Was ist eine Einverständniserklärung zur Beschäftigung eines Minderjährigen?
Eine Einverständniserklärung zur Beschäftigung eines Minderjährigen ist ein schriftliches Dokument, das von den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) ausgestellt wird, um einem Kind oder Jugendlichen die Aufnahme einer erlaubten Arbeitstätigkeit zu gestatten.
Da Minderjährige rechtlich nicht voll geschäftsfähig sind und unter besonderem Schutz des Gesetzes stehen, ist diese Zustimmung für Arbeitgeber zwingend erforderlich. Sie bestätigt, dass die sorgeberechtigten Personen mit der spezifischen Tätigkeit und den damit verbundenen Bedingungen einverstanden sind und über diese informiert wurden.
Warum ist diese spezielle Einverständniserklärung notwendig?
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegt in Deutschland strengen Regeln durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte, leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten. Für diese Ausnahmen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten gesetzlich vorgeschrieben. Diese spezielle Einverständniserklärung dient dazu, diese gesetzliche Voraussetzung zu erfüllen und dem Arbeitgeber die nötige rechtliche Absicherung zu geben.
Für welche Tätigkeiten kann diese Einverständniserklärung verwendet werden?
Diese Einverständniserklärung eignet sich für leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten, die das JArbSchG ausnahmsweise erlaubt. Dies betrifft in der Regel Kinder ab 13 Jahren (mit Zustimmung der Sorgeberechtigten) sowie Jugendliche, die noch der Schulpflicht unterliegen. Beispiele für solche Tätigkeiten können sein:
- Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Werbematerial oder Prospekten
- Botengänge
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Tieren
- leichte Tätigkeiten im Haushalt und Garten
Wichtig: Diese Einverständniserklärung ist nicht geeignet für Vollzeitbeschäftigungen, gefährliche Arbeiten oder Tätigkeiten, die die Gesundheit, Entwicklung oder den Schulbesuch des Minderjährigen negativ beeinflussen könnten. Für alle anderen Beschäftigungsarten, die über die „leichten und kindgerechten" Tätigkeiten hinausgehen, sind gesonderte rechtliche Rahmenbedingungen und Genehmigungen (z. B. der Aufsichtsbehörde) zu beachten.
Wie unterscheidet sich diese Einverständniserklärung von der generellen Einverständniserklärung für Tätigkeiten, die keine Beschäftigung sind?
Der wesentliche Unterschied zwischen der Einverständniserklärung zur Beschäftigung eines Minderjährigen und der generellen Einverständniserklärung für nicht beschäftigungsbezogene Tätigkeiten liegt in ihrem Anwendungsbereich, den gesetzlichen Grundlagen und den damit verbundenen Anforderungen.
- Einverständniserklärung zur Beschäftigung: Diese ist speziell auf die Arbeitswelt zugeschnitten und basiert auf dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ihr primärer Zweck ist es, die Zustimmung der Personensorgeberechtigten für die Arbeitsaufnahme eines Minderjährigen (meist ab 13 Jahren für leichte Tätigkeiten) zu dokumentieren. Sie stellt sicher, dass die Eltern über die Art der Arbeit, die Arbeitszeiten und mögliche Auswirkungen auf Gesundheit und Entwicklung informiert sind und diese ausdrücklich billigen. Das JArbSchG schützt Kinder und Jugendliche besonders vor Überforderung und Ausbeutung.
- Generelle Einverständniserklärung für Tätigkeiten: Diese basiert auf den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur elterlichen Sorge. Sie dient der Zustimmung zu nicht arbeitsbezogenen Aktivitäten oder Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Alltag hinausgehen, aber keine Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts darstellen. Ihr Zweck ist es, die elterliche Verantwortung für Entscheidungen des Kindes außerhalb der Berufswelt zu dokumentieren. Die Bandbreite ist hier wesentlich größer. Es können auch risikoreichere Freizeitaktivitäten betroffen sein (z.B. bestimmte Extremsportarten), solange die Eltern die Risiken kennen und die Zustimmung erteilen. Es geht nicht um den Schutz vor „Arbeit", sondern um die informierte Zustimmung zu einer spezifischen Aktivität.
Hinweis: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einverständniserklärung zur Beschäftigung ein spezialisiertes Dokument ist, das die strengen Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfüllt, während die generelle Einverständniserklärung ein flexibles Instrument für eine Vielzahl von nicht-arbeitsbezogenen Aktivitäten ist, die unter die elterliche Fürsorge fallen.
