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Abmahnung - Arbeitsrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 24.04.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 24.04.2024

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Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abhmahnung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf pflichtwidriges Verhalten hinweisen. Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht in der Regel notwendige Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten (fristlosen) Kündigung, also einer Kündigung, bei der dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht wird. Dabei erfüllt die Abmahnung drei Zwecke:

  • Warnfunktion,
  • Hinweisfunktion und
  • Ermahnfunktion.


Welche Alternativen gibt es zur Abmahnung?

Wenn der Verstoß des Arbeitnehmers gravierend genug ist, und damit einen wichtigen Grund darstellt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit - ohne vorherige Abmahnung - den Arbeitnehmer außerordentlich (fristlos) kündigen. Derartige "wichtige Gründe" sind jedoch nicht gesetzlich normiert.

Als Alternative zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden kann. Oftmals wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart.


Was sind die Voraussetzungen einer Abmahnung?

Aus diesen Funktionen ergeben sich auch die notwendigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Abmahnung. Die Abmahnung, die nicht bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen entspricht, ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte gelöscht wird.

Die Abmahnung dient in erster Linie dazu, den Arbeitnehmer auf das pflichtwidriges Verhalten hinzuweisen (Hinweisfunktion). Dabei ist es zwingend notwendig, dass die Abmahnung das gerügte Verhalten genau bezeichnet, sodass für den Arbeitnehmer eindeutig zu erkennen ist, was ihm vorgeworfen wird. Sie sollte grundsätzlich folgende Inhaltspunkte beinhalten:

  • Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Benennung des Mahngrundes (Warnfunktion)
  • Beschreibung des mangelhaften Verhaltens (Hinweisfunktion)
  • Hinweis auf Konsequenzen (Ermahnfunktion)
  • Unterschrift beider Parteien (die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer erfolgreich zugehen)

Hinweis für den Arbeitgeber: Sollte der Arbeitgeber schon mehrere Abmahnungen (für das gleiche Verhalten) ausgesprochen haben und möchte dieser nun tatsächlich kündigen, so sollte dieser vor Ausspruch der Kündigung noch eine weitere letzte Abmahnung erteilen. Dem Arbeitnehmer sollte jede Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu korrigieren.


Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Die Abmahnung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Doch sollte diese stets schriftlich gegen Bestätigung des Empfangs ausgesprochen werden. Wenn der Arbeitgeber im Nachgang wegen eines erneuten Fehlverhaltens den Arbeitnehmer kündigt, so trägt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess die Beweislast dafür, dass eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Kann der Arbeitgeber dies nicht nachweisen, so droht unter Umständen der Verlust des Rechtsstreits.


Was ist zu tun, wenn die Abmahnung fertig ist?

Sobald die Abmahnung fertig ist, kann Sie vom Arbeitgeber bzw. der damit bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Anschließend kann sie demArbeitnehmer ausgehändigt werden. Hier sollte wiederum der Empfang schriftlich festgehalten werden (durch eine Unterschrift des Arbeitnehmers). Jede Partei erhält eine Kopie der Abmahnung.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer § 626 BGB (fristlose Kündigung). Die Abmahnung als solche ist allerdings nicht rechtlich normiert, hat aber gegenüber dem "wichtigen Grund" in § 626 BGB Vorrang und stellt damit eine Voraussetzung (als milderes Mittel) gegenüber der Kündigung dar.


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