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Gesellschafterdarlehensvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe3 bis 4 Seiten
4,5 - 105 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.04.2024

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Was ist ein Gesellschafterdarlehensvertrag?

Durch einen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Gesellschafter eines Unternehmens (Darlehensgeber), der Gesellschaft (Darlehensnehmer), in der er selbst Gesellschafter ist, einen vereinbarten Geldbetrag zu überlassen. Der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich zur Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages.


Wann sollte ein Gesellschafterdarlehen vereinbart werden?

Das Gesellschafterdarlehen richtet sich an Gesellschafter einer Gesellschaft und die Gesellschaft selbst, die einen Darlehensvertrag vereinbaren wollen. Gesellschafterdarlehen werden oft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft eingesetzt, um bestimmte Verbindlichkeiten innerhalb der Gesellschaft zu finanzieren. Vor allem in der Gründungs- und Wachstumsphase kann es zu Gewährung von Darlehen kommen.

Da Unternehmen wie eine GmbH oder UG eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, können sie auch mit ihren Gesellschaftern rechts- und steuerwirksam Verträge abschließen. Der Gesellschafter einer Gesellschaft kann also seinem Unternehmen Darlehen gewähren, Tilgungen vereinbaren und sich dafür angemessene Zinsen verlangen.


Welche Darlehensverträge gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Darlehnsverträgen, die sich nach Zweck, Konditionen oder Art der Rückzahlung unterscheiden, z. B.:

  • Private Darlehensverträge: Diese sind einfache schriftliche Vereinbarungen zwischen Privatpersonen (z. B. Freunde oder Familienmitglieder), in der Rückzahlungsbedingungen und mögliche Zinsen festgelegt werden.
  • Arbeitgeberdarlehensvertrag: Ein Arbeitgeberdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, bei dem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt.
  • Nicht private Darlehensverträge (Kredite): Diese sind komplexere Darlehensverträge zwischen Privatpersonen / Unternehmen und Banken oder anderen Finanzinstituten. Diese Darlehen unterliegen strengeren gesetzlichen Vorgaben. Beispiele sind: Hypothekendarlehen, Autokredite oder Kreditkartenverträge.


Welchen Inhalt hat ein Gesellschafterdarlehensvertrag?

Ein Gesellschafterdarlehensvertrag sollte folgende Punkte beinhalten bzw. regeln:

  • Daten der Vertragsparteien: Der Darlehensvertrag muss die vollständigen Namen und Adressen des Darlehensgebers und Darlehensnehmers beinhalten.
    Darlehenssumme.
  • Laufzeit und Rückzahlungsbedingungen: Die Dauer des Darlehensvertrages und die entsprechenden Rückzahlungsbedingungen. In den Rückzahlungsbedingen wird geregelt, unter welchen Bedingungen die Darlehenssumme zurückgezahlt wird (z. B. mit Rückzahlungszeitplan bei Ratenzahlung).
  • Verzinsung: Darlehensverträge können verzinst werden. Zinsen sind, einfach erklärt, die Gebühr, die man für das geliehene Geld bezahlt. Sie werden meist als Prozentsatz des geliehenen Geldbetrages berechnet.
  • Sicherheiten: Neben den Zinsen können auch Sicherheiten vereinbart werden. Sicherheiten sind Vermögenswerte (z. B. Wertgegenstände) oder Rechte (z. B. Einnahmen aus Miete oder Kaufverträgen), die der Darlehensnehmer dem Darlehensnehmer als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens anbietet. In dem Fall, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann, hat der Darlehnsnehmer das Recht, die Sicherheiten zu verwerten.
  • Sonstige Bedingungen: Hier werden die speziellen Vertragsbedingungen geregelt, die vom Einzelfall und den Umständen der Parteien abhängig sind (z. B. Geschehen bei Rückzahlungsverzug).


Was sollte genauer bei der Verzinsung eines Gesellschafterdarlehensvertrages beachtet werden?

In Deutschland unterliegt der Zinssatz für einen Darlehensvertrag keiner gesetzlichen Höchstgrenze.

Der vereinbarte Zinssatz sollte aber einem Vergleich mit dem üblichen Marktzinssatz standhalten. Wenn die Konditionen im Vergleich zu einem Bankkredit z. B. sehr vorteilhaft sind und den Gesellschafter begünstigen, kann das Finanzamt darin eine versteckte Gewinnausschüttung sehen.

Ein Zinssatz von etwa 2–8 % pro Jahr wird als angemessen angesehen, obwohl dies von verschiedenen Faktoren abhängen kann.


Wie sieht es mit dem Verbot der Selbstkontrahierung beim Gesellschafterdarlehen aus?

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer im Namen der GmbH rechtswirksam mit sich selbst Verträge schließen will, muss vom Verbot der Insichgeschäfte (Selbstkontrahierungsverbot) befreit sein.

Das gilt auch für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Diese Befreiung muss vor dem Vertragsschluss wirksam sein. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer generell befreit, muss diese Regelung in der Satzung stehen und ins Handelsregister eingetragen worden werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Gesellschafterversammlung den Gesellschafter-Geschäftsführer per Gesellschafterbeschluss vom Verbot der Selbstkontrahierung befreien.

Hinweis: Rechtsgeschäfte zwischen einem geschäftsführenden Allein-Gesellschafter und seiner GmbH sind grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Vornahme zu protokollieren. Das gilt, wenn der Allein-Gesellschafter nicht der alleinige Geschäftsführer ist. Ohne Protokoll wird das Finanzamt die vertraglichen Vereinbarungen nicht anerkennen.


Was darf nicht in einem Gesellschafterdarlehen geregelt werden?

Es gibt bestimmte Klauseln, die nicht einem Gesellschafterdarlehensvertrag aufgenommen werden dürfen, z. B.:

  • Klauseln mit Wucherzinsen: Wucherzinse sind Zinssätze, die deutliche über dem marktüblichen Wert liegen und als Wucher betrachtet werden können (aktuell ca. 12 Prozentpunkte über dem marktüblichen Zins).
  • Klauseln mit zu hohen Strafen: Zu hohe Strafen, z. B. bei Rückzahlungsverzug, sind unzulässig.
  • Klauseln mit unfairen Sicherheiten: Die Vereinbarung von Sicherheiten, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen, können als sittenwidrig eingestuft werden.


Was sind die Voraussetzungen für einen Gesellschafterdarlehensvertrag?

Die Voraussetzungen eines Darlehensvertrages sind grundsätzlich folgende:

  • Vertragsparteien: Darlehensgeber muss der Gesellschafter einer Gesellschaft sein und Darlehensnehmer muss die Gesellschaft sein.
  • Schriftform: Der Darlehensvertrag sollte schriftlich vereinbart werden, dadurch können Missverständnisse oder Streitigkeiten vermieden werden. Außerdem kann der schriftliche Vertrag als Beweismittel dienen.
  • Klare Vertragsinhalte: Der Vertrag muss Angaben zu Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer, Vertragslaufzeit, Zinsen, Rückzahlungsbedingungen und Regelungen für den Zahlungsverzug enthalten.
  • Angemessene Zinsen: Der Zinssatz sollte marktüblich und daher nicht zu hoch sein.
  • Sicherheiten: Sicherheiten wie Wertgegenstände oder Forderungen können auch vereinbart werden, damit kann sich der Darlehensgeber absichern.
  • Steuerliche Aspekte: Es sollte beachtet werden, dass auf ein zinsloses Darlehen eine Schenkungssteuer anfallen kann oder bei zu hohen Zinsen eine verstecke Gewinnausschüttung angenommen werden kann.

Hinweis: Wenn ein Gesellschafter die GmbH beherrscht, er also mehr als 50 % der Anteile hält, sollte ein Darlehensvertrag – wie alle anderen Verträge zwischen Gesellschafter und der GmbH – unbedingt schriftlich im Vorhinein vereinbart werden. Rückwirkende Verträge erkennt das Finanzamt nicht an. Auch hier droht bei „Missachtung" dieser Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung.


Wer kann ein Gesellschafterdarlehen abschließen?

Ein Gesellschafterdarlehensvertrag kann zwischen dem Gesellschafter eins Unternehmens (d. h. Privatpersonen als auch andere Unternehmen) und der Gesellschaft selbst abgeschlossen werden.


Welche Laufzeit hat ein Gesellschafterdarlehensvertrag?

Die Laufzeit eines Gesellschafterdarlehensvertrages kann von Darlehensnehmer und Darlehensgeber bestimmt werden. Es gibt keine gesetzliche vorgeschriebene Laufzeit, sie kann lang oder kurz sein, je nach den Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der Parteien.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem der Gesellschafterdarlehensvertrag unterzeichnet wurde?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Nachdem beide Parteien unterschrieben haben, sollten auch alle Parteien eine Kopie vom Vertrag erhalten.

Im nächsten Schritt sollte die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgen.

Hinweis: Für mehr Sicherheit kann, vor allem bei besonders großen Summen, eine Schuldanerkenntnis bzw. ein Schuldschein angefertigt werden. Diese helfen bei der Durchsetzung von Ansprüchen, d. h. der Darlehensnehmer kann nicht bestreiten, dass er dem Darlehensgeber den Darlehensbetrag schuldet.


Welche Dokumente sollten einem Gesellschafterdarlehensvertrag beigefügt werden?

Je nach Bedarf und Abmachung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer können verschiedene Dokumente dem Darlehensvertrag beigefügt werden, z. B.:

  • Identitätsnachweis: Kopien der Personalausweise oder Reisepässe.
  • Schuldschein und evtl. Quittung: Ein Schuldschein ist eine Urkunde des Gläubigers, dass der Schuldner ihm die Darlehenssumme schuldet. Bei Rückzahlung der Darlehenssumme kann der Schuldner den Schuldschein zurückverlangen. Wenn die Darlehenssumme bereits zurückgezahlt wurde, kann der Gläubiger dem Schuldner eine Quittung aushändigen.

Hinweis: Die Beilage von Dokumenten ist optional (abhängig von Umständen und Vertrauensverhältnis der Parteien), für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages reicht der Vertrag selbst aus.


Muss ein Gesellschafterdarlehensvertrag notariell beurkundet werden?

Ein Gesellschafterdarlehensvertrag muss nicht notariell beurkundet werden. Die Schriftform reicht aus, um einen Gesellschafterdarlehensvertrag rechtswirksam abzuschließen. Allerdings kann es in bestimmten Situationen angebracht sein, z. B.: bei hohen Darlehenssummen: Bei hohen Beträgen kann die notarielle Beurkundung zusätzliche Sicherheit bieten und auch die gerichtliche Durchsetzung des Vertrages erleichtern.


Welche Kosten entstehen beim Abschluss eines Gesellschafterdarlehensvertrages?

Beim Abschluss eines Gesellschafterdarlehensvertrages entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten für den Darlehensnehmer oder Darlehensgeber. Wird eine notarielle Beglaubigung vereinbart, können jedoch dadurch zusätzliche Kosten entstehen.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf den Gesellschafterdarlehensvertrag anwendbar?

Auf einen Darlehensvertrag in Deutschland sind hauptsächlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchen (BGB) anwendbar. Insbesondere sind folgende Paragrafen relevant:

  • § 488 BGB: Vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrages.

​​Es gab mehrere wichtige gerichtliche Entscheidungen zu Gesellschafterdarlehensverträgen, z. B.:

  • Bundesfinanzhof (Az. VIII R 31/11): Regelung der Abgeltungssteuer bei Gesellschafterdarlehen.
  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01: Kreditgewährung an Gesellschafter als verbotene Auszahlung.


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