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Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus)

Letzte Änderung
Letzte Änderung 13.03.2023
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Formate Word und PDF
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 13.03.2023

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Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus)

Mit dieser Vorlage kann eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erstellt werden. Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, bedeutet dies die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kurzarbeit, von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können. Um alle insgesamt zu schützen, kann der Arbeitgeber entsprechend handeln und Kurzarbeit einführen.

Die derzeitige Situation um den Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) zwingt viele Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, da die Arbeit im Büro (vor allem in Großraumbüros) Risiken birgt. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Schutzpflicht, die sie dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Gesundheit zu schützen. Viele Unternehmen verlieren zusätzlich aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) an Kunden und Umsatz. Unternehmen verlieren Aufträge oder können ihre Events, Projekte oder Geschäfte nicht umsetzen bzw. öffnen. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die Betriebsvereinbarung ist das vorrangige Instrument zur Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und wirkt unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein. Der Tarifvertrag geht einer Betriebsvereinbarung vor.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Daneben muss zu erwarten sein, dass dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird. Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung (Betriebsrat) von der Agentur für Arbeit gewährt, wenn

  • in dem Betrieb, in dem der Arbeitgeber tätig ist, ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen,
  • der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen müssen wird (dies gilt auch für den Fall, dass ein bisher befristetes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden soll) oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen wird,
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
  • der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
  • der Arbeitnehmer infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleidet hat.


Bezugsdauer

Kurzarbeitergeld kann im Betrieb bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt diese Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern.

 

WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Betriebsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen (Wirksamkeitsvoraussetzung) und vom Betriebsrat und Arbeitgeber zu unterzeichnen. Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Die Betriebsvereinbarung tritt zu dem vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. Von ihren Wirkungen werden alle Arbeitnehmer des Betriebs und die später eingestellten erfasst. Die Geltung der Betriebsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung oder durch Kündigung.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • § 77 II BetrVG
  • §§ 96 I, 97 SGB III


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