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Eine Stimmrechtsvollmacht ist eine schriftliche Erklärung, mit der ein stimmberechtigtes Mitglied eines Vereins (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) das Recht überträgt, in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben.
Sie ist sinnvoll, wenn ein Mitglied nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Terminüberschneidung), aber dennoch sein Stimmrecht wahrnehmen möchte.
Die Stimmrechtsvollmacht ist eine besondere Vollmacht, die nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung eines Vereins erteilt wird. Sie ist zu unterscheiden von einer generellen Vollmacht, die im Alltag verwendet werden kann. Daneben gibt es auch weitere Vollmachten:
Nein. Die Möglichkeit, eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen, muss in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sein. Es ist entscheidend, zuerst die Vereinssatzung zu prüfen.
Wichtig: Fehlt eine Regelung, ist Stimmrechtsvertretung oft nicht zulässig.
Auch das regelt in der Regel die Satzung. Übliche Regelungen sind:
Ja, die Satzung kann festlegen, dass eine Person nur eine begrenzte Anzahl von Vollmachten (z. B. nur eine oder zwei) annehmen darf. Dies soll eine übermäßige Stimmenkonzentration verhindern.
Auch hier gilt: Die Satzung gibt Auskunft.
Eine Vollmacht sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Ja, aus Nachweisgründen ist die Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtgebers) üblich und oft auch durch die Satzung vorgeschrieben. Eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht, es sei denn, die Satzung lässt dies explizit zu (z. B. durch qualifizierte elektronische Signatur).
Diese Frage auf Vollmachtsformularen bezieht sich darauf, ob der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten vorschreiben möchte, wie er bei einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen soll.
Weisungen sind sinnvoll, wenn der Vollmachtgeber eine feste Meinung zu bestimmten Punkten hat und er die Kontrolle über die Stimmabgabe behalten möchte oder gegenüber dem Bevollmächtigten nur begrenztes Vertrauen hat.
Weisungen sind nicht sinnvoll, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten voll vertraut und ihm Flexibilität geben möchte, auf die Versammlungsdynamik zu reagieren, oder wenn der Vollmachtgeber selbst unentschlossen ist.
Nachdem die Vollmacht ausgefüllt wurde, sollte sie in zweifacher Version ausgedruckt und vom Vollmachtgeber und vom Vollmachtnehmer unterschrieben werden. Der Bevollmächtigte muss dann die schriftliche Vollmacht dem Versammlungsleiter (meist dem Vorstand oder einem Wahlausschuss) zu Beginn der Versammlung oder bei der Einlasskontrolle vorlegen. Er nimmt dann an der Versammlung teil und gibt die Stimme(n) gemäß der Vollmacht (und etwaiger Weisungen) ab.
Ja, eine Stimmrechtsvollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf sollte dem Bevollmächtigten und/oder dem Versammlungsleiter (z. B. dem Vorstand) möglichst vor der Abstimmung mitgeteilt werden.
Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 167 BGB.
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Stimmrechtsvollmacht für eine Mitgliederversammlung
Land: Deutschland