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Reinigungsvertrag

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Was ist ein Reinigungsvertrag?

Ein Reinigungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien: einerseits dem Auftragnehmer (der Reinigungsfirma oder Einzelperson, die die Reinigung durchführt) und andererseits dem Auftraggeber (dem Unternehmen oder der Privatperson, die die Reinigungsleistung in Anspruch nimmt). Der Vertrag regelt die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen und die dafür zu zahlende Vergütung. Er umfasst die genaue Beschreibung der Leistungen, die Häufigkeit der Reinigung sowie weitere relevante Bedingungen.


Ist ein Reinigungsvertrag ein Dienst- oder Werkvertrag?

Ein Reinigungsvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag. Im Gegensatz zu einem reinen Dienstvertrag, bei dem lediglich die Erbringung einer Arbeitsleistung geschuldet ist (wie z. B. bei einer Beratung), schuldet der Auftragnehmer bei einem Reinigungsvertrag einen konkreten Erfolg – nämlich die saubere, gereinigte Fläche oder das gereinigte Objekt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie Auswirkungen auf die Gewährleistung bei Mängeln und die Haftung hat. Der Auftragnehmer schuldet beim Werkvertrag nicht nur die Tätigkeit, sondern ein mangelfreies Ergebnis.


Welche unterschiedlichen Typen von Reinigungsverträgen gibt es?

Im Kontext der Vertragspartner und deren Status gibt es hauptsächlich zwei Typen von Reinigungsverträgen:

  • Reinigungsvertrag mit einem selbstständigen Auftragnehmer (Einzelunternehmen/Firma): Hierbei ist der Auftragnehmer ein selbstständiger Unternehmer (natürliche oder juristische Person), der die Reinigungsleistungen eigenverantwortlich erbringt. Dies ist der häufigste Fall für Reinigungsfirmen.
  • Reinigungsvertrag mit einer natürlichen Person (Selbstständiger): Eine einzelne, selbstständige Person erbringt die Reinigungsleistung, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein. Hier ist besondere Vorsicht geboten, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.


Was ist der Unterschied zwischen einem Reinigungsvertrag und einem Arbeitsvertrag für Reinigungspersonal?

Ein Reinigungsvertrag mit einem selbstständigen Auftragnehmer unterscheidet sich grundlegend von einem Arbeitsvertrag. Der Reinigungsvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis. Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Art der Ausführung (solange das vertraglich vereinbarte Ergebnis erzielt wird) und weder wirtschaftlich noch sozial vom Auftraggeber abhängig.

Dies bedeutet, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen wie feste Arbeitszeiten, Anspruch auf Urlaubsgeld, Krankengeld oder Kündigungsschutz für den selbstständigen Auftragnehmer in der Regel keine Anwendung finden. Er ist selbst für seine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern verantwortlich. Bei einem Arbeitsvertrag hingegen ist die Reinigungskraft ein Angestellter mit allen Rechten und Pflichten eines Arbeitnehmers.


Ist ein schriftlicher Reinigungsvertrag zwingend erforderlich?

Ein Reinigungsvertrag muss nach deutschem Recht nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, er kann auch mündlich gültig sein. Allerdings ist ein schriftlicher Vertrag sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wichtig: Ein schriftlicher Vertrag gewährleistet, dass die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung, die Laufzeit und alle weiteren wichtigen Bedingungen klar und nachvollziehbar für beide Parteien definiert sind. Er schafft Rechtssicherheit.


Was muss ein Reinigungsvertrag enthalten?

Ein präzise formulierter Reinigungsvertrag sollte mehrere wesentliche Elemente umfassen, um ein klares und rechtlich bindendes Abkommen zu schaffen:

  • Vertragsparteien: Genaue Bezeichnung des Auftraggebers und Auftragnehmers (vollständige Namen und Adressen, ggf. Vertretungsberechtigte).
  • Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung: Detaillierte Angaben zu den zu erbringenden Reinigungsleistungen, der Reinigungsfläche, Häufigkeit und Art der Reinigung (z. B. Unterhaltsreinigung, Grundreinigung). Oft wird hierfür ein Leistungsverzeichnis als Anlage beigefügt.
  • Erbringung der Leistung: Beginn der Leistung, Zeitplan, geschätzter Zeitaufwand.
  • Vergütung: Festlegung der Preisstruktur (z. B. Stundenlohn, Pauschale), Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit und Umsatzsteuer.
  • Vertragslaufzeit und Beendigung: Regelungen zur Dauer des Vertrags (befristet, unbefristet, einmalig), Kündigungsfristen und -modalitäten (ordentliche/außerordentliche Kündigung).
  • Einsatz Dritter: Regelungen, ob der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzen darf.
  • Aufwendungen: Klärung, ob und welche zusätzlichen Kosten (z. B. Materialkosten, Fahrtkosten) erstattet werden.
  • Mitwirkung des Auftraggebers: Beschreibung der Pflichten des Auftraggebers zur Unterstützung der Reinigungsleistung (z. B. Zugangsgewährung).
  • Geheimhaltung: Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen der Auftragnehmer Zugang erhalten könnte.
  • Datenschutz: Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, ggf. Verweis auf eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
  • Haftung: Darlegung der Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse bei Schäden.
  • Gewährleistung: Regelungen bei mangelhafter Leistungserbringung.
  • Versicherung: Verpflichtung des Auftragnehmers zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Salvatorische Klausel: Regelung für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte.
  • Rechtswahl und Gerichtsstand: Bestimmungen zum anzuwendenden Recht und dem zuständigen Gericht im Streitfall.


