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Befristeter Arbeitsvertrag (Vollzeit, Teilzeit)

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Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewünschten Enddatum.

Die gewünschtenen Vertragsbedingungen können Schritt für Schritt ausgewählt und dadurch ein individueller Arbeitsvertrag erstellt werden, um den jeweiligen Vorstellungen der Vertragsparteien bestmöglich gerecht zu werden. Die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere das Nachweisgesetz, werden hierbei berücksichtigt.


Welche weiteren Arten von Arbeitsverträgen gibt es?

Vom befristeten Arbeitsvertrag ist der unbefristete Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Beim unbefristeten Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien haben hierbei das Recht, den Arbeitsvertrag ordentlich, d.h. unter Einhaltung entweder der gesetzlichen oder einer individuell vereinbarten Kündigungsfrist, zu beenden.

Handelt es sich um eine lediglich geringfügige Beschäftigung mit höchstens 538,00 Euro monatlichem Entgelt, kann hierfür auch ein Arbeitsvertrag über einen Minijob genutzt.

Soll lediglich ein Praktikumsverhältnis zum Erwerb von praktischen Berufskenntnissen erstellt werden, kann hierfür ein Praktikumsvertrag erstellt werden.

Dieser Arbeitsvertrag richtet sich an das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und angestelltem Arbeitnehmer. Selbstständige können z.B. einen Vertrag über freie Mitarbeit schließen.


Was ist die häufigste Form eines Arbeitsvertrages?

Je nach Branche unterscheidet sich die übliche Form des Arbeitsvertrages. Befristete Arbeitsverträge kommen etwa überdurchschnittlich häufig im Bereich wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Einsatz.


Was ist der Unterschied zwischen einem befristeten Arbeitsvertrag und einem unbefristeten Arbeitsvertrag?

Es wird zwischen dem unbefristeten (ohne Enddatum) und dem befristeten (mit Enddatum) Arbeitsvertrag unterschieden.

Ein sehr wichtiger Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsvertrag ist, dass der befristete Arbeitsvertrag nur dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn die Parteien die ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Ansonsten ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, also aus wichtigem Grund, wird hiervon nicht berührt.


Wie lange kann die Befristung eines Arbeitsvertrages dauern?

Zu unterscheiden ist hier, ob es sich um eine Befristung mit oder ohne sachlichen Grund handelt. Bei folgenden Sachverhalten kann es sich z.B. um einen Sachgrund handeln, der als Grund für die Befristung zulässig ist:

  • Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann der Arbeitsvertrag beliebig oft verlängert werden will, es sei denn der Sachgrund ist weggefallen oder es handelt sich um besonders viele Verlängerungen, sodass sich die Verlängerung als missbräuchlich darstellen würde.

Die Befristung ohne sachlichen Grund ist grundsätzlich bis maximal zwei Jahren zulässig. Die sachgrundlose Befristung darf darüber hinaus maximal dreimal verlängert werden.


Ist es verpflichtend, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen?

Nein, grundsätzlich ist auch ein rein mündlicher Arbeitsvertrag rechtlich wirksam. Beim befristeten Arbeitsvertrag gibt es aber eine Besonderheit: Hier ist die Befristung schriftlich festzuhalten, ansonsten ist der Arbeitsvertrag unwirksam.

In der Praxis kommt dies aber so gut wie nicht vor, da es regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bereitet, rein mündlich getroffene Vereinbarungen zu beweisen. Es ist daher sinnvoll, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen, um spätere Streitigkeiten über den Inhalt der Vereinbarungen so gut es geht zu vermeiden.


Was muss im Arbeitsvertrag enthalten sein?

