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Antrag auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung

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Was ist eine rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Das Gericht bestellt eine Betreuungsperson für bestimmte Aufgabenkreise, in denen Hilfe benötigt wird.

Es ist wichtig zu betonen: Eine rechtliche Betreuung ist keine "Entmündigung". Der Begriff der Entmündigung existiert in Deutschland seit 1992 nicht mehr. Die betreute Person verliert durch die Einrichtung einer Betreuung grundsätzlich nicht ihre Geschäftsfähigkeit. Sie kann weiterhin selbst wirksame Willenserklärungen abgeben, sofern sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlung versteht. Nur in sehr spezifischen, gerichtlich angeordneten Fällen kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt die Geschäftsfähigkeit einschränken.


Wer kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder anregen?

Es gibt zwei Wege, wie ein Verfahren zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung eingeleitet werden kann:

  • Antrag durch die betroffene Person selbst: Nur die Person, die eine Betreuung benötigt, kann einen Antrag auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für sich selbst stellen. In diesem Fall ist die Person, die den Antrag stellt, identisch mit der Person, für die die Betreuung eingerichtet werden soll. Dies zeigt, dass die betroffene Person ihren Hilfebedarf erkennt und wünscht, dass ihr geholfen wird.
  • Anregung durch Dritte: Wenn eine andere Person (z. B. Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Dienste oder Behörden) der Meinung ist, dass eine Person eine Betreuung benötigt, kann diese Person eine Anregung beim zuständigen Betreuungsgericht einreichen. Auch das Gericht selbst kann eine Betreuung von Amts wegen anregen, wenn es von Missständen Kenntnis erlangt. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.

Wichtig: Antrag und Anregung können schriftlich oder persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Betreuungsgerichts eingereicht werden.


Welche weiteren Arten von Vorsorgemöglichkeiten gibt es?

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann oft vermieden werden, wenn rechtzeitig andere Vorsorgemöglichkeiten getroffen wurden:

  • Vorsorgevollmacht: Hier bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit Rechtsgeschäfte und andere Angelegenheiten zu erledigen. Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert in der Regel die Notwendigkeit einer Betreuung.
  • Patientenverfügung: Hierin legt eine Person fest, welche medizinischen Behandlungen in bestimmten Situationen (z.B. bei Entscheidungsunfähigkeit) durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie ergänzt oft eine Vorsorgevollmacht im medizinischen Bereich.
  • Betreuungsverfügung: Hierin kann eine Person Wünsche für den Fall äußern, dass eine Betreuung erforderlich wird. Zum Beispiel kann eine bestimmte Person als Betreuer vorgeschlagen oder abgelehnt werden, oder es können Anweisungen zur Lebensführung gegeben werden. Das Gericht ist an diese Wünsche gebunden, sofern sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen.


Welche Voraussetzungen müssen für die Einrichtung einer Betreuung erfüllt sein?

Eine rechtliche Betreuung kann nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden:

  • Volljährigkeit: Die betroffene Person muss volljährig sein.
  • Krankheit oder Behinderung: Es muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen.
  • Hilfsbedürftigkeit: Aufgrund der Krankheit oder Behinderung muss die betroffene Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Dies kann sich z.B. darin äußern, dass sie:
    • keine wirksamen Willenserklärungen mehr abgeben kann (Geschäftsunfähigkeit).
    • nicht in der Lage ist, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
    • die Tätigkeit einer bereits bevollmächtigten Person nicht mehr kontrollieren kann.
    • tatsächlich aufgrund ihrer Situation Unterstützung benötigt, um ihr Leben selbstbestimmt zu führen und nicht zu Schaden zu kommen.

Beispiel: Eine Person, die an einer fortschreitenden Demenzerkrankung leidet, ein schwerer Verkehrsunfall mit bleibenden Hirnschäden oder eine schwere psychische Krise können zur Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit führen.


Welche Aufgabenbereiche (Aufgabenkreise) kann eine Betreuung umfassen?

Das Betreuungsgericht entscheidet, für welche konkreten Angelegenheiten (Aufgabenkreise) eine Betreuungsperson bestellt wird. Die Betreuung soll stets nur so weit gehen, wie sie tatsächlich benötigt wird. Typische Aufgabenkreise sind unter anderem:

  • Gesundheitsfürsorge: Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Arztbesuche, Medikamente.
  • Aufenthaltsbestimmung: Entscheidung über den Wohnort (z.B. Heimunterbringung, Krankenhausaufenthalt).
  • Vermögensangelegenheiten: Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Begleichung von Rechnungen.
  • Vertretung bei Ämtern und Behörden: Kommunikation und Korrespondenz mit offiziellen Stellen.
  • Rentenangelegenheiten: Beantragung und Verwaltung von Rentenleistungen.
  • Sozialleistungsangelegenheiten: Beantragung und Verwaltung von Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Pflegegeld).
  • Wohnungsangelegenheiten: Verwaltung des Mietvertrags, Organisation von Reparaturen.
  • Entgegennahme und Anhalten der Post / Fernmeldeangelegenheiten: Regelung der Kommunikation.
  • Zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten: Vertretung in gerichtlichen Verfahren.

