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Die Anpassung von Arbeitszeiten ist eine Zusatzvereinbarung (Änderungsvertrag) zum Arbeitsvertrag. Sie verändert ausschließlich die darin enthaltenen Regelungen zur Arbeitszeit – etwa die Anzahl der Wochenstunden oder den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit – ohne sonstige Vertragsbestandteile zu berühren oder einen neuen Vertrag zu begründen.
Eine solche Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Die Vereinbarung wird nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsvertrags, sondern tritt als eigenständige Ergänzung in Kraft.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Ein solcher Wunsch darf vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Umgekehrt kann eine Änderung der Arbeitszeit – sei es eine Reduzierung oder Erhöhung – nicht einseitig durchgesetzt werden, sondern muss immer im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass niemand aufgrund der gewünschten oder bestehenden Teilzeit schlechter behandelt oder benachteiligt wird.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Reduktion oder Erhöhung der Arbeitszeit keine arbeitsrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausnahmen bis maximal 10 Stunden täglich sind nur bei Ausgleich möglich.
Neben der Wochenarbeitszeit ist auch deren Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage oder Schichten zu regeln. So kann festgelegt werden, an welchen Tagen oder zu welchen Uhrzeiten gearbeitet wird (z. B. Montag bis Donnerstag je 6 Stunden). Eine ausgewogene Verteilung kann für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten oder anderen Nebenverpflichtungen entscheidend sein.
Die Gründe für eine Anpassung der Arbeitszeit sind vielfältig. Häufige Anlässe sind die Rückkehr aus Elternzeit, ein familiärer Pflegefall, gesundheitliche Einschränkungen, betriebliche Umstrukturierungen, der Wunsch nach einem Minijob oder Midijob, Wiedereingliederung nach Krankheit oder auch einfach der Wunsch nach mehr Freizeit.
Auch für Studierende oder Rentner kann eine Anpassung erforderlich sein, um Studium bzw. Zuverdienstgrenzen mit dem Job zu vereinbaren.
Der gesetzliche Mindesturlaub bemisst sich nach Arbeitstagen pro Woche, nicht nach Stunden. Wer statt fünf nur drei Tage pro Woche arbeitet, hat entsprechend anteilig weniger Urlaubstage.
Auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit reduziert, sinkt auch das Krankengeld im Leistungsfall entsprechend.
Dasselbe gilt für Feiertage, die nur dann bezahlt sind, wenn sie auf einen vereinbarten Arbeitstag fallen.
Besonders relevant ist zudem das Mindestlohngesetz: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Dieser Stundenlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland und bildet die Grundlage für die Berechnung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).
Eine Vereinbarung zur Anpassung der Arbeitszeit kann gezielt eingesetzt werden, um die monatliche Entgeltgrenze von derzeit 556 Euro nicht zu überschreiten – etwa durch eine Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden. Umgekehrt kann auch eine Erhöhung der Vergütung oder Arbeitszeit vereinbart werden, sofern beispielsweise ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitverhältnis gewünscht ist.
Eine Anpassung der Arbeitszeit kann den sozialversicherungsrechtlichen Status verändern. Wird z. B. aus einer Vollzeitkraft ein Minijobber, entfällt die Sozialversicherungspflicht (mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht, von der sich befreit werden kann).
Bei einem Wechsel in einen Midijob oder eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle entstehen neue Beitragsverhältnisse zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Auch Lohnsteuerabzüge, Freibeträge und Kinderfreibeträge können betroffen sein. Eine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung ist im Zweifel sinnvoll.
In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt die Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung. Der Betriebsrat ist rechtzeitig zu informieren und kann Anpassungen ablehnen oder alternative Vorschläge unterbreiten.
In tarifgebundenen Betrieben können zudem tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit Vorrang haben. Diese sind bei der Vertragsgestaltung zwingend zu beachten.
Nachdem die Vorlage erfolgreich ausgefüllt wurde, sollte diese von beiden Parteien unterschrieben werden. Jede Partei sollte eine Kopie des Vertrages erhalten. Die Vereinbarung wird dabei nicht "Teil" des Hauptvertrages, sondern ist als Zusatz wirksam.
Das relevante Recht sind die allgemeinen Angaben zum Arbeitsrecht und sekundär das Mindestlohngesetz.
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Vereinbarung zur Anpassung der Arbeitszeit - Muster
Land: Deutschland