Kosten, diese sind z. B.:

  • Notarkosten: Die Beglaubigung der Anmeldung des Vereins kostet 25 Euro und richtet sich nach der Gebührenordnung der Notare.
  • Registergebühren: Die Vereinssatzung muss auch im Register eingetragen, für diese Eintragung erheben die Amtsgerichte eine Gebühr. Die Registrierung kostet etwa 50 Euro.
  • Bekanntmachung: Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung liegen zwischen 10 und 30 Euro.

Insgesamt entstehen Kosten also von 90 bis 140 Euro bei Gründung eines Vereins.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf die Vereinssatzung anwendbar?

Die Vereinssatzung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere nach §§ 21 - 79 BGB, und des Grundgesetzes (GG).


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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