Was sollte beim Praktikum beachtet werden?

Letzte Änderung: Letzte Änderung:4 Januar 2021

Ein Praktikum bietet für die Praktikumsstelle sowie für den Praktikanten viele Vorteile. So können beide voneinander lernen: Der Praktikant erhält wertvolle erste Einblicke in das Arbeitsleben, bildet erste Kontakte, die ihm in seiner beruflichen Zukunft weiterhelfen können und erfährt, welche Möglichkeiten ihm mit entsprechenden Fähigkeiten und entsprechendem Interesse offen stehen. Die Praktikumsstelle wiederum erhält dadurch bei Jugendlichen Bekanntheit (welches im weiteren Verlauf der Mitarbeitergewinnung und Nachwuchsförderung dient) und erhält vollwertige Hilfe bei der Arbeit.

Praktika sind gesetzlich nicht geregelt, sodass es sehr wichtig ist, ein Praktikum entsprechend vorzubereiten und beide Parteien vertraglich abzusichern. Zuvor sollten sich beide ausreichend informieren, denn oft wissen beide Parteien nicht, was ihre Rechte und Pflichten sind.

I. Was ist ein Praktikum?

Unter einem Praktikum versteht man eine vorübergehende Tätigkeit in einem Betrieb zum Erwerb praktischer Kenntnisse. Das Praktikumsverhältnis ist eine Art Arbeitsverhältnis auf Zeit, welches jedoch vorrangig einem Ausbildungszweck dient.

Ein Praktikumsvertrag ist ein Vertrag, der zwischen einem Praktikanten und einer Praktikumsstelle über die Inhalte des Praktikumsverhältnisses abgeschlossen wird. Bei der Praktikumsstelle kann es sich um Großkonzerne, Freiberufler oder auch kleine Start-Ups handeln. Weiterhin ist ein Praktikum in jeder Branche möglich.

1. Arten von Praktika

Es gibt verschiedene Arten von Praktika, die in der Regel vom Status des Praktikanten abhängig sind. Welche Art von Praktika besteht, hat Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei der Einstellung eines Studenten ist die Unterscheidung zwischen einem Pflichtpraktikum und einem freiwilligen Praktikum sehr wichtig, da es zahlreiche gesetzliche Unterschiede gibt, u.A. hinsichtlich des Lohnanspruchs, des Urlaubsanspruchs und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

a. Das Pflichtpraktikum

Das Pflichtpraktikum, oder auch "Studenten- bzw. Hochschulpraktikum" genannt, ist ein Praktikum, das von der Studienordnung einer Universität oder Hochschule vorgeschrieben wird. Das Praktikum kann je nach Studienordnung vor (als Zulassungsvoraussetzung, sogenanntes Vorpraktikum), während (in den Semesterferien oder während eines Semesters, dann handelt es sich unter Umständen um ein sogenanntes Praxissemester) oder nach dem Studium (sogenanntes Nachpraktikum) stattfinden.

b. Das freiwillige Praktikum

Das freiwillige Praktikum ist ein Praktikum, das nicht vorgeschrieben ist (bspw. durch eine Studienordnung) und daher vom Praktikanten freiwillig durchgeführt wird. Diese Praktikanten haben den Status eines Arbeitnehmers.

c. Das Schülerpraktikum

Das Schülerpraktikum ist ein Praktikum im Rahmen der Schullaufzeit, meist zwischen der 8. und 11. Klasse. Es dient dazu, Jugendlichen frühzeitig Einblicke in den Berufsalltag zu gewähren, um die Berufswahl zu erleichtern.

2. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Alternativen zum Praktikumsvertrag, die diesem ähneln und dennoch nicht miteinander zu verwechseln sind, sind beispielsweise der Arbeitsvertrag über einen Minijob oder der Werkstudentenvertrag. Bei einem Praktikum handelt es sich weiterhin nicht um ein Berufsausbildung oder ähnliche praktische Ausbildung. Unklar ist, in wie weit sich ein Praktikum vom Volontariat abgrenzen lässt.

II. Was sollte rechtlich festgelegt werden?

1. Der Lohn

Auch Praktikanten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Der Mindestlohn beträgt in Deutschland seit dem 1. Januar 2020 9,35 € pro Stunde (vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 lag dieser bei 8,48 € pro Stunde, vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 bei 9,19 € pro Stunde).

