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Tipp-Geber-Vertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 30.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe3 bis 5 Seiten
4,5 - 19 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 30.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 3 bis 5 Seiten

Bewertung: 4,5 - 19 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann eine rechtssichere Vereinbarung (Tipp-Geber-Vertrag) mit einem Tippgeber getroffen werden. Als Tippgeber (auch Tippvermittler oder Kontaktgeber) wird bezeichnet, wer einem Anbieter einen abschlusswilligen Kunden namhaft macht. In vielen Fällen werden für diese Tätigkeit Tippgeber-Provisionen in Form von Sachprämien oder Barzahlungen ausbezahlt. Viele Unternehmen der Versicherungs-, Telefon-, Strom- und Internetanbieterbranche haben häufig ein entsprechendes Tippgeber-Programm.

Tippgeber sind z.B. aus der Versicherungsvermittlung nicht mehr wegzudenken. Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts hat deren Tätigkeit an Bedeutung gewonnen. Viele ehemals nebenberufliche Vermittler, die die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten, fungieren heute als Tippgeber.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die Tätigkeit eines Tippgebers, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des Gesetzes dar. Vielmehr stellt dies lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar.

Die Tätigkeit eines Tippgebers ist erlaubnisfrei. Er beschränkt sich nur darauf, andere Personen für einen möglichen Abschluss eines Versicherungsvertrages namhaft zu machen oder einen Kontakt zwischen dem Vermittler (z.B. Makler, Versicherungsvermittler) einem potenziellen Versicherungsnehmer herzustellen.

Besonderheit Versicherungsvermittlung: Die Tätigkeit des Tippgebers ist keine Versicherungsvermittlung im Sinne des Gesetzes, weil sie nicht auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist. Sie ist vielmehr darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvertreter oder Versicherungsunternehmen herzustellen.

Vom Tippgeber erwartet ein Interessent auch keine sachkundige Beratung. Diese darf bzw. muss erst der eigentliche Versicherungsvertreter erbringen, was auch durch die gesetzliche Dokumentationspflicht sichergestellt wird.


Nebentätigkeitsgenehmigung / -anzeige

Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.


Tippgeber-Provision und Einkommensteuer

Das Vorgenannte gilt unabhängig davon, ob der Tippgeber für seine Tätigkeit eine Provision erhält. Der Tippgeber muss die Provision je nach Umfang als sonstige oder gewerbliche Einkünfte versteuern.

Wird der Tippgeber nur gelegentlich tätig und betragen die Provisionen weniger als 256 Euro im Jahr, sind sie bei ihm steuerfrei. Erreichen die Provisionen 256 Euro oder mehr, muss der Tippgeber sie nach dem Einkommensteuergesetz versteuern, weil er sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Tippgeber-Tätigkeit annimmt.

Geht der Umfang über die gelegentliche Tätigkeit als Tippgeber hinaus, handelt es sich bei den Provisionen um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit.


Tippgeber-Provision und Umsatzsteuer

Ist der Tippgeber gewerblich tätig, ist die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Vergütung erfolgt also mit zuzüglicher Umsatzsteuer.

Ausnahme: Kleinunternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Tippgeber können jedoch zur Umsatzsteuerpflicht optieren.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werde. Mit der Unterzeichnung beider Parteien ist die Vereinbarung rechtskräftig und kann entsprechend im Rechtsverkehr eingesetzt werden.


RELEVANTES RECHT

  • die allgemeinen Vorschriften des BGB,
  • § 42c Versicherungsvertragsgesetz,
  • § 34d GeWO
  • § 34 GewO,
  • § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz


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