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Stimmrechtsvollmacht für eine Mitgliederversammlung (Verein)

Letzte Änderung Letzte Änderung 09.07.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 09.07.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Stimmrechtsvollmacht erstellt werden. Diese Vorlage ist anwendbar, wenn es sich um die Vertretung in einer Mitgliederversammlung eines Vereins handelt.

Der Vollmachtgeber kann den Inhalt und den Umfang der Vollmacht nach seinem freien Willen festlegen. Er kann dem Vertreter dementsprechende Weisungen erteilen.

Die Vollmacht berechtigt den Vertreter dazu, an der konkreten Versammlung teilzunehmen. Der Vertreter darf Anträge stellen und die Stimme des Vertretenen abgeben.

Aus der Vollmacht muss sich die Gültigkeitsdauer der Vertretung ergeben: in der Regel gilt die Vertretung lediglich für eine Versammlung. Man kann jedoch auch eine Dauervollmacht erteilen.

WAS IST ZU BEACHTEN?

  • Zunächst ist die Vertretungsberechtigung festzustellen. Bei Versammlungen dieser Art handelt es sich um private, nicht öffentliche und folglich nicht für jedermann zugängliche Versammlungen. Grundsätzlich ist hier die Stellvertretung erlaubt. Das Gegenteil könnte sich jedoch bei einer Eigentümerversammlung aus der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder einer anderen nachfolgenden Vereinbarung oder bei der Vertretung in einer Mitgliederversammlung aus der Satzung ergeben. Als Erstes sollten somit diese Dokumente nachgeprüft werden! Ist dort eine Stimmrechtsvollmacht ausgeschlossen, so darf kein Vertreter eingeschaltet werden.

  • Form und Frist: Die Stimmrechtsvollmacht kann in der Regel formlos, d.h. auch mündlich, erteilt werden. Aus Rechtsschutzgründen ist es jedoch von Vorteil, die Vollmacht schriftlich zu erteilen.

WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem die Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie in zweifacher Version ausgedruckt und vom Vollmachtgeber und vom Vollmachtnehmer unterschrieben werden. Die Vollmacht sollte bei der Versammlung in Original vorgelegt und dann in Kopie dem Protokoll beigefügt werden.

ANWENDBARES RECHT:

Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 167 BGB.


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