Wichtig: Es ist entscheidend, im Antrag oder in der Anregung nur jene Aufgabenkreise zu benennen, in denen die betroffene Person tatsächlich Unterstützung benötigt.


Welche Rolle spielen ärztliche Atteste oder Gutachten?

Ein aktuelles ärztliches Attest (z.B. vom Hausarzt) oder ein umfassendes ärztliches Gutachten ist für das Betreuungsgericht von großer Bedeutung. Es dient als medizinische Grundlage für die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung.

Das Gericht wird in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten einholen. Um dies zu ermöglichen, ist in der Regel eine Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Person beizufügen oder nachzureichen. Ohne ausreichende medizinische Dokumentation kann das Verfahren erheblich verzögert werden oder der Antrag abgelehnt werden.


Wer kann als Betreuungsperson bestellt werden?

Das Betreuungsgericht wählt die Betreuungsperson aus. Dabei sind die Wünsche der betroffenen Person – sofern sie deren Wohl nicht zuwiderlaufen – vorrangig zu berücksichtigen. Als Betreuungspersonen kommen in Betracht:

  • Angehörige oder nahestehende Personen: Eine Person aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis. Dies wird oft bevorzugt, da ein Vertrauensverhältnis besteht.
  • Ehrenamtlich tätige Personen: Sonstige ehrenamtlich engagierte Personen.
  • Berufsbetreuer: Eine beruflich tätige Betreuerin oder ein Berufsbetreuer.
  • Mitarbeiter von Betreuungsvereinen: Angestellte eines anerkannten Betreuungsvereins.
  • Betreuungsbehörde: In Ausnahmefällen kann die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden.


Welche Kosten können bei einer Betreuung entstehen?

Die Einrichtung und Führung einer rechtlichen Betreuung kann Kosten verursachen. Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung:

  • Gerichtsgebühren:
    • Gehört die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis, fallen Kosten an, wenn das verwertbare Vermögen der betroffenen Person nach Abzug aller Verbindlichkeiten einen Freibetrag von 25.000,00 Euro übersteigt. Für jede weitere angefangene 5.000,00 Euro Vermögen über dem Freibetrag wird jährlich eine Gebühr von 10 Euro erhoben, mindestens jedoch 200,00 Euro pro Jahr (Jahresmindestgebühr).
    • Gehört die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis, beträgt die Jahresgebühr pauschal 300,00 Euro, es sei denn, das Vermögen wird dem Gericht nachgewiesen und liegt unterhalb des Freibetrags, dann wird keine Gebühr erhoben. Die Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung fällig und danach jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Beispiel: Bei einem Vermögen von 30.000 Euro fallen 200 Euro (Mindestgebühr) + 10 Euro (für die ersten 5.000 Euro über dem Freibetrag) = 210 Euro Jahresgebühr an.

  • Kosten für ärztliche Gutachten: Die Kosten für die medizinischen Gutachten trägt in der Regel die betroffene Person.
  • Vergütung/Aufwendungsersatz für den Betreuer: Ist der Betreuer ein Berufsbetreuer oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, hat dieser Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Ehrenamtliche Betreuer können Aufwendungsersatz verlangen. Diese Kosten sind ebenfalls vom Vermögen der betroffenen Person zu tragen.
  • Mittellosigkeit: Verfügt die betroffene Person über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen (d.h. das Vermögen liegt unterhalb des Freibetrags), übernimmt die Staatskasse die Kosten. Die Staatskasse kann diese Kosten jedoch bis zu 10 Jahre lang von der betroffenen Person zurückfordern, falls diese später zu Vermögen gelangt (z.B. durch eine Erbschaft). Daher ist es im Interesse der betroffenen Person, die Vermögensverhältnisse dem Gericht nachzuweisen.


Was ist zu tun, wenn der Antrag fertig ist?

Der Antrag sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und von der betroffenen Person, oder der Person, die die Anregung stellt (wenn die Person selbst nicht den Antrag stellt), unterschrieben werden. Anschließend sollte der Brief an das entsprechende Amtsgericht verschickt werden, wo er dann bearbeitet wird.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Das Recht der rechtlichen Betreuung ist komplex und wird durch verschiedene Gesetze geregelt:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die wesentlichen Bestimmungen zur rechtlichen Betreuung finden sich in den §§ 1814 ff. BGB (früher §§ 1896 bis 1908i BGB).
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Die §§ 271 bis 299 FamFG regeln das gerichtliche Verfahren zur Bestellung und Führung einer Betreuung.
  • Betreuungsgesetz (BtOG): Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert und viele der früheren Regelungen im BGB wurden ins neue Betreuungsgesetz (BtOG) überführt.
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Dieses Gesetz regelt die anfallenden Gerichtsgebühren und Auslagen, insbesondere das Kostenverzeichnis (KV) Nr. 11101 und 11102 sowie Vorbemerkung 1 Absatz 2.


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