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Home-Office-Vereinbarung (COVID-19 / Coronavirus) - Zusatz zum Arbeitsvertrag

Letzte Änderung
Letzte Änderung 27.03.2023
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Formate Word und PDF
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Größe 2 bis 3 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 27.03.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Home-Office-Vereinbarung (COVID-19 / Coronavirus) - Zusatz zum Arbeitsvertrag

Mit dieser Vorlage kann eine Home-Office-Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag erstellt werden.

Bei der Arbeit im Home-Office (auch sog. Telearbeit) arbeitet der Arbeitnehmer von zu Hause aus. Grundsätzlich arbeiten immer mehr Arbeitnehmer vom Heimarbeitsplatz aus, denn die Arbeit im Home-Office bietet diverse Vorteile für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer.

Die derzeitige Situation um das Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) zwingt jedoch viele Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, da die Arbeit im Büro (vor allem in Großraumbüros) Risiken birgt. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Schutzpflicht, die sie dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Gesundheit zu schützen. Der Arbeitsraum, die entsprechenden Gerätschaften und Vorrichtungen müssen dementsprechend gesichert sein.

Das Coronavirus überträgt sich von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion, d.h. über die Schleimhäute bzw. über die Hände, die dann mit Schleimhäuten (Mund, Augen, Nase) in Kontakt kommen, und durch Aerosole, d.h. durch in der Luft schwebende Tröpfchen. Eine Risikosituation entsteht insbesondere dann, wenn Kollegen erkrankt sind, sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder Kontakt zu Infizierten hatten. Die Arbeit im Home-Office ist hinsichtlich des Coronavirus der beste Weg, um die Gesundheit der Arbeitnehmer (sowie des Arbeitgebers) zu schützen und gleichzeitig das Weiterführen der Arbeit zu gewährleisten.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Diese Vorlage versteht sich als Zusatz zu einem bereits bestehenden Arbeitsvertrag. Sollte noch kein Arbeitsvertrag geschlossen sein, so kann dafür eine entsprechende Vorlage verwendet werden (z.B. Arbeitsvertrag Vollzeit/Teilzeit, Arbeitsvertrag Minijob).

Es ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Arbeit im Home-Office hat, wenn er Angst davor hat, sich mit dem Virus infizieren zu können. Folglich basiert die Vereinbarung zur Arbeit im Home-Office auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers, wenn dieser der Meinung ist, dass entsprechende Schutzvorkehrungen notwendig sind und diese sich mit dem konkreten Arbeitsinhalt vereinbaren lassen.

Beachte: Nach § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (Stand Januar 2023) besteht grundsätzlich keine Homeoffice-Pflicht mehr: Arbeitgebern steht es weiterhin frei, den Beschäftigten - in deren Einvernehmen - die Möglichkeit von Home-Office anzubieten. Andererseits kann ein Arbeitgeber die Beschäftigten nicht zur Arbeit im Home-Office zwingen. Dies gilt selbstverständlich nur, solange sich die Regelungen im Infektionsschutzgesetz aufgrund der pandemiebedingten Situation nicht wieder ändern. Die jetzige Regelung gilt bis einschließlich 07. April 2023.

Des Weiteren kann ein Arbeitgeber keineswegs die Arbeit im Home-Office verlangen, wenn der Arbeitnehmer sich mit dem Coronavirus infiziert hat und aufgrund dieser Krankheit als arbeitsunfähig gemeldet ist.

Die Arbeit im Home-Office kann über den privaten Computer bzw. Laptop des Arbeitnehmers geschehen oder aber auch über einen Dienstcomputer bzw. -laptop, der vom Arbeitgeber bereitgestellt wird.

WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie zweifach ausgedruckt und diese jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Eine weitere Option ist das Unterzeichnen mittels elektronischer Signatur. Jede Vertragspartei behält anschließend jeweils eine Fassung zur Verwahrung.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 618 BGB, sowie des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Maßgeblich für aktuelle Regelungen am Arbeitsplatz ist § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).


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