Es gibt jedoch bei Praktikanten u.A. folgende Ausnahmen von der Zahlungspflicht des Mindestlohns:

  • Der Praktikant ist minderjährig oder
  • es handelt sich um ein Pflichtpraktikum oder
  • das Praktikum dauert weniger als drei Monate.

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Praktikanten bezahlen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Wird der Praktikant jedoch freiwillig bezahlt, so kann die Vergütung auch vom Mindestlohn abweichen. Die "Vergütung" kann in diesem Fall auch andere Formen annehmen und beispielsweise als Gutschein erfolgen.

2. Die Arbeitszeiten

a. Bei Volljährigen (über 18 Jahre)

Bei Volljährigen beträgt die Höchstdauer der Arbeitszeit in der Regel acht Stunden pro Tag. Ausnahmsweise kann ein Praktikant bis zu zehn Stunden pro Tag arbeiten. In diesem Fall muss dies jedoch zeitnah ausgeglichen werden, sodass der Praktikant im Durchschnitt innerhalb von sechs Monaten auf nicht mehr als acht Stunden täglich kommt. Es ist außerdem zu beachten, dass sich die Beschäftigungsdauer abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Pausen (täglich 60 Minuten) berechnet.

Die Beschäftigung außerhalb der Werktage (d.h. am Wochenende oder an Feiertagen) ist nicht gestattet. Dieses Verbot kennt jedoch Ausnahmen in bestimmten Branchen (z.B. Feuerwehr, Gastronomie, Krankenhaus, Rundfunk, Presse, Messe).

b. Bei Jugendlichen (zwischen 15 und 18 Jahre)

Bei einem Praktikanten, der jünger als 18 Jahre ist, beträgt die maximale wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, sodass er auf 5 Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als acht Stunden täglich eingesetzt werden darf. Ausnahmsweise kann die Beschäftigungszeit auf 8,5 Stunden an einem Tag erhöht werden, wenn dies daraufhin ausgeglichen wird, sodass der Praktikant im Durchschnitt nie auf mehr als 40 Stunden pro Woche kommt. Diese acht Stunden müssen zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends laufen. Minderjährige müssen spätestens nach 4,5 Stunden eine erste Pause einlegen. Diese Pause beträgt mindestens 30 Minuten sofern der Arbeitstag kürzer als 6 Stunden lang ist und mindestens 60 Minuten sofern der Arbeitstag länger als 6 Stunden lang ist.

c. Bei Kindern (unter 15 Jahre)

Praktikanten, die jünger als 15 Jahre alt sind, dürfen wöchentlich nicht mehr als 35 Stunden beschäftigt werden, sodass sie auf 5 Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als sieben Stunden pro Tag eingesetzt werden dürfen.

3. Der Urlaub

Wie beim Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, besteht beim Praktikum grundsätzlich der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub. Der Mindesturlaub liegt in der Regel bei 20 Tagen pro Jahr. Dieser ist lediglich zwingend bei Praktikanten im Rahmen eines freiwilligen Praktikums, das länger als drei Monate dauert.

Bei Pflichtpraktika besteht keine Pflicht zur Gewährung von Mindesturlaub.

4. Die Versicherung

Handelt es sich um ein Schülerpraktikum oder um ein Pflichtpraktikum, ist die Versicherungslage des Praktikanten in der Regel unproblematisch:

Die Haftpflicht- und Unfallversicherung eines Schülers wird durch dessen Schulträger gewährleistet. Der Krankenversicherungsschutz wiederum ist über die Eltern geregelt.

Der Praktikant unterliegt während eines Pflichtpraktikums der studentischen Krankenversicherungspflicht, sofern er nicht Anspruch auf Familienversicherung hat. Hinsichtlich der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung herrscht Versicherungsfreiheit.

Liegt ein freiwilliges Praktikum vor, das länger als drei Monate andauert und bei dem der Praktikant volljährig ist, so muss man sich hinsichtlich des geltenden Versicherungsschutzes informieren. Der Versicherungsschutz hängt in diesen Fällen von verschiedenen Umständen ab, wie u.A. die Anzahl der wöchentlichen Praktikumsstunden, der Praktikumsdauer sowie des Zeitpunkts des Praktikums falls es sich bei dem Praktikanten um einen Studenten handelt (vor, während oder nach des Studiums).

Ist der Praktikant über 25 Jahre alt, so ist dieser sozialversicherungspflichtig und kann nicht mehr kostenlos über die Familienversicherung mitversichert werden.

