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Gesellschafterdarlehensvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe3 bis 4 Seiten
4,5 - 105 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 3 bis 4 Seiten

Bewertung: 4,5 - 105 Rezensionen

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Mit diesem Dokument kann ein Darlehensvertrag zwischen einem Gesellschafter einer GmbH oder Unternehmensgesellschaft und der Gesellschaft erstellt werden. Durch einen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber (der Gesellschafter), dem Darlehensnehmer (die Gesellschaft) einen vereinbarten Geldbetrag zu überlassen. Der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich zur Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages. Zusätzlich können auch Zinsen (auf das Darlehen bezogen) vereinbart werden, dies steht den Parteien jedoch frei.

Dieses Dokument richtet sich an Gesellschafter einer Gesellschaft und die Gesellschaft selbst, die einen Darlehensvertrag erstellen möchten. Oftmals werden Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft eingesetzt, um bestimmte Verbindlichkeiten innerhalb der Gesellschaft zu finanzieren. Vor allem in der Gründungs- und Wachstumsphase werden Darlehen eingesetzt. Da die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sie auch mit ihren Gesellschaftern rechts- und steuerwirksam Verträge abschließen. Ein Gesellschafter kann also seiner GmbH Kredite geben, Tilgungen vereinbaren und sich dafür angemessene Zinsen zahlen lassen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer im Namen der GmbH rechtswirksam mit sich selbst Verträge schließen will, muss vom Verbot der Insichgeschäfte (Selbstkontrahierungsverbot) befreit sein. Das gilt auch für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Befreiung muss vor dem Vertragsschluss wirksam sein. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer generell befreit, muss die Regelung in der Satzung verankert sein und sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss die Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung für den Geschäftsführer erteilen.

Grundsätzlich ist der Inhalt des Darlehensvertrages zwischen den Vertragsparteien frei verhandelbar, allerdings sollte die Darlehenssumme festgelegt werden, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Dies ist besonders wichtig. Daneben sollte eine Vertragslaufzeit des Darlehensvertrages festgelegt werden, wie auch Zinsen und z. B. die Rückzahlungsweise.

Für mehr Sicherheit sollte, vor allem bei besonders großen Summen, eine Schuldanerkenntnis angefertigt werden. Bei der notariellen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein Dokument, in dem der Notar beurkundet, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber den Darlehensbetrag schuldet. Dies garantiert, dass der Darlehensnehmer nicht bestreiten kann, dass er dem Darlehensgeber den Darlehensbetrag schuldet.

Beachte: Aber auch ohne schriftlichen Vertrag sind Rechtsgeschäfte zwischen einem geschäftsführenden Allein-Gesellschafter und seiner GmbH grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Vornahme zu protokollieren. Das gilt auch dann, wenn der Allein-Gesellschafter nicht der alleinige Geschäftsführer ist. Ohne Protokoll wird das Finanzamt die vertraglichen Vereinbarungen nicht anerkennen. Die Folge: Alle Leistungen aus dem Vertrag sind verdeckte Gewinnausschüttungen.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Der Vertrag über ein Darlehen muss nicht schriftlich getroffen werden, auch mündliche Abreden sind gültig. Das ist aber – schon wegen der Beweiskraft der getroffenen Vereinbarungen – nicht zu empfehlen. Wenn ein Gesellschafter die GmbH beherrscht, wenn dieser also mehr als 50 % der Anteile hält, sollte ein Darlehensvertrag – wie alle anderen Verträge zwischen Gesellschafter und der GmbH – unbedingt schriftlich im Vorhinein vereinbart werden. Rückwirkende Verträge erkennt das Finanzamt nicht an. Auch hier droht bei "Missachtung" dieser Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Dokument sollte also den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Nachdem beide Parteien unterschrieben haben, sollten auch alle Parteien eine Kopie vom Vertrag erhalten (zur eigenen Sicherheit). Um noch weitere Rechtssicherheit zu gewährleisten, können Schuldscheine bzw. Quittungen verwendet werden. Ein Schuldschein ist eine Urkunde des Gläubigers, dass der Schuldner ihm die Darlehenssumme schuldet. Bei Rückzahlung der Darlehenssumme kann der Schuldner den Schuldschein zurückverlangen. Wenn die Darlehenssumme bereits zurückgezahlt wurde, kann der Gläubiger dem Schuldner eine Quittung aushändigen.


DAS ANWENDBARE RECHT

Auf den Darlehensvertrag sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar, insbesondere die §§ 488 ff. BGB sowie Vorschriften des GmbHG, InsO.


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