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Kündigung durch den Arbeitnehmer

Letzte Änderung Letzte Änderung 09.01.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 09.01.2024

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Mit diesem Dokument kann ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag fristgerecht (ordentlich) oder fristlos (außerordentlