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Schuldanerkenntnis

Letzte Änderung Letzte Änderung 09.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,3 - 26 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 09.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

Bewertung: 4,3 - 26 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Schuldanerkenntnis erstellt werden. Das Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der letztere das Bestehen einer Schuld anerkennt. Gläubiger ist diejenige Person, die einen Leistungsanspruch hat (z. B. Geber eines Darlehens) und Schuldner ist diejenige Person, die eine Leistung schuldet (z. B. Nehmer eines Darlehens).

Dieses Anerkenntnis kann bei der Begleichung von Schulden und z. B. bei der Abtretung von Schulden eingesetzt werden. Hier kann unterschieden werden zwischen:

  • dem negativen Schuldanerkenntnis, bei dem der Gläubiger das Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses anerkennt und
  • dem positiven Schuldanerkenntnis, bei dem der Schuldner das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkennt.

Das Schuldanerkenntnis (oder Schuldversprechen) ist im Schuldrecht ein Anerkenntnis mittels Vertrag durch den Schuldner gegenüber seinem Gläubiger, womit er losgelöst vom zugrundeliegenden Kausalgeschäft mit einem hiervon selbstständigen Haftungsgrund seine Schuld bekräftigt. Vom Schuldanerkenntnis ist der Schuldschein zu unterscheiden (siehe Schuldschein).

Der Schuldschein ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestätigt. Er hat formelle Beweiskraft. Hält der Gläubiger den Schuldschein eines Schuldners in der Hand, ist dies ein Indiz dafür, dass die Forderung gegenüber dem Schuldner besteht. Der Schuldschein ist also das Gegenstück zu einer Quittung. Die Quittung bestätigt den Empfang der Leistung.

Über die Beweisführung hinaus entfaltet der Schuldschein keine Wirkung, hier ist auch der Unterschied zu einem Schuldanerkenntnis. Wird ein Schuldschein ausgestellt und stellt sich später die Unwirksamkeit des Schuldverhältnisses heraus, wird durch den Schuldschein kein Schuldverhältnis begründet. Der Schuldschein enthält kein Schuldanerkenntnis.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Ein Schuldverhältnis ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger aus Gesetz oder Vertrag eine Schuldverpflichtung besitzt, die er zu erfüllen hat. Jede Art von Leistung aus einem Schuldverhältnis kann Gegenstand eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens sein. Durch das Schuldanerkenntnis kann der Schuldner dieses Schuldverhältnis bekräftigen. Dieser Vertrag wird auch „abstraktes Schuldanerkenntnis" genannt. Das Gesetz regelt nur die Form des abstrakten Schuldanerkenntnisses.


Positives, abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis

Nicht jedes Anerkenntnis, sondern nur ein Schuldanerkenntnis, bildet einen selbstständigen Verpflichtungsgrund. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner unabhängig von einem Schuldgrund das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkennt.

Durch die Anerkenntniserklärung geht der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine neue Verpflichtung ein. Wird beispielsweise über eine Kaufpreisforderung ein abstraktes Schuldanerkenntnis errichtet, kann der Verkäufer gegen den Käufer allein aus diesem Schuldanerkenntnis vorgehen.

Das dem abstrakten Schuldanerkenntnis eng verbundene Schuldversprechen ist ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Leistung selbstständig begründen soll. Die Formvorschriften und die Rechtsfolgen sind dieselben wie beim abstrakten Schuldanerkenntnis, sodass es oftmals eine Formulierungsfrage ist, welche Art von Schuld vorliegt.

 

Positives, kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist streng genommen kein Schuldanerkenntnis. Unter einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis versteht man ein Vertrag, der im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis den infrage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht.

Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Grundsätzlich ist das Ziel eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses die Beweiserleichterung zugunsten des Gläubigers.

Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Rechtsstreit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. Es ist im Zweifel im Wege der Auslegung als ein Verzicht auf alle zur Zeit seiner Abgabe bekannten oder für möglich erachteten Einwendungen gegen die anfängliche Forderung anzusehen. Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss.


Negatives Schuldanerkenntnis (Erlass)

Auch das negative Schuldanerkenntnis, mit welchem erklärt wird, dass ein Schuldverhältnis nicht bestehe, ist kein Schuldanerkenntnis, sondern als Erlass zu qualifizieren. Es ist ein feststellender Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, dass eine Schuld nicht (mehr) bestehe. Sofern entgegen dieser Feststellung tatsächlich eine Verbindlichkeit noch bestand, hat das negative Schuldanerkenntnis die Wirkung eines Erlasses und die Verbindlichkeit erlischt.

Bestand abweichend von der Vorstellung der Parteien beim Vertragsschluss über das negative Schuldanerkenntnis tatsächlich eine Verbindlichkeit, so führt auch hier das als nur deklaratorisch beabsichtigte negative Schuldanerkenntnis zum Erlöschen der Schuld.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Verpflichtungserklärung des Schuldners bedarf der Schriftform (dies gilt nicht für Kaufleute, diese können die Erklärung formfrei abgeben). Welche Art von Anerkenntnis vorliegt, oder ob überhaupt ein Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung der Erklärung bzw. des Vertrages zu klären. Das Gericht ist weder an den Wortlaut noch etwa den Umstand gebunden, dass eine einseitige Erklärung des Schuldners in einen Vertrag eingekleidet wird.

Alle vertraglichen Schuldanerkenntnisse sowie alle Erklärungen und Verhaltensweisen eines Schuldners, die als Anerkennung seiner Verpflichtung ausgelegt werden können, führen zum Neubeginn der Verjährung.

Nachdem also alle Angaben ausgefüllt und angepasst wurden, muss das Anerkenntnis von den Parteien unterschrieben werden, um rechtskräftig zu sein.


Notarielles Schuldanerkenntnis

Es besteht die Möglichkeit der notariellen Beurkundung des Schuldanerkenntnisses. Mit dem notariellen Schuldanerkenntnis kann der Schuldner die Forderung nicht mehr bestreiten, ggf. kann er sich auch gegen eine Vollstreckung aus diesem Dokument nicht mehr wehren.


RELEVANTES RECHT

  • allgemeinen Vorschriften des BGB
  • § 212 BGB
  • § 397 Abs. 2 BGB
  • § 780 BGB
  • § 781 BGB
  • § 416 ZPO
  • HGB.


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