Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf Die Vorlage ausfüllen

Wie funktioniert das?

1. Diese Vorlage auswählen

Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"

1 / Diese Vorlage auswählen

2. Das Dokument ausfüllen

Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.

2 / Das Dokument ausfüllen

3. Speichern - Drucken

Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.

3 / Speichern - Drucken

Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe6 bis 8 Seiten
4,5 - 3 Rezensionen
Die Vorlage ausfüllen

Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 6 bis 8 Seiten

Bewertung: 4,5 - 3 Rezensionen

Die Vorlage ausfüllen

Mit dieser Vorlage kann ein Arbeitsvertrag für Arbeit auf Abruf vereinbart werden. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitsvertrages. Unter Arbeit auf Abruf versteht man eine Arbeitsform, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verhältnismäßig zum Arbeitsanfall im Unternehmen erbringt – er arbeitet also nur dann, wenn seine Arbeitskraft benötigt wird, zu anderen Zeiten muss er nicht erscheinen.

Diese Variante der Flexibilisierung von Arbeitszeiten betrifft praktisch ausschließlich Teilzeitkräfte und ist in der Gastronomie oder im Einzelhandel üblich (z.B. wetterbedingte Gastronomie, Ladenflächen).


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Der Arbeitsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Zwar ist es möglich einen unbefristeten Vertrag mündlich abzuschließen, aber aus Beweisgründen empfiehlt sich in jedem Fall die schriftliche Form. Der Vertrag wird am Ende von beiden Parteien unterschrieben.

Besonders im Konfliktfall kann es wichtig sein, auf einen klar formulierten Vertrag zurückgreifen zu können.

Die nachfolgenden Punkte können im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden:

  • Arbeitstätigkeit: Hier sollte festgelegt werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitnehmer zu leisten hat. Jedoch kann eine besonders genaue Beschreibung zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer in keinen anderen Bereichen mehr eingesetzt werden kann. Deshalb empfiehlt es sich, die Aufgaben des Arbeitnehmers nicht zu sehr zu detaillieren.
  • Arbeitsort: Durch die Festlegung des Arbeitsortes (z.B. in einer bestimmten Betriebsstätte) kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur bei zusätzlicher Vereinbarung einer örtlichen Versetzungsklausel, einseitig an einem anderen Ort beschäftigen.
  • (Teil-)Arbeitszeit: Die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers sind durch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Bei der Arbeit auf Abruf sind fast ausschließlich Teilzeitbeschäftigte betroffen, d.h. Personen mit einer Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden pro Woche.
  • Arbeitsentgelt: Das monatliche Arbeitsentgelt (oder Stundenlohn) ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Des Weiteren kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewisse Sonderleistungen, Provisionen oder vermögenswirksame Leistungen gewähren. Seit Januar 2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser beträgt derzeit 12,00 Euro brutto pro Stunde (Stand: Oktober 2022). Der Mindestlohn wird stetig angepasst. Das Mindestlohngesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages.
  • Probezeit: Die Dauer der Probezeit muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden und darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Probezeit ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet, muss eine Probezeit von mindestens einem Monat absolvieren.
  • Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen in einer Sechs-Tage-Woche. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.


Anforderung an Arbeit auf Abruf

Bei einem Abrufarbeitsverhältnis ist ein fester Stundenlohn vereinbart und ebenfalls die Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Arbeitsleistung abrufen möchte. Dabei hat der Arbeitgeber zu beachten, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Tage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber auf einen Einsatz der Arbeitskräfte in einer Woche komplett verzichten kann. Er darf eine vereinbarte Mindestarbeitszeit nur um bis zu 20 Prozent unterschreiten. Im Falle einer vereinbarten Höchstarbeitszeit darf er nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit mehr abrufen. Wenn keine Stundenzahl vereinbart ist, gilt die Fiktion von 20 Stunden in der Woche.

Arbeitnehmer sollen also dafür geschützt werden, dass Arbeitnehmer einerseits keinen großen Lohnausfall haben und andererseits nicht erheblich mehr Stunden als vereinbart auf Abruf ableisten müssen. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen muss, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollte es vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Nur mit der Unterzeichnung ist der Vertrag auch wirksam. Jede Partei erhält abschließend ein signiertes Exemplar des Vertrages.


DAS ANWENDBARE RECHT:

  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Bundesurlaubsgesetz,
  • Entgeltfortzahlungsgesetz,
  • Mindestlohngesetz,
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz,
  • Handelsgesetzbuch,
  • Gewerbeordnung,
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz,
  • Urheberrechtsgesetz,
  • Nachweisgesetz.


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

Die Vorlage ausfüllen