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Geschäftsführervertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 17.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe9 bis 13 Seiten
4,7 - 84 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 17.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Bewertung: 4,7 - 84 Rezensionen

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Dieser Geschäftsführervertrag kann als Vorlage für die Anstellung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (GmbH/ UG) genutzt werden. Die Ausgestaltung eines Anstellungsvertrages unterscheidet sich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Fremd-Geschäftsführer.

Ein Fremd-Geschäftsführer ist nicht zugleich Gesellschafter der GmbH. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Es sollte dabei beachtet werden, dass die Rechte und Befugnisse des Geschäftsführers genau im Anstellungsvertrag festgehalten werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Damit ein Unternehmen nach außen agieren kann, braucht es jemanden (oder mehrere), die es vertreten. Diese Aufgabe übernimmt ein Geschäftsführer. Die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers sind wiederum im Geschäftsführervertrag geregelt. Für eine GmbH sind sowohl ein Geschäftsführer als auch eine Gesellschafterversammlung rechtlich vorgeschrieben. Wer zum Geschäftsführer bestellt wird, nimmt eine besondere Position im Unternehmen ein. Es geht darum, das Unternehmen zu repräsentieren und zu leiten. Gleichzeitig haftet der Geschäftsführer, wenn er Richtlinien nicht erfüllt.


Formalitäten

Der Geschäftsführer ist kein normaler Arbeitnehmer. Beispielsweise gilt für den Geschäftsführer als Vertreter des Unternehmens kein Kündigungsschutz. Geschäftsführer gelten nicht als Angestellte, denn sie vertreten eine juristische Person. Streitfälle werden daher nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor einem ordentlichen Gericht verhandelt. Steuerrechtlich hingegen führt ein Geschäftsführer auch Lohnsteuer ab, wie jeder andere Arbeitnehmer auch.

Beim Geschäftsführervertrag handelt es sich um einen Anstellungsvertrag, der juristisch als selbstständiger Dienstvertrag des Geschäftsführers einer GmbH gilt. Geschlossen wird er zwischen dem Unternehmen, vertreten durch seine Gesellschafter und dem angehenden Geschäftsführer. Meist umfasst er vielfältige Regelungen, die je nach Branche, Unternehmensgröße sowie Geschäftsbereich variieren können.


WELCHES SIND DIE WICHTIGSTEN PUNKTE?

Selbstkontrahieren (Insichgeschäft) beim Geschäftsführer Arbeitsvertrag

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft kann sich bei einem Geschäft mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, etwa einer anderen Gesellschaft, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), nicht vertreten.

Dies hat häufig unpraktische Konsequenzen, so kann z. B. ein nicht von den Beschränkungen des Gesetzes befreiter Geschäftsführer, mehrerer Konzerngesellschaften, nicht zwei dieser Gesellschaften bei Abschluss eines Vertrags vertreten. Er darf lediglich eine Gesellschaft vertreten. Daher ist es üblich, Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen dieses Gesetzes zu erteilen.


Unterscheidung Gesellschafter-Geschäftsführer vs. Fremd-Geschäftsführer

Im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages wird zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer unterschieden. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf das Sozialrecht, zum Beispiel bei der Sozialversicherungspflicht und auf das Steuerrecht bzw. dem Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung.


Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht des Gesellschaftsgeschäftsführers hängt von der Kapitalbeteiligung und der Ausgestaltung des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags ab. Besteht eine Pflicht zur Sozialversicherung, so sind die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Dementsprechend ist der Geschäftsführer gesetzlich unfallversichert.

Um den Status der Sozialversicherungspflicht zu prüfen, ist die Höhe der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers relevant. Diese kann anhand von Tabellen kalkuliert werden. Bei Unklarheit über den Status des Gesellschaft-Geschäftsführers kann ein Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Deutschen Rentenversicherung oder den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern gestellt werden.


Vergütung - Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung

Die Vergütung des Geschäftsführers muss insgesamt aus steuerlicher Sicht angemessen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung fix oder erfolgsabhängig (Tantieme) erfolgt. Es müssen sich alle Vergütungsbestandteile, sowie deren Höhe, eindeutig aus dem Anstellungsvertrag ergeben.

Folgende steuerrechtlich akzeptierte Regelungen sind einzuhalten:

  • Gesamtgehalt des Geschäftsführers setzt sich grundsätzlich aus 75 % Festgehalt und 25 % Tantieme zusammen.

Zur Abweichung von der Regelung kann es diese Gründe geben:

  • Gründungsphase der GmbH
  • Finanziell schwierige Situation der GmbH
  • Risikobehaftete Geschäftstätigkeit der GmbH


Tantiemenversprechen

Tantieme beschreibt die Beteiligung am Gewinn eines Unternehmens. Es handelt sich also um ergebnisabhängige Vergütungen, die meistens neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer AG, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezahlt werden. Tantieme dürfen nicht mehr als 50 % des handelsrechtlichen Gewinns betragen. Bei Überschreitung gilt dies als verdeckte Gewinnausschüttung.

Hinweis: Auch wenn mehrere mitarbeitende Gesellschafter Anspruch auf Tantiemen haben, darf die Gesamtausschüttung an die Gesellschafter die Grenze nicht überschreiten.


Urlaubsregelung

Für einen Geschäftsführer besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Allerdings sollte im Geschäftsführervertrag UG / GmbH festgehalten werden, dass der Geschäftsführer den Urlaubszeitpunkt und die Dauer unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft wählt. Sollte aufgrund der Interessen der Gesellschaft keine Möglichkeit für einen Erholungsurlaub bestehen, kann dieser auf das Folgejahr übertragen werden. Allerdings verfällt die Übertragung mit dem 31.03 des Folgejahres.


Wettbewerbsverbot

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft einem Konkurrenzverbot, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Geschäftsführervertrag GmbH oder im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Er muss der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft widmen. Unter Wettbewerbsverbot wird im deutschen Recht die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis verstanden. Dem Geschäftsführer wird also untersagt, für ein andere Unternehmen Geschäftsführer zu sein.

Nach der Beendigung der Zusammenarbeit bietet sich bei berechtigten Gründen die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot an. Dabei ist zu beachten, dass ein Wettbewerbsverbot nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig ist und dieses schriftliche vereinbart werden muss.

Hinweis: Ein Anspruch auf Karenzentschädigung kann nur entstehen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Wenn der Anstellungsvertrag, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, jedoch zur Frage der Karenzentschädigung schweigt, besteht kein Anspruch (gemäß Beschluss Bundesgerichtshof).


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Dieses Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und ausgedruckt werden. Alle relevanten Parteien müssen den Vertrag unterzeichnen, nur dann ist dieser wirksam. Welche Parteien relevant sind, richtet sich danach, welche Organe für die Einstellung des Geschäftsführers zuständig waren:

  • Gesellschaftsversammlung: Gesellschafter
  • Aufsichtsrat: Vorsitzende des Aufsichtsrates
  • Beirat: Vorsitzende des Beirates
  • Gesellschafter: Gesellschafter

Neben den entsprechend oben genannten Personen muss auch der Geschäftsführer das Dokument unterzeichnen. Nachdem das Dokument von allen Parteien unterzeichnet wurde, erhält jede Partei eine Abschrift des Vertrages zur eigenen Aufbewahrung.

RELEVANTES RECHT


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