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Maklervertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 04.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe5 bis 6 Seiten
4,6 - 7 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 04.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 5 bis 6 Seiten

Bewertung: 4,6 - 7 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Makler- bzw. Vermittlungsvertrag erstellt werden. Durch diesen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision gegen eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers (Maklers), die zum Abschluss eines Hauptvertrages führt. Der Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, während der Hauptvertrag ein Vertrag zwischen Auftraggeber und einer dritten Person (Dritte) ist. Der Hauptvertrag bei einem Maklervertrag für Immobilien ist z. B. dann der Abschluss des Kaufvertrages über die Immobilie.

Inhalt des Vertrages ist mithin die Vermittlung eines Vertragsschlusses mit einem Dritten, wobei die Zahlungsverpflichtung erst bei Zustandekommen dieses Hauptvertrages eintritt. Der Makler ist daher nicht zum Tätigwerden verpflichtet und schuldet somit weder den Nachweis noch die Vermittlung eines Vertragsschlusses.

Es gibt Maklerverträge bezüglich Immobilien, Versicherungen und Darlehen. Diese Vorlage deckt alle drei Gebiete ab. Es gibt des Weiteren noch die Ehevermittlung, die hier jedoch nicht betroffen ist.


WAS MUSS MAN BEACHTEN?

Grundsätzlich kann ein Maklervertrag hinsichtlich von Immobilien und von Versicherungen formfrei abgeschlossen werden, d. h., dass er nicht der Schriftform bedarf und auch mündlich abgeschlossen werden kann. Aus Beweisgründen wird jedoch geraten, stets einen schriftlichen Maklervertrag abzuschließen. Der Makler trägt für den Vertragsschluss die Beweislast. Der Maklerauftrag sollte daher schriftlich fixiert werden, und zwar so, dass über sämtliche relevante Punkte verständliche und wirksame Regelungen getroffen werden.

Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf jedoch zwingend der Schriftform.


Kündigung eines Maklervertrages

Maklerverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. In der Regel enthalten Maklerverträge befristete Kündigungsklauseln. Das hängt damit zusammen, dass der Maklerkunde bei unbefristeten Verträgen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen kündigen kann. Daher wird meist eine kurze Laufzeit (z. B. 3 bis 6 Monate) vereinbart, sodass der Makler genügend Zeit erhält, eine passende Immobilie bzw. Vertrag für den Interessenten zu finden. Der Maklerkunde hat im Allgemeinen das Recht, außerordentlich zu kündigen, wenn der Makler gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstößt.


Bezahlung des Maklers

Oft ist im Maklerrecht von einer Maklerprovision oder einer Maklercourtage die Rede – beides ist im Endeffekt gleichzusetzen. Eine Maklerprovision beträgt dabei in der Regel einen gewissen Prozentsatz der Summe, die der Verkäufer erhält.

Dabei sollte auch im Vertrag schon die Provision geregelt sein (bspw. ein Prozentsatz vereinbart werden), da die Höhe der Maklerprovision nicht im Gesetz festgelegt ist. Zudem sollte geklärt werden, wer die Provision zahlt. Das kann sich im Maklerrecht unterscheiden. Denn je nachdem, ob es sich um eine Vermietung oder einen Verkauf einer Immobilie handelt, müssen die Kosten für den Makler unterschiedlich getragen werden. Wie hoch die Provision im Maklerrecht ausfällt, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland der Makler tätigt ist.

Bei einem Immobilienverkauf kann die Provision gemäß dem Maklerrecht auch auf den Käufer übertragen werden, bei einem Einfamilienhaus ist dies in der Regel sogar ein Muss.

Etwas anders verhält es sich mit der Maklerprovision im Bereich Vermietung.

Beachte: Neues Gesetz zur Maklerprovision seit Ende 2020: Zum 23. Dezember 2020 trat in Deutschland ein neues Gesetz zur Maklerprovision in Kraft. Dieses sieht vor, dass der Käufer einer Immobilie maximal die Hälfte der Maklerprovision bezahlen muss.


WIE VERWENDET MAN DAS DOKUMENT?

Der Vertrag ist in zweifacher Ausführung zu erstellen und bedarf der Unterschrift beider Vertragsparteien. Jede Vertragspartei behält eine Ausführung. Die Anlagen sind fester Bestandteil des Vertrages und müssen somit auch unterschrieben und beigefügt werden.


ANWENDBARES RECHT

Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB, insbesondere die §§ 652 ff. BGB, die §§ 93 ff. HGB, das Wohnungsvermittlungsgesetz, die Gewerbeordnung, die Makler- und Bauträgerverordnung, das Geldwäschegesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz.


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