Was ist ein Tippgebervertrag?
Ein Tippgebervertrag ist eine Vereinbarung, die die Zusammenarbeit zwischen einem Tippgeber und einem Auftraggeber (z.B. einem Versicherungsmakler oder einem anderen Unternehmen) regelt. Der Tippgeber erhält dabei eine Vergütung dafür, dass er dem Auftraggeber Kontaktdaten von potenziellen Kunden mit deren Einverständnis übermittelt. Er sollte immer dann verwendet werden, wenn eine Partei (der Tippgeber) gegen eine Vergütung dem Auftraggeber qualifizierte Kontaktinformationen von Dritten übermittelt, die Interesse an den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers haben könnten. Dies ist eine rechtlich saubere Methode, um Leads zu generieren, ohne dass der Tippgeber selbst eine erlaubnispflichtige Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit ausübt.
Hinweis: Das Ziel eines Tippgebervertrags ist es, einen klaren rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit bei der Lead-Generierung zu schaffen. Er regelt die Pflichten des Tippgebers (insbesondere die strikte Begrenzung auf die reine Kontaktweitergabe), die Vergütung sowie wichtige Aspekte wie Datenschutz und Vertraulichkeit. Dies dient der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Scheinselbstständigkeit oder unerlaubten Vermittlungstätigkeiten.
Was bedeutet ein Tippgebervertrag?
Ein Tippgebervertrag bedeutet, dass eine Person oder ein Unternehmen (der Tippgeber) eine Vergütung dafür erhält, dass sie oder es dem Auftraggeber bereits vorqualifizierte Kontakte zu potenziellen Kunden liefert. Der Tippgeber agiert dabei nicht als Vertreter, Berater oder Vermittler des Auftraggebers, sondern beschränkt sich auf die reine Weitergabe von Kontaktinformationen mit dem Einverständnis der Interessenten.
„Tipp" im Kontext dieses Dokuments: Ein „Tipp" ist die Weitergabe von Kontaktdaten eines potenziellen Kunden (Interessenten) durch den Tippgeber an den Auftraggeber (Makler) mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Interessenten. Es ist die Grundleistung, für die der Tippgeber vergütet wird.
Welche alternativen Typen dieses Dokuments können verwendet werden?
Ein Tippgebervertrag ist eine spezifische Form der Kooperation. Alternativen, die jedoch eine grundlegend andere rechtliche Einordnung haben, sind:
- Handelsvertretervertrag: Ein Handelsvertreter ist ständig damit betraut, Geschäfte für einen anderen (den Unternehmer) zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er erhält Provisionen und hat umfassendere Rechte und Pflichten als ein Tippgeber. Dies ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
- Maklervertrag: Ein Makler vermittelt Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er erhält eine Courtage oder Provision. Auch dies ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit spezifischen Anforderungen.
- Arbeitsvertrag: Wenn die Tätigkeit des Tippgebers weisungsgebunden, persönlich abhängig und in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist, kann es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln, selbst wenn es als Tippgebervertrag bezeichnet wird (Problem der Scheinselbstständigkeit).
Was ist der Unterschied zwischen einem Tippgebervertrag und einem Handelsvertretervertrag? Ist ein Tippgebervertrag ähnlich zu einem Maklervertrag?
Ein Tippgebervertrag ist nicht mit einem Handelsvertretervertrag zu verwechseln und unterscheidet sich maßgeblich von einem Maklervertrag.
- Tippgebervertrag vs. Handelsvertretervertrag: Der Tippgeber leitet lediglich Kontaktdaten weiter. Hat keine Befugnis, Geschäfte anzubahnen, zu vermitteln oder abzuschließen. Erhält eine Pauschalvergütung oder eine Erfolgsprämie für den Tipp. Benötigt in der Regel keine besondere Erlaubnis. Der Handelsvertreter ist ständig damit betraut, für ein Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Erbringt aktive Vermittlungsleistungen, berät den Kunden. Erhält Provisionen. Benötigt oft eine Erlaubnis und unterliegt speziellen Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB).
- Tippgebervertrag vs. Maklervertrag: Der Makler vermittelt im gegensatz zum Tippgeber selbst Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Erbringt Beratungs- und Vermittlungsleistungen gegenüber dem Kunden. Muss in vielen Bereichen eine Erlaubnis besitzen und unterliegt strengen berufsrechtlichen Pflichten (z.B. Sachkunde, Haftpflichtversicherung).
Ist ein Tippgebervertrag zwingend erforderlich?
