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Kurzarbeitsklausel (COVID-19 / Coronavirus) - Zusatz zum Arbeitsvertrag

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Letzte Änderung 26.03.2023
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 26.03.2023

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Kurzarbeitsklausel (COVID-19 / Coronavirus) - Zusatz zum Arbeitsvertrag

Mit dieser Vorlage kann eine Kurzarbeitsklausel für Arbeitsverträge erstellt werden. Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, bedeutet dies die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kurzarbeit von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können. Um alle insgesamt zu schützen, kann der Arbeitgeber entsprechend handeln und Kurzarbeit einführen.

Die derzeitige Situation um den Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) zwingt viele Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, da die Arbeit im Büro (vor allem in Großraumbüros) Risiken birgt. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Schutzpflicht, die sie dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Gesundheit zu schützen. Der Arbeitsraum, die entsprechenden Gerätschaften und Vorrichtungen müssen dementsprechend gesichert sein. Der Coronavirus überträgt sich von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion, d.h. über die Schleimhäute bzw. über die Hände, die dann mit Schleimhäuten (Mund, Augen, Nase) in Kontakt kommen. Eine Risikosituation entsteht insbesondere dann, wenn Kollegen erkrankt sind, sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder Kontakt zu Infizierten hatten.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Sind Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, arbeiten Arbeitnehmer weniger oder ggf. auch gar nicht. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber bei der Kurzarbeit an die gesetzliche Regelung halten und darf diese nicht einfach einführen. Für die Kurzarbeit gelten entsprechende Voraussetzungen.

Unternehmen bekommen in Zeiten des Coronavirus in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit Entlassungen vermieden werden und die Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Regelungen gelten bis einschließlich 30. Juni 2023.


Höhe des Kurzarbeitergeldes

Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent). Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

  • Bezugsmonat 1 - 3: 60 % (bzw. 67 mit mindestens 1 Kind)
  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70 % (bzw. 77 mit mindestens 1 Kind)
  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80 % (bzw. 87 mit mindestens 1 Kind)


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem die Vorlage den Fragen entsprechend ausgefüllt wurde, kann sie ausgedruckt und vom Arbeitnehmer/Absender unterschrieben werden. Anschließend sollte das unterschriebene Schreiben dem Arbeitgeber bestenfalls postalisch und elektronisch zugestellt werden. Der Antrag auf Kurzarbeit sollte dann entsprechend bei den Arbeitsämtern gestellt werden.

 

RELEVANTES RECHT?

Das relevante Recht sind die:

  • § 95 SGB III
  • 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
  • §§ 611 ff. BGB
  • KSchG

 

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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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