Was sind die Voraussetzungen für einen Reinigungsvertrag?

Für einen gültigen Reinigungsvertrag müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einigung der Vertragsparteien: Beide Parteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen (Leistung und Gegenleistung) einig sein.
  • Rechtsfähigkeit der Parteien: Auftraggeber und Auftragnehmer müssen rechtlich in der Lage sein, Verträge abzuschließen.
  • Einhaltung gesetzlicher Regelungen: Der Vertrag muss dem gesetzlichen Rahmen entsprechen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und weiteren relevanten Gesetzen (z. B. Datenschutzgesetze, ggf. Mindestlohngesetz für Angestellte des Auftragnehmers).
  • Bestimmte Leistung und Vergütung: Die zu erbringende Reinigungsleistung und die dafür zu zahlende Vergütung müssen hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.


Wer kann einen Reinigungsvertrag abschließen?

Einen Reinigungsvertrag können grundsätzlich natürliche Personen (z. B. eine Privatperson als Auftraggeber oder ein Einzelunternehmer als Auftragnehmer) oder juristische Personen (z. B. Unternehmen, Vereine oder andere Organisationen) abschließen. Wichtig ist, dass die Vertragspartner rechts- und geschäftsfähig sind.


Wie lang kann ein Reinigungsvertrag sein?

Ein Reinigungsvertrag kann über eine flexible Dauer abgeschlossen werden, die von den Vertragsparteien festgelegt wird:

  • Einmalige Leistung: Der Vertrag endet automatisch nach vollständiger Erbringung einer einmaligen Reinigungsleistung (z. B. Bauendreinigung).
  • Befristet: Der Vertrag läuft für einen festgelegten Zeitraum (z. B. ein Jahr) und endet automatisch an einem bestimmten Datum. Oft gibt es hier Verlängerungsoptionen.
  • Unbefristet: Der Vertrag hat kein festes Enddatum und läuft, bis er von einer Partei unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Kündigungsfristen gekündigt wird. Dies ist der häufigste Typ für regelmäßige Reinigungsleistungen.

Hinweis: Die Wahl der Laufzeit hängt stark von den Bedürfnissen des Auftraggebers ab.


Wie kann ein Reinigungsvertrag beendet werden?

Ein Reinigungsvertrag kann auf verschiedene Weisen enden:

  • Automatisches Ende: Bei befristeten Verträgen oder Verträgen über einmalige Leistungen endet der Vertrag mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit oder der vollständigen Erbringung der Leistung.
  • Ordentliche Kündigung: Bei unbefristeten Verträgen oder bei befristeten Verträgen mit Kündigungsoption kann der Vertrag unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden. Dies erfolgt meist schriftlich.
  • Außerordentliche Kündigung (fristlos): Unter bestimmten, schwerwiegenden Umständen kann ein Vertrag fristlos gekündigt werden, z. B. bei wiederholten und erheblichen Pflichtverletzungen (z. B. dauerhaft mangelhafte Leistung, schwerer Vertragsverstoß, Zahlungsverzug).
  • Aufhebungsvertrag: Die Parteien können den Vertrag jederzeit einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beenden.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem der Reinigungsvertrag fertig ist?

Nachdem der Reinigungsvertrag vollständig angepasst wurde, sollte er ausgedruckt werden. Jede Vertragspartei (Auftraggeber und Auftragnehmer) erhält ein Exemplar. Beide Exemplare müssen dann von den jeweils vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden. Gegebenenfalls beigefügte Anlagen (z. B. Leistungsverzeichnis, Terminplan, AVV) sollten ebenfalls Bestandteil des Vertragsdokuments sein oder explizit im Vertrag als Anlage benannt werden.


Welche Dokumente sollen an einen Reinigungsvertrag angehängt werden?

Um die Vereinbarungen klar zu definieren und zu ergänzen, können verschiedene Dokumente an einen Reinigungsvertrag angehängt werden:

  • Leistungsverzeichnis (LV): Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Reinigungsleistungen, der zu reinigenden Bereiche und der Häufigkeit. Dies ist oft das wichtigste Anhangsdokument.
  • Terminplan: Eine Aufstellung der genauen Reinigungszeiten und -tage.
  • Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV): Falls der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, ist diese datenschutzrechtliche Vereinbarung gemäß DSGVO zwingend.
  • Materialliste / Reinigungsgeräte: Eine Liste der vom Auftragnehmer zu stellenden Materialien und Geräte.
  • Qualitätssicherungsplan: Dokumente zur Qualitätssicherung und -kontrolle.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Falls eine Partei AGB verwendet, können diese als Anhang beigefügt werden.

Hinweis: Diese Anlagen helfen dabei, die Erwartungen und Pflichten beider Parteien präzise zu definieren und potenzielle Missverständnisse zu vermeiden.


Welche Gesetze sind auf einen Reinigungsvertrag anwendbar?

Für Reinigungsverträge gelten hauptsächlich allgemeine Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da der Reinigungsvertrag in der Regel als Werkvertrag ausgestaltet ist, sind insbesondere folgende Paragrafen relevant:

  • §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag): Regelungen zu den vertragstypischen Pflichten, Mängeln und Gewährleistung.
  • §§ 280 ff. BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung): Allgemeine Regelungen zur Haftung.
  • §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB): Relevant, wenn eine der Parteien Standardbedingungen verwendet.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Gesetze zum Mindestlohn: Relevant für den Auftragnehmer bezüglich der Bezahlung seiner Mitarbeiter.
  • Arbeitsschutzgesetze: Für den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter.


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