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Schreiben zur Rückforderung zu viel entrichteter Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio (COVID-19 / Coronavirus)

Letzte Änderung
Letzte Änderung 25.09.2023
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 25.09.2023

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Schreiben zur Rückforderung zu viel entrichteter Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio (COVID-19 / Coronavirus)

Dieses Dokument ermöglicht es, Mitgliedsbeiträge von Fitnessstudios zurückzufordern, die während der COVID-19 bedingten Schließungen dieser Einrichtungen zu viel abgebucht wurden. Teilweise haben die Fitnessstudiobetreiber Gutscheine ausgestellt. Hiervon Betroffene können die Auszahlung des Gutscheins (soweit noch nicht eingelöst) ebenfalls mit diesem Dokument verlangen. Sollte der Vertrag bereits gekündigt worden und der Betreiber des Fitnessstudios hat einseitig die Vertragslaufzeit verlängert, ohne dass das Mitglied dies wollte, kann mithilfe dieses Schreibens zudem eine Bestätigung der Wirksamkeit der damaligen Kündigung eingefordert werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen während der durch die Corona-Pandemie angeordneten Schließungen erfolgte nach Ansicht der Rechtsprechung nicht rechmtäßig. Mitglieder haben daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückerstattung der während dieses Zeitraums gezahlten Mitgliedsbeiträge haben. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine einseitige Verlängerung (obwohl das Mitglied bereits gekündigt hat und nicht mit einer Verlängerung einverstanden war) der Vertragslaufzeit durch den Betreiber des Fitnessstudios nicht zulässig ist.


WIE VERWENDET MAN DAS DOKUMENT?

Beim Ausfüllen des Dokuments wird ein auf den Sachverhalt angepasstes Schreiben an den Betreiber des Fitnessstudios erstellt, mit welchem die zu viel entrichteten Mitgliedsbeiträge zurückgefordert werden können.

Zum Ausfüllen benötigt werden gegebenenfalls die Vertragsdokumente sowie (falls vorhanden) der erhaltene Gutschein bereit, um die erforderlichen Daten eintragen zu können. Anschließend sollte das Schreiben ausdrucken und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Schreibens zu behalten.


DAS ANWENDBARE RECHT

Für die Rückerstattung der zu viel entrichteten Mitgliedsbeiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB.


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