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Kirchenaustritt

Letzte Änderung Letzte Änderung 10.01.2024
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Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 10.01.2024

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Mit dieser Vorlage kann ein Antrag zum Kirchenaustritt erstellt werden. Der Kirchenaustritt wird in Deutschland grundsätzlich von den Bundesländern geregelt. In den jeweiligen Bundesländern bestehen daher unterschiedliche Voraussetzungen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Grundsätzlich kann jeder, der in einer Kirche (oder andere Glaubensrichtung) aufgenommen wurde (z. B. durch Taufe), auch aus der Kirche wieder austreten. Der Staat übernimmt in Deutschland die Verwaltung der Steuererhebung für die Glaubensgemeinschaften.

Ausgetreten werden kann nur durch persönliches Erscheinen oder durch ein notariell beglaubigtes Dokument. Der Kirchenaustritt kann bereits ab dem 14. Lebensjahr selbstständig erklärt werden. Jüngere Kirchenangehörige bedürfen der Anwesenheit der Erziehungsberechtigten. Wenn der Kirchenangehörige im Ausland lebt, gelten dennoch dieselben Regelungen.


Schritte des Austrittes

Die einfachste Variante, aus der Kirche auszutreten, ist meist der Gang zur jeweiligen Behörde. Diese ist je nach Bundesland unterschiedlich. In Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen muss die Person zum zuständigen Amtsgericht gehen. Im Rest Deutschlands kann die Person im Standesamt aus der Kirche austreten.


Folgen eines Austritts

Für die katholische Kirche verliert man mit dem Kirchenaustritt auch seinen katholischen Glauben. Mit dem Austritt hat man nicht mehr die mit der Konfessionszugehörigkeit verbundenen staatlichen Pflichten, wie die Zahlung der Kirchensteuer, und man verliert die Kirchenrechte. So kann die Person nicht mehr kirchlich heiraten oder beerdigt werden, die Kinder können nicht mehr in einen kirchlichen Kindergarten gehen.

Im allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt von 2012 werden außerdem „die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung" ausgeschlossen. Und der Ausgetretene darf „nicht Taufpate und nicht Firmpate sein".

Während die evangelische Kirche den Wiedereintritt erlaubt, ist dieser in der katholischen Kirche davon abhängig, ob man Reue zeigt und ob die jeweilige Gemeinde zustimmt, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen.

Beachte: Zusätzlich zum schriftlichen Kirchenaustritt können bestimmte Schritte noch notwendig sein, dies kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und unterschrieben werden. Anschließend sollte der Brief an die zuständige Behörde gesandt werden. Beim Gang zur zuständigen Behörde sollte, neben einer Kopie des Briefes, unbedingt ein amtliches Ausweisdokument mitgeführt werden. Dieses ist zwingend vorgeschrieben, zur eigenen Identifizierung. Darüber hinaus lohnt es sich, die Meldebestätigung vom Wohnsitz mitzubringen.

Je nach Verwaltungsbestimmungen kann die Person aufgefordert werden, ihren Wohnsitz nachzuweisen. Ein Stammbuch muss nur mitgebracht werden, wenn der Eintrag zur Konfession darin geändert werden soll. Einen Grund für den Kirchenaustritt muss man nicht angeben.

Andere Dokumente sind für den Austritt nicht erforderlich, aber nützlich. Wenn die Person noch über das Taufbuch verfügt oder weiß, in welchem Kirchenbezirk sie getauft wurden, hilft das die Löschung aus dem Register der Kirche zu beschleunigen. Die Weiterleitung der Daten übernimmt das Amt.

Neben den passenden Papieren wird auch eine Gebühr fällig. Die Gebühr fällt von Bundesland zu Bundesland verschieden aus, beträgt zwischen 5 € und 100 €. Die Person erhält dann als Beleg eine Austrittsurkunde, die aufbewahrt werden muss. Die Urkunde ist zum Beispiel bei einem Wohnortwechsel vorzulegen oder als Kopie ans Finanzamt einzuschicken, falls dieses weiterhin die Kirchensteuer vom Gehalt abzieht.

Die Kirchensteuer wird je nach Bundesland im Folgemonat oder erst im übernächsten Monat eingestellt. Ab dann wird keine Kirchensteuer mehr gefordert.

Beachte: Soll der Austritt komplett auf dem Postweg abgewickelt werden, ist es notwendig, dass ein Notar die Unterschrift und den Kirchenaustritt beglaubigt.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • Art. 4 GG
  • Art. 140 GG
  • Urteil (2 AZR 579/12)


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