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Eine Einstellungszusage ist eine vorvertragliche Erklärung des Arbeitgebers, mit der dieser einem Bewerber verbindlich mitteilt, ihn einstellen zu wollen. Sie erfolgt in der Regel schriftlich, ist aber auch mündlich möglich. Auch wenn noch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann die Zusage bereits rechtliche Bindungswirkungen für den Arbeitgeber entfalten.
Hat sich der Arbeitgeber für einen Bewerber entschieden, so kann diesem bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Zusage zur Einstellung erteilt werden. Einer Einstellungszusage folgt in der Regel der Arbeitsvertrag. Möchte man einen Arbeitsvertrag erstellen, so ist dafür die entsprechende Vorlage zu verwenden, bzw. die Vorlage für einen Vertrag über einen Minijob oder diejenige für einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte.
Die Einstellungszusage stellt noch keinen vollwertigen Arbeitsvertrag dar. Sie begründet jedoch bereits gewisse rechtliche Verpflichtungen auf Seiten des Arbeitgebers, insbesondere wenn der Bewerber aufgrund der Zusage bereits Vorbereitungen getroffen hat.
Der Arbeitnehmer ist an eine Einstellungszusage grundsätzlich nicht gebunden. Das bedeutet: Er kann sich auch nach Erhalt der Zusage noch umentscheiden. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber zur Rechtssicherheit beitragen.
Wird die Einstellungszusage unter Vorbehalt erteilt (z.B. erfolgreicher Abschluss einer Sicherheitsprüfung), so ist sie nur verbindlich, sofern die genannte Bedingung eintritt.
Nein, es besteht grundsätzlich kein Formerfordernis. Auch eine mündliche Zusage kann rechtlich bindend sein. Allerdings trägt im Streitfall der Arbeitnehmer die Beweislast – daher ist eine schriftliche Form dringend zu empfehlen.
Die Vorlage einer verbindlichen Einstellungszusage kann unter anderem in folgenden Situationen erforderlich sein:
Es kann unter Umständen vorkommen, dass der künftige Arbeitnehmer beispielsweise vor einer Behörde ein Arbeitsverhältnis vorweisen muss. Der einzustellende Arbeitnehmer kann dann eine schriftliche Einstellungszusage vorlegen, um vorzuweisen, dass in naher Zukunft ein Arbeitsverhältnis vorliegen wird. Eine mündliche Zusage zur Einstellung reicht dafür jedoch nicht aus.
Wenn das Unternehmen über mehr als 20 Mitarbeiter verfügt, muss der Betriebsrat der Einstellung zustimmen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss, bevor eine endgültige Entscheidung zur Einstellung getroffen wird.
Die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats hilft nicht nur dabei, rechtliche Probleme zu vermeiden, sondern fördert auch eine transparente und vertrauensvolle Kommunikation im Unternehmen. So kann der Betriebsrat frühzeitig etwaige Bedenken oder Verbesserungsvorschläge einbringen, bevor der Bewerbungsprozess abgeschlossen ist.
Wird der Betriebsrat erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert, kann dies zu unerwünschten Verzögerungen führen, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für den potenziellen neuen Mitarbeiter problematisch sein können
Die Einstellungszusage muss vom Geschäftsführer oder von einem sonstigen zuständigen Ansprechpartner (z.B. bevollmächtigter Abteilungsleiter oder Personalabteilung) unterschrieben werden und an den künftigen Arbeitnehmer versandt werden (per Post, Fax oder E-Mail).
Falls der Arbeitgeber seine Entscheidung zurückzieht und die Einstellungszusage nicht mehr aufrechterhält, muss der Arbeitnehmer umgehend informiert werden.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, insbesondere wenn er aufgrund der Zusage bereits bestimmte Handlungen vorgenommen hat, die mit der Arbeitsaufnahme verbunden sind, wie etwa Umzug oder die Ablehnung anderer Stellenangebote.
Die Antwortfrist für den Arbeitnehmer sollte im Voraus festgelegt werden, um Klarheit zu schaffen. Typischerweise wird eine Frist von etwa einer Woche gesetzt. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Frist reagiert oder nicht in angemessener Zeit antwortet, kann dies als Ablehnung der Einstellungszusage gewertet werden.
Wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig antwortet, kann dies dazu führen, dass die Einstellungszusage als nicht akzeptiert gilt und der Arbeitgeber den Bewerber nicht weiter berücksichtigen muss.
Es gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die Gesetze zum Arbeits- und Sozialrecht.
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Verbindliche Einstellungszusage - Muster - Word und PDF
Land: Deutschland