Nein, ein Tippgebervertrag ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, um als Tippgeber tätig zu werden. Eine Vereinbarung könnte auch mündlich getroffen werden. Allerdings bietet ein schriftlicher Vertrag bestimmte Vorteile:
- Beweiskraft vor Gericht: Im Streitfall ist ein schriftlicher Vertrag der beste Beweis für die getroffenen Vereinbarungen (Vergütung, Aufgabenbereich, Kündigungsfristen etc.). Mündliche Abreden sind schwer nachweisbar.
- Rechtssicherheit und klare Abgrenzung: Der schriftliche Vertrag stellt sicher, dass die Aufgaben des Tippgebers klar definiert sind und insbesondere eine Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (z.B. Vermittlung) erfolgt. Dies schützt beide Parteien vor rechtlichen Konsequenzen.
- Datenschutz: Ein schriftlicher Vertrag ermöglicht die präzise Regelung von Datenschutzpflichten, was für die Einhaltung der DSGVO unerlässlich ist.
- Vertrauen und Professionalität: Ein schriftlicher Vertrag signalisiert Professionalität und schafft Vertrauen zwischen den Parteien.
Was muss ein Tippgebervertrag enthalten?
Ein Tippgebervertrag sollte die folgenden wesentlichen Klauseln enthalten, um seine Gültigkeit und Klarheit zu gewährleisten:
- Vertragsparteien: Genaue Angaben zu Makler (Auftraggeber) und Tippgeber.
- Vertragsgegenstand: Präzise Beschreibung der Tätigkeit des Tippgebers, die sich ausschließlich auf die Kontaktdatenweitergabe beschränkt und jede Beratungs-/Vermittlungstätigkeit ausschließt.
- Rechte und Pflichten der Parteien: Detaillierte Auflistung, was der Tippgeber darf und was nicht.
- Vergütung: Klare Regelung der Höhe der Vergütung, der Fälligkeitsvoraussetzungen und des Auszahlungsprozesses.
- Rückzahlungsverpflichtung (Storno): Eine eindeutige Regelung, ob der Tippgeber seine Vergütung bei Storno oder Widerruf zurückzahlen muss.
- Laufzeit und Kündigung: Bestimmung der Vertragsdauer (befristet/unbefristet), Kündigungsfristen und Regelungen zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
- Vertraulichkeit: Eine Klausel zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen (optional mit Vertragsstrafe).
- Nebentätigkeitsgenehmigung/-anzeige: Hinweis auf die Verpflichtung des Tippgebers, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
- Datenschutz: Regelungen zur Einhaltung der DSGVO und zur Einholung der Einwilligung des Interessenten. Ggf. Hinweis auf die Notwendigkeit einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Tippgebervertrags?
Die wesentliche Voraussetzung für einen rechtssicheren Tippgebervertrag ist die klare Abgrenzung der Tätigkeit des Tippgebers zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten wie der Versicherungsvermittlung oder der Finanzanlagenvermittlung. Dazu gehört insbesondere:
- Der Tippgeber darf keine Beratungsleistung erbringen (keine persönliche Empfehlung, keine auf den Einzelfall zugeschnittene Analyse).
- Der Tippgeber darf keine Vermittlungsleistung erbringen (keine Förderung der Abschlussbereitschaft, keine Weiterleitung von Willenserklärungen zum Vertragsschluss).
- Der Tippgeber muss die Einwilligung des Interessenten zur Weitergabe seiner Kontaktdaten einholen und dies nachweisen können (Datenschutz).
- Die Vergütung muss klar als Tippgeberprovision definiert sein.
Wie lang kann ein Tippgebervertrag sein?
Ein Tippgebervertrag kann entweder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (ohne Enddatum) oder befristet sein (mit einem festen Enddatum).
- Unbefristet: Er endet durch ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
- Befristet: Er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, es sei denn, es ist eine automatische Verlängerung bei ausbleibender Kündigung vereinbart.
Hinweis: Es gibt keine gesetzliche maximale oder minimale Laufzeit für Tippgeberverträge. Die gewählte Dauer beeinflusst die Kündigungsregeln: Unbefristete Verträge haben Kündigungsfristen, während befristete Verträge (ohne Verlängerungsklausel) nach Ablauf der Frist automatisch enden.
Was sind die nächsten Schritte, wenn der Tippgebervertrag fertig ist?
Nach der Erstellung des Tippgebervertrags müssen die folgenden Schritte unternommen werden, um seine Wirksamkeit zu gewährleisten und die Zusammenarbeit aufzunehmen:
- Gründliche Prüfung: Beide Parteien sollten den gesamten Vertrag sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass alle Vereinbarungen korrekt und vollständig abgebildet sind und keine Missverständnisse bestehen.
