Leasingvertrag Kfz inklusive AGB Die Vorlage ausfüllen

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Leasingvertrag Kfz (inklusive AGB)

Letzte Änderung Letzte Änderung 21.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe14 bis 20 Seiten
4,8 - 8 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 21.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 14 bis 20 Seiten

Bewertung: 4,8 - 8 Rezensionen

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Bei dieser Vorlage handelt es sich um einen Leasingvertrag für ein Kraftfahrzeug (Kfz) und eine dazu passende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt.

In einem Leasingverhältnis überlasst der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Leasinggegenstand (hier das Kfz) zur Nutzung. Für die Nutzung hat der Leasingnehmer ein vertraglich vereinbartes Entgelt, nämlich die (z. B. monatliche) Leasingrate, zu zahlen. In der Regel bleibt der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegestandes und nimmt diesen in seine Bilanz auf. Nach Ablauf des Leasingvertrages geht der Gegenstand wieder an den Leasinggeber zurück oder kann vom Leasingnehmer oder einem Dritten käuflich erworben werden.


WAS IST ZU BEACHTEN?

Leasinggeber ist meist der Eigentümer des Fahrzeuges und derjenige, der das Kfz einer anderen Person (Leasingnehmer) gegen ein Entgelt zur Nutzung zur Verfügung stellt.

Leasingnehmer ist derjenige, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird.

Leasinggegenstand ist ein Kraftfahrzeug (Kfz). Unter einem Kfz versteht man ein durch einen Motor (Maschinenkraft) angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes, Landfahrzeug. Das gängigste Kfz ist das Auto, ein sog. Kraftwagen. Motorräder bspw. sind sog. Krafträder. Flugzeuge, Boote, Züge, Straßenbahnen, Fahrräder und Anhänger sind hingegen keine Kraftfahrzeuge.

Im Fahrzeugschein (offiziell Zulassungsbescheinigung Teil I genannt) sind Angaben zum Fahrzeughalter und die Fahrzeugdaten enthalten. Änderungen am Fahrzeug werden im Fahrzeugschein vermerkt. Der Leasingnehmer wird als Halter des Fahrzeugs im Fahrzeugschein eingetragen. Den Fahrzeugschein sollte der Leasingnehmer stets mit sich im Kfz tragen. Wird das Fahrzeug als Geschäftswagen geleast, wird im Fahrzeugschein der Name der Firma eingetragen.

Zusätzlich zum Vertrag enthält die Vorlage eine AGB, welche speziell für Leasingverträge konzipiert wurde. Ob diese AGB dem Vertrag hinzugefügt wird, kann hier entschieden werden.


WAS IST DER UNTERSCHIED ZU EINEM MIETVERTRAG?

Unterschiede zwischen dem Leasing und der Miete eines Kfz umfassen u.a. den Zeitrahmen der Nutzung, den Anbietertyp, die Versicherungsanforderungen und das Eigentumsverhältnis.

  • Zeitrahmen der Nutzung:
    Das Leasing eines Kfz ist eine längerfristige Verpflichtung, durch die das Kfz als reguläres Fahrzeug für den persönlichen oder professionellen Gebrauch genutzt wird. Ähnlich wie beim Autokauf und beim Erhalt eines Kredits zahlt der Leasingnehmer die Leasingraten, bis er das Kfz vollständig kauf oder ein anderes Kfz geleasen wird.
    Die Vermietung von Kfz haben hingehen allgemein ein viel geringere Verpflichtung seitens beider Vertragsparteien. Üblich sind Vermietungen von einigen Wochen für Urlaube Urlaub, aber auch kurzfristige Mieten von ein bis zwei Tagen.
  • Art des Anbieters:
    Leasingfahrzeuge stammen in der Regel von Autohäusern, während Mietfahrzeuge normalerweise von Autovermietungen in Einzelhandelsgeschäften oder auf Flughäfen stammen. Händler, die geleaste Fahrzeuge anbieten, verkaufen diese meist auch. Der Leasingvertrag ist eine Alternative zu einem traditionellen finanzierten Kauf.
    Dagegen besitzen Autovermietungen Fahrzeuge ausschließlich zum Zweck der Vermietung an Dritte gegen ein Entgelt.
  • Versicherungsanforderungen:
    In der Regel ist eine Versicherung für ein geleastes Kfz stets erforderlich, während eine Versicherung für ein Mietfahrzeug normalerweise optional ist. In den meisten Staaten müssen Sie für jedes Fahrzeug, das Sie fahren, eine Mindesthaftpflichtversicherung abschließen.
  • Eigentumsverhältnis:
    Das Leasing eines Kfz beinhaltet normalerweise die Möglichkeit, das Kfz als Eigentum am Ende des Leasingvertrages zu erwerben. Die finanziellen Bedingungen sind überwiegend nur minimal anders, im Gegensatz zu einem Finanzierungskauf. Diese Leasingart wird "Finanzierungsleasing" genannt.
    Dies ist bei einem Mietvertrag vorwiegend nicht der Fall. Hier wird lediglich eine Gebühr (Mietrate) gezahlt, um das Kfz für einen bestimmten Zeitraum nutzen zu dürfen.
  • Aufgaben des Mieters vs. Leasingnehmers:
    Aufgaben, die üblicherweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, werden beim Leasing auf den Leasingnehmer übertragen. Diese zusätzlichen Pflichten können beispielsweise Wartungs- oder Instandsetzungsleistungen, Reparaturen oder Versicherungen sein. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Leasingobjektes alle Rechte, Risiken und Pflichten hat, die bei der traditionellen Miete in der Regel der Vermieter trägt. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag haftet der Leasingnehmer meist für Beschädigungen und für den Ausfall des Leasinggegenstandes.

Eine Gemeinsamkeit zwischen dem Leasing und dem Mieten eines Kfz besteht also lediglich darin, dass in beiden Fällen jemand gegen Entgelt ein Kfz nutzt, welches Eigentum eines anderen ist.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem das Formular den Fragen entsprechend ausgefüllt wurde, kann es in zweifacher Ausführung ausgedruckt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar zur Verwahrung.

Falls dieser Leasingvertrag über eine Internetseite abgeschlossen und angeboten wird, sollte eine separate Datenschutzerklärung erstellt und auf der Internetseite aufgeführt werden, um damit den Anforderungen der EU Datenschutzverordnung (DSGVO) zu genügen.


ANWENDBARES RECHT:

Der Leasingvertrag ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt - eine einheitliche rechtliche Grundlage für das Leasing gibt es deswegen nicht. Relevante Gesetze finden sich jedoch in den §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mietrecht), im Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und dem Handelsgesetz (HGB).


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