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Mahnung wegen Gehaltsrückstand

Letzte Änderung Letzte Änderung 03.01.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 03.01.2024

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Mit dieser Vorlage kann ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser das Gehalt nicht zahlt und sich dadurch im Zahlungsverzug befindet. Es handelt sich in diesem Fall um einen sog. Gehaltsrückstand oder auch Lohnverzug. Die Mahnung ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Leistung.

WAS IST ZU BEACHTEN?

- Voraussetzungen einer Mahnung wegen Gehaltsrückstand:

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gehaltsrückstand abgemahnt werden kann:

  • Wirksames Arbeitsverhältnis: das Arbeitsverhältnis muss bestehen, d.h. es muss bereits geschlossen sein und darf noch nicht beendet sein.
  • Fälliger und durchsetzbarer Anspruch: Wann der Anspruch auf Zahlung fällig wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder, sofern diesbezüglich nichts geregelt ist, aus dem Gesetz. Nach dem Gesetz wird der Lohnanspruch am ersten Tag des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, fällig. Der Zahlungsverzug besteht somit ab dem Folgetag der Fälligkeit, d.h. ab dem zweiten Tag des Folgemonats. Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn keine Einreden gegen ihn bestehen. Das heißt, dass der Arbeitgeber seinerseits keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht hat, die ihm erlauben, den Lohn vorübergehend zurückzubehalten. Ein solches Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer seinerseits Verpflichtungen nicht erfüllt, z.B. wenn sich der Arbeitnehmer weigert, Firmeneigentum herauszugeben oder für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitsleistung verweigert, oder wenn der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer hat.

- Rechte und Möglichkeiten des Arbeitnehmers:

Durch den Gehaltsrückstand können sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, unterschiedliche Rechte für den Arbeitnehmer ergeben, die als Druckmittel verwendet werden können:

  • Zurückbehaltungsrecht: das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ermöglicht ihm, keine Vorleistungen erbringen zu müssen, ohne entsprechende Vergütung zu erhalten.
  • Recht auf fristlose Kündigung: der Zahlungsverzug des Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund darstellen und somit die fristlose Kündigung ermöglichen. Dieser Verzug muss jedoch erheblich sein, d.h. mindestens zwei Monatsgehälter darstellen. Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber eben abmahnt.
  • Lohnklage: die letzte Möglichkeit eines Arbeitnehmers, seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt durchzusetzen, ist das Einreichen einer Lohnklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Klage muss vor Ablauf des Lohnanspruches eingereicht werden. Der Lohnanspruch verjährt drei Jahre nach Abschluss des Kalenderjahres, in dem der Lohnanspruch entstanden ist. Bevor eine Lohnklage eingereicht wird, sollte der Arbeitnehmer jedoch den Arbeitgeber abmahnen und ein persönliches Gespräch suchen.
  • Anspruch auf Schadensersatz: das Gesetz sieht die Haftung des Arbeitgebers auf Schadensersatz vor, wenn dieser die vorzeitige fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zu verschulden hat. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in diesem Fall den durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schaden ersetzen: dabei handelt es sich um den Lohnverlust des Arbeitnehmers sowie um eine Kompensation durch den Verlust des rechtlich geschützten Arbeitsverhältnisses.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie ausgedruckt und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Das unterschriebene Dokument sollte dann gescannt als PDF-Datei per E-Mail oder per Brief an den Arbeitgeber geschickt oder dem Vorgesetzten persönlich übergeben werden. Eine Mahnung hat stets schriftlich zu erfolgen. Im letzteren Fall sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass das Schreiben durch den Vorgesetzten mit einem Eingangsdatum versehen wird.


ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 273, 286, 611 ff. BGB.


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