Es gibt bereits eine Vielzahl von Leitlinien von Regierungen und der Europäischen Union, die die sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz in Corona-Zeiten ermöglichen wollen. Dieser Guide wird die Kernpunkte darstellen und zusammenfassen, um damit Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern einen Überblick zu verschaffen.
Hintergründe
Aufgrund der neuartigen Pandemie des Coronavirus (COVID-19) haben viele Staaten eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, darunter auch welche, die die Arbeitsplätze betreffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu bekämpfen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit, Teilzeitarbeit, arbeiten in flexiblen Arbeitszeiten oder arbeiten aus dem Homeoffice bzw. arbeiten weiterhin in ihren Arbeitsstellen weiter.
Die schrittweise Aufhebung des Lockdowns führt tausende Menschen zurück in ihre Büros, Werkstätten und Ateliers. In vielen Firmen und Unternehmen steht eine wichtige Entscheidung an: Wann kommen die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen wieder in den Betrieb, zurück ins Büro vor Ort?
Durch Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird die Rückkehr an den Arbeitsplatz unterstützt: Geeignete Präventivmaßnahmen tragen dazu bei, nach Lockerung der Maßnahmen zur räumlichen Trennung eine sichere und gesundheitsverträgliche Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erreichen. Sie helfen gleichzeitig, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Dies hängt grundsätzlich davon ab, was zu Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde (ob während oder bereits vor der Covid-19-Pandemie). Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber darf das Arbeiten von Zuhause weder einseitig anweisen, noch darf er ohne entsprechende Grundlage eine Vereinbarung zum Homeoffice - sofern es eine gab - einfach beenden.
Er muss sich bei einer getroffenen Vereinbarung nach den Regeln, Fristen und Bedingungen richten, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung festgehalten worden sind.
Es sollten zu Beginn aber nur die wesentlichen und unverzichtbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurück an den Arbeitsplatz geholt werden. Es geht hier um eine Risikoverringerung. Im Rahmen der Risikoverringerung könnten folgende Maßnahmen beachtet werden:
Bei besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen haben Arbeitgeber eine gesteigerte Fürsorgepflicht und müssen unter Umständen auch besondere Vorkehrungen treffen. Arbeitgeber haben eine generelle Fürsorgepflicht und sind aus den Vorgaben des Arbeitsschutzes verpflichtet. Aus dem Grund müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Arbeit ohne Ansteckungsrisiko erledigen können. Weil Unternehmen, Tätigkeiten und Arbeitsumfelder aber sehr unterschiedlich sind, gibt es beim Arbeitsschutz aber keine Standard-Lösung. Arbeitgeber müssen hier individuelle Arbeitsschutzkonzepte entwickeln. Diese Konzepte sollten in Zusammenarbeit mit den Betriebs- und Personalraten entstehen, wie auch in Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten und den Personen, die für die Arbeitssicherheit zuständig sind.
Eine Versetzung ist im deutschen Arbeitsrecht nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Im öffentlichen Dienst ist eine Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Wie bei der Anordnung bzw. Einführung von Homeoffice wird die Arbeitsleistung im Betrieb in einer anderen organisatorischen Einheit und Umgebung sowie ggf. an einem anderen Arbeitsort als zuhause erbracht, auch das „Arbeitsregime" ändert sich wieder. Es ist ähnlich, wie in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einer Filiale in eine andere zurückversetzt wird. In beiden Fällen muss der Betriebsrat seine Zustimmung geben oder der Arbeitgeber muss sie sich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 Abs. 4 BetrVG).
Eine Rückholung aus dem Homeoffice ist vergleichbar mit einer Versetzung eines Beschäftigten von einer Filiale in eine andere, wenn das Homeoffice länger als einen Monat angedauert hat. Da sich auch die Arbeitsumstände für die Beschäftigten gegenüber der vorherigen Situation im mobilen Büro zu Hause wieder verändern, sollte der Betriebsrat (soweit dieser vorhanden ist) vor der Rückholung beteiligt werden. Er muss seine Zustimmung geben oder der Arbeitgeber muss diese Zustimmung vorm Arbeitsgericht einholen.
Die Einbindung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen und ihrer Vertreter in das Arbeitsschutzmanagement ist sowohl hilfreich als auch eine gesetzliche Verpflichtung. Dies gilt auch für Maßnahmen an den Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit COVID-19. Besonders in einer Zeit, in der sich die Ereignisse schnell entwickeln und wo ein hohes Maß an Unsicherheit und Angst unter den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen und in der Bevölkerung besteht.
Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ihre Vertreter sowie die Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz rechtzeitig zu geplanten Änderungen und zur praktischen Durchführung zeitlich befristeter Abläufe konsultiert werden.
Die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei der Bewertung des Risikos und der Entwicklung von Gegenmaßnahmen ist ein wichtiger Teil guter Gesundheits- und Sicherheitspraktiken. Beauftragte und Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind in der besonderen Lage, Präventivmaßnahmen mitgestalten zu können und sicherzustellen, dass sie erfolgreich umgesetzt werden.
Schwer erkrankte Personen erfordern unter Umständen besondere Aufmerksamkeit, selbst wenn sie wieder für arbeitsfähig erklärt werden. Es gibt einige Hinweise darauf, dass Coronavirus-Patienten nach einem Krankheitsschub an einer verminderten Lungenkapazität leiden könnten. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in dieser Situation befinden, kann es erforderlich sein, ihre Tätigkeit anzupassen. Sie benötigen unter Umständen Freistellungen, um sich einer Physiotherapie zu unterziehen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Zeit auf der Intensivstation verbringen mussten, stehen möglicherweise vor besonderen Herausforderungen.
Der Arzt des Arbeitnehmers bzw. Arbeitnehmerin und der arbeitsmedizinische Dienst, falls verfügbar, sollten den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin über die Art und Weise und den Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz beraten.
Die Rückkehr zum Arbeitsplatz stellt in Corona-Zeiten eine besondere Herausforderung dar. Arbeitgeber sehen sich dazu verpflichtet, Schrittweise eine "Normalisierung" zu ermöglichen, um dadurch wieder langfristig Arbeitsplätze zu sichern und weitere Umsatzeinbußen zu verhindern. Solange aber eine bevölkerungsweite Immunisierung von 60-70% nicht erreicht ist, droht eine zweite Welle, die sich viel rasanter entwickeln kann als die Erste. Als Gesellschaft befinden wir uns also, trotz der Lockerungen, weiterhin in der Corona-Krise.
Dem sollte der Arbeitgeber im eigenen Interesse – ihm droht ein Mitarbeiterausfall im größeren Umfang – und im Interesse der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen vorbeugen. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, die Empfehlungen zur Kontaktreduzierung und persönlicher Hygiene auch weiterhin zu befolgen.
Soweit der persönliche Kontakt unter den Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen im Betriebsablauf auf ein Minimum reduziert werden kann, ist dies also auch weiterhin sinnvoll. Bei Betrieben mit Publikumsverkehr sind dafür eventuell Umbauten möglich, Ansätze hierzu sieht man schon jetzt in Baumärkten und Geschäften des täglichen Bedarfs. Der Einzelhandel hat auch gezeigt, dass solche Maßnahmen möglich sind. In Beratungskontexten mit Kunden kann auf Händeschütteln verzichtet werden, dafür hat der Kunde sicherlich auch weiterhin Verständnis.
Hierbei ist klar, dass es noch keine 100% effektive Lösungen gibt, um sicher weitere COVID-19 Erkrankungen zu verhindern. Im Vordergrund sollte also die Risikoverringerung stehen, wie die Kontaktvermeidung, Einhaltung von Hygienevorschriften und weiterführende Aufklärung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen und Kunden bzw. Kundinnen.