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Erteilung einer Prokura

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Formate FormateWord und PDF
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Mit dieser Vorlage kann die Erteilung einer Prokura verschriftlicht werden. Eine Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie wird von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt. Die bevollmächtigte Person wird als Prokurist oder Prokuristin bezeichnet.

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Sie stellt, wie die Handlungsvollmacht, eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten.

Es gibt verschiedene Arten der Prokura, darunter Einzelprokura und Gesamtprokura.

Im Gegensatz zur allgemeinen Handlungsvollmacht ist die Prokura gesetzlich geregelt. Bei der Prokura ist der Umfang der Vertretungsmacht (d. h., was der Prokurist darf) im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) genau festgelegt. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Der Prokurist ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.

Die Einstellung oder Veräußerung des Betriebs gehört nicht dazu, genauso wie der Jahresabschluss; diesen muss der Kaufmann oder Geschäftsführer selbst unterschreiben. Auch zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken (z. B. durch Hypothek) ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.


Wer kann eine Prokura erteilen?

Grundsätzlich kann die Prokura im deutschen Recht entweder durch den Inhaber des Unternehmens oder durch eine bevollmächtigte Person, die selbst Prokura besitzt, erteilt werden. Die Erteilung der Prokura muss allerdings gewissen Voraussetzungen und Regelungen gemäß Handelsgesetzbuch folgen, wie zum Beispiel einer Eintragung ins Handelsregister. Darüber hinaus können weitere Regelungen je nach Unternehmensform und Branche gelten.

Für die Erteilung einer Prokura gelten im deutschen Recht gewisse Voraussetzungen. Diese sind im Gesetz geregelt. Hierzu zählen:

  • Der Bevollmächtigte darf nicht von der Prokura-Erteilung ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann z.B. dann vorliegen, wenn der Bevollmächtigte wegen bestimmter Straftaten vorbestraft ist.
  • Der Bevollmächtigte muss im Handelsregister als Prokurist eingetragen sein.
  • Bei einer GmbH muss mindestens ein Geschäftsführer der Prokura zustimmen.
  • Bei einer Aktiengesellschaft muss der Aufsichtsrat die Prokura erteilen.


Unterscheidung Einzelprokura und Gesamtprokura

Bei einer Prokura muss zwischen einer Einzelprokura und einer Gesamtprokura unterschieden werden. Bei der Einzelprokura ist der Prokurist grundsätzlich als Einziger ermächtigt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten (z.B. bei Unterschreibung von Verträgen). Durch eine Gesamtprokura darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (d. h. Verträge benötigen mindestens zwei Unterschriften seitens der Gesellschaft).

Generell zu beachten:

- Eine Beschränkung der Prokura ist nur im Innenverhältnis wirksam und grundsätzlich nicht gegenüber Dritten wirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.
- Eine Prokura kann nur von einem Kaufmann erteilt werden, also nur von demjenigen, der auch im Handelsregister eingetragen worden ist.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem die Vorlage ausgefüllt wurde, muss diese ausgedruckt und vom Prokuristen unterzeichnet werden. Ein Ausdruck der ersten Seite, die Prokura, ist dem Prokuristen zu übergeben. Auch das Unternehmen behält einen Ausdruck. Das zweite Schreiben, die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, ist dem Registergericht zuzusenden. Hierbei ist das Registergericht gemeint, wo die Anmeldung der Gesellschaft beispielsweise erfolgt ist.

Die Erteilung einer Prokura sollte im Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist zwar keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prokura, sie sollte jedoch erfolgen. Solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist, muss ein Geschäftspartner sie nicht gegen sich gelten lassen. Dies gilt zumindest, wenn der Geschäftspartner auch nicht auf anderem Wege Kenntnis von der Prokura erlangt hat. Ist hingegen die Rechtslage bei Geltung der Prokura für ihn günstiger, kann er sich auch auf die Erteilung berufen, obwohl sie nicht eingetragen ist. Der Geschäftspartner wird mit Blick auf die Prokura also so behandelt, wie es für ihn am besten ist.


ANWENDBARES RECHT

Besonders relevant sind die § 48 - 53 HGB, sowie das GmbHG und das BGB.


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