- Unterzeichnung: Der Vertrag muss von beiden Parteien (oder deren bevollmächtigten Vertretern) schriftlich unterzeichnet werden. Jede Partei sollte eine unterschriebene Ausfertigung für ihre Unterlagen erhalten.
- Aushändigung von Anhängen/Richtlinien: Sofern im Vertrag auf gesonderte Richtlinien, Qualitätsstandards oder andere Anlagen verwiesen wird, sollten diese dem Tippgeber spätestens bei Vertragsbeginn ausgehändigt werden.
- Einholung der Nebentätigkeitsgenehmigung: Falls für den Tippgeber aufgrund seiner Haupttätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung oder -anzeige erforderlich ist, muss er diese vor Aufnahme seiner Tätigkeit einholen und dem Makler auf Verlangen vorlegen.
- Ggf. Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV): Wenn die Tätigkeit des Tippgebers eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten darstellt, muss eine separate AVV vor der Verarbeitung der Daten abgeschlossen und unterzeichnet werden.
- Einrichtung der Zahlungsmodalitäten: Der Makler muss die Bankverbindung des Tippgebers für die Auszahlung der Vergütung erfassen.
Welche Dokumente sollen an einen Tippgebervertrag angehängt werden?
Grundsätzlich sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zwingend an einen Tippgebervertrag anzuhängen. Es kann jedoch sinnvoll sein, folgende Dokumente als Anlage zu diesem Vertrag zu referenzieren oder beizufügen:
- Richtlinien des Maklers: Detaillierte Vorgaben zur Ansprache, Qualität der Tipps oder zum Datenschutz, sofern im Vertrag auf sie verwiesen wird.
- Muster für die Einwilligungserklärung: Ein Formular oder Muster, das der Tippgeber zur Einholung der datenschutzkonformen Einwilligung der potenziellen Kunden nutzen kann.
- Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV): Falls eine AVV erforderlich ist, sollte sie als separate Anlage diesem Vertrag beigefügt und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Welche weiteren wichtigen Punkte gibt es?
- Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit: Insbesondere wenn der Tippgeber eine natürliche Person ist, muss darauf geachtet werden, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit nicht zu einer Scheinselbstständigkeit führt. Merkmale wie Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten oder die ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber könnten auf ein verdecktes Arbeitsverhältnis hindeuten.
- Datenschutzrechtliche Verantwortung: Der Tippgeber ist für die datenschutzkonforme Einholung der Einwilligung zur Weitergabe der Kontaktdaten verantwortlich. Der Makler wiederum ist für die weitere datenschutzkonforme Verarbeitung der erhaltenen Daten zuständig.
- Haftung des Tippgebers: Obwohl der Tippgeber keine beratende oder vermittelnde Tätigkeit ausübt, kann er dennoch für Schäden haftbar gemacht werden, die durch falsche oder irreführende Informationen über den Interessenten oder durch Datenschutzverstöße entstehen.
- Gewerbeanmeldung: Der Tippgeber sollte prüfen, ob seine Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erfordert. Dies ist meist der Fall, wenn die Tätigkeit selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
- Steuerliche Pflichten: Der Tippgeber ist für die Versteuerung seiner Einnahmen selbst verantwortlich (Einkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer).
Welche Gesetze sind auf einen Tippgeber-Vertrag anwendbar?
Auf den Tippgebervertrag findet das deutsche Zivilrecht, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über allgemeine Schuldverhältnisse und den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), entsprechende Anwendung.
Zusätzlich sind folgende spezielle Rechtsgebiete zu beachten:
- Gewerberecht: Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten des Auftraggebers, wie etwa der Versicherungsmakler (§ 34d Gewerbeordnung – GewO), der Immobilienmakler oder Darlehensvermittler (§ 34c GewO), müssen die Grenzen zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit klar eingehalten werden, um Rechtsverstöße des Tippgebers zu vermeiden.
- Datenschutzrecht: Die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind zwingend anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Einholung von Einwilligungen zur Datenweitergabe und der ggf. notwendigen Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Hierzu sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz und Zweckbindung zu beachten.
- Umsatzsteuerrecht: Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die umsatzsteuerliche Behandlung der Tippgebervergütung, einschließlich der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
- Recht der unerlaubten Handlung: Bei Schäden, die durch den Tippgeber verursacht werden, können Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB entstehen.
- Unlauterer Wettbewerb: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann relevant sein, falls die Ansprache der potenziellen Kunden gegen Wettbewerbsregeln verstößt.
Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere die des Bundesgerichtshofs (BGH), konkretisiert und präzisiert die Anwendung dieser Gesetze auf Tippgebermodelle, wobei die Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Vermittlung stets im Fokus steht.
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