Handelt es sich um ein Auslandspraktikum, so sollte am besten eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung und eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

5. Die Probezeit

Unter der Probezeit versteht man einen bestimmten Zeitraum, der in der Regel am Anfang eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses steht, und dazu dient, dass sich Praktikumsstelle und Praktikant kennen lernen und herausfinden, ob sie zueinander passen. Während der Probezeit gelten beidseitig keine Kündigungsfristen, sodass das Praktikumsverhältnis von beiden Parteien ohne Angabe eines Grundes fristlos beendet werden kann.

Die Vereinbarung einer Probezeit ist beim Praktikum nicht gezwungenermaßen notwendig. Bei einem freiwilligen Praktikum kann die Probezeit, je nach Gesamtdauer des Praktikums, bis zu vier Monaten betragen. Soll das Praktikum drei Monate lang gehen, so kann die Probezeit bspw. zwei Wochen betragen. Bei einem Pflichtpraktikum wird jedoch in der Regel keine Probezeit vorgesehen.

6. Die Kündigung

Fühlt sich der Praktikant unterfordert, überfordert oder schlichtweg unwohl beim Praktikum, oder liegt ein anderer ähnlicher Grund vor, so kann der Praktikant das Praktikumsverhältnis beenden. Ebenso steht der Praktikumsstelle die Möglichkeit zu, das Praktikumsverhältnis zu beenden, wenn die Fortsetzung des Praktikums untragbar scheint. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, so sollte der Praktikant beachten, dass ein gekündigtes Praktikum unter Umständen von der Hochschule/Universität nicht als Prüfungsleistung anerkannt wird und ein Praktikum wiederholt werden muss.

Nach der Probezeit (sofern eine vereinbart wird) steht allein dem Praktikanten ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Demnach kann er das Praktikum ohne Angabe eines Grundes innerhalb von 4 Wochen nach Kündigungserklärung beenden. Liegt ein schwerwiegender Grund vor (z.B. Diebstahl, Lebensgefahr), so können Praktikant sowie die Praktikumsstelle fristlos kündigen, d.h. sofort, ohne einen bestimmten Zeitraum lang warten zu müssen.

III. Während des Praktikums

Während des Praktikums hat die Praktikumsstelle den Praktikanten entsprechend in den Betrieb einzugliedern und ihm passende Aufgaben zu erteilen. Welche Aufgaben ein Praktikant erledigen kann, hängt stark von seinen persönlichen Fähigkeiten ab. Ein Praktikant sollte jedoch nicht lediglich als günstige Arbeitskraft eingestellt werden, die Kaffee zubereitet und den Müll entsorgt, oder gar keine Aufgabe erteilt bekommen, denn der Hauptzweck eines Praktikums ist die Ausbildung des Praktikanten. Andererseits sollte aber auch beachtet werden, dass ein Praktikant keine Arbeitskraft ersetzt.

IV. Nach dem Praktikum

Handelt es sich bei dem Praktikanten um einen Studenten oder einen Schüler, so hat die Praktikumsstelle dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums eine Praktikumsbescheinigung auszustellen, die dieser an der Universität/Hochschule oder Schule vorlegen muss. Diese Erteilung kann jedoch auch bereits während des Praktikums erfolgen.

Nach dem Praktikum hat der Praktikant grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Praktikumszeugnisses. Ein Praktikumszeugnis, ähnlich zum Arbeitszeugnis, listet die Tätigkeitsbereiche des Praktikanten auf und stellt eine kurze Beurteilung seiner fachlichen und sozialen Kompetenzen dar. Die Praktikumsstelle ist verpflichtet, auf Wunsch des Praktikanten ein solches Praktikumszeugnis auszustellen.

V. Fazit

Bei einem Praktikum handelt es sich um eine wunderbare Gelegenheit für junge Leute, um die Arbeitswelt und die eigenen Interessen und praktischen Fähigkeiten kennen zu lernen. Praktika bieten einem Einblicke in Berufe, die man anderenfalls schwer erlangt, und helfen einem, den eigenen Lebenslauf für potenzielle Arbeitgeber attraktiver zu machen. Die Tatsache, dass es sich beim Praktikum um ein gesetzlich nicht geregeltes Gebiet handelt, hat Vor- und Nachteile: die Flexibilität, die diese Gesetzeslücke mit sich bringt, ermöglicht dem Praktikanten und der Praktikumsstelle viele Freiheiten. Andererseits riskieren beide Parteien viel Ärger, wenn sie sich nicht vertraglich absichern.

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