Es gibt eine Voraussetzungen, die unbedingt in einem Arbeitsvertrag enthalten sein sollten:

  • Arbeitstätigkeit: Hier sollte festgelegt werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitnehmer zu leisten hat. Jedoch kann eine besonders genaue Beschreibung zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer in keinen anderen Bereichen mehr eingesetzt werden kann. Deshalb sollten die Aufgaben des Arbeitnehmers nicht zu sehr im Detail ausgearbeitet werden.
  • Arbeitsort: Durch die Festlegung des Arbeitsortes (z.B. in einer bestimmten Betriebsstätte) kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur bei zusätzlicher Vereinbarung einer örtlichen Versetzungsklausel, einseitig an einem anderen Ort beschäftigen.
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers sind durch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes geregelt. In der Regel ist die Arbeitszeit auf maximal 40 Stunden pro Woche begrenzt. Beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden, dann besteht eine Tätigkeit in Vollzeit. Wer weniger als 40 Stunden arbeitet, ist grundsätzlich teilzeitbeschäftigt.
  • Arbeitsentgelt: Das monatliche Arbeitsentgelt (oder Stundenlohn) ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Des Weiteren kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewisse Sonderleistungen, Provisionen oder vermögenswirksame Leistungen gewähren. Seit Januar 2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser beträgt derzeit 12,82 Euro brutto pro Stunde (Stand: Juni 2025). Das Mindestlohngesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages.

Fehlt es an einer der o.g. Regelungen im Arbeitsvertrag, so kommt stattdessen die gesetzliche Vorschrift hierzu zur Anwendung. Wurde z.B. keine Kündigungsfrist vereinbart, so regelt sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der entsprechenden Vorschrift im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).


Was kann alles im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Neben den oben genannten Punkten, können unter anderem folgende weitere Vereinbarungen getroffen werden:

  • Sonderzahlungen, Prämien und Zuschläge: Dem Arbeitnehmer können z.B. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Prämien für Verkaufsabschlüsse oder die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesprochen werden.
  • Probezeit: Die Dauer der Probezeit muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden und darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Probezeit ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet, muss nach § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Probezeit von mindestens einem Monat absolvieren.
  • Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen in einer Sechs-Tage-Woche. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.
  • Ruhepausen: Ab einer Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden steht dem Arbeitnehmer gesetzlich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu, ab 9 Stunden Arbeitszeit sogar mindestens 45 Minuten. Generell kann die Arbeitszeit auch aufgeteilt werden. Die Pause muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann auch auf Intervalle von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhepausen dürfen im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden.

Für das Zustandekommen von Arbeitsverträgen gelten grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die aber durch das Arbeitsrecht modifiziert werden.

Bestimmte Einschränkungen ergeben sich etwa aus dem Verbot der Kinderarbeit oder der Beschäftigung von Müttern während der vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen.

Die Vertragsfreiheit im Rahmen von Arbeitsverträgen wird zudem in vielfacher Hinsicht durch gesetzliche aber auch tarifvertragliche Vorschriften eingeschränkt.


Was ist zu tun, wenn der Arbeitsvertrag fertig ist?

Sobald sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Inhalt der zu treffenden Vereinbarungen einig sind, so ist der Arbeitsvertrag sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber zu unterschreiben.

Wichtig ist, sich die zu treffenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung genau durchzulesen und sich ausführlich Gedanken darüber zu machen, bevor man eine Entscheidung trifft. Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sind die getroffenen Vereinbarungen für beide Seiten bindend, außer Sie verstoßen z.B. gegen gesetzliche Verbote. Einen Zeugen für den Abschluss des Vertrages braucht man nicht unbedingt.

Anschließend erhält jede Partei ein unterschriebenes Exemplar des Vertrages. Dies ist wichtig für eventuelle Beweisfragen, falls es während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Die Vertragsparteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag übereinstimmend zu ändern und zwar in Form eines sog. Änderungsvertrages. So können z.B. eine Gehaltserhöhung, eine Vereinbarung zur Anpassung der Arbeitszeit, eine Zusatzvereinbarung über Gleitzeit oder ein Änderungsvertrag über eine Versetzung des Arbeitnehmers vertraglich vereinbart werden.


Welche weiteren Dokumente sollten dem Arbeitsvertrag hinzugefügt werden?

Gibt es bestimmte Sondervereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie z.B. einen Tarifvertrag, eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder bestimmte Richtlinien, so können diese als Kopie dem Arbeitsvertrag mit angehangen werden.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

  • Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Arbeitsrecht
  • Bundesurlaubsgesetz
  • Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Mindestlohngesetz
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Handelsgesetzbuch
  • Gewerbeordnung
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz
  • Urheberrechtsgesetz
  • Nachweisgesetz.


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