Welchen Inhalt muss die Einverständniserklärung zur Beschäftigung haben?
Für die Gültigkeit und Klarheit einer solchen Einverständniserklärung sind folgende Inhalte wesentlich:
- Angaben zur minderjährigen Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse.
- Angaben zum/zu den Personensorgeberechtigten: Vollständige Namen, Adressen und die Art der Personensorge (z. B. alleinige Sorge, gemeinsame Sorge, Vormundschaft). Es muss klar sein, wer die Zustimmung erteilt.
- Angaben zum Arbeitgeber: Genaue Bezeichnung und Adresse des Unternehmens sowie Name des Ansprechpartners.
- Detaillierte Beschreibung der Tätigkeit: Klare und präzise Angabe der Art des Nebenjobs (z. B. „Zeitungsausträger", „Nachhilfelehrer für Mathematik").
- Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit: Angabe des Zeitraums der Beschäftigung (z. B. „für 6 Monate", „unbefristet", „von Tag X bis Tag Y").
- Bestätigung der Eignung: Eine ausdrückliche Bestätigung, dass die Tätigkeit als leicht, für das Kind geeignet und unschädlich für Gesundheit, Entwicklung und Schulbesuch angesehen wird.
- Spezifische Einschränkungen oder Bedingungen (optional): Falls gewünscht, können hier weitere Auflagen zur Tätigkeit gemacht werden (z. B. maximale Stundenzahl pro Tag/Woche, bestimmte Tage, an denen nicht gearbeitet werden darf, Ausschluss gefährlicher Arbeiten).
Wann reicht die Unterschrift eines Elternteils aus, und wann müssen beide unterschreiben?
Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften hängt von der Art der Personensorge ab:
- Alleiniges Sorgerecht: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht (z. B. nach Scheidung, Tod des anderen Elternteils oder bei unverheirateten Müttern ohne gemeinsame Sorgeerklärung), reicht dessen Unterschrift aus. Der Arbeitgeber kann hierfür einen Nachweis (z. B. Sorgerechtsbeschluss) verlangen.
- Gemeinsames Sorgerecht: In der Regel ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Die Aufnahme einer Beschäftigung, auch wenn es sich um einen Nebenjob handelt, wird in den meisten Fällen als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingestuft, da sie Auswirkungen auf die Gesundheit, Entwicklung und den Schulbesuch des Kindes haben kann.
- Ausnahme: Nur bei „Angelegenheiten des täglichen Lebens" (z. B. normale Schulthemen) oder in Notfällen darf ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht alleine entscheiden. Die Beschäftigung fällt selten in diese Kategorie.
Wichtig: Um rechtliche Unsicherheiten für alle Beteiligten zu vermeiden, ist es sinnvoll, bei gemeinsamem Sorgerecht immer die Unterschrift beider Elternteile einzuholen, es sei denn, es liegt eine klare und eindeutige Ausnahmeregelung vor.
Was ist zu tun, wenn die Einverständniserklärung fertig ist?
Nachdem die Vorlage vollständig und korrekt ausgefüllt wurde, sind folgende Schritte wichtig:
- Sorgfältige Prüfung: Die Personensorgeberechtigten sollten die Erklärung vor der Unterschrift nochmals genau prüfen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und die Bedingungen ihren Vorstellungen entsprechen.
- Unterschrift(en): Das Dokument muss von dem/den Personensorgeberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Ohne die Unterschrift(en) ist die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber nicht verbindlich.
- Übergabe an den Arbeitgeber: Das unterzeichnete Original der Einverständniserklärung sollte dem Arbeitgeber übergeben werden. Eine Kopie sollte für die eigenen Unterlagen aufbewahrt werden.
Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?
Die zentralen gesetzlichen Grundlagen für die Beschäftigung von Minderjährigen und die damit verbundene Einverständniserklärung sind:
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Dieses Gesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz. Insbesondere § 5 Abs. 3 JArbSchG regelt die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die §§ 1626 ff. BGB (Elterliche Sorge) definieren die Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten, die auch die Zustimmung zu Verträgen des Minderjährigen umfassen.
- Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, weitere Vorschriften (z. B. Arbeitszeitgesetze) einzuhalten und gegebenenfalls Arbeitsgenehmigungen der Aufsichtsbehörden einzuholen.
Die Vorlage ändern?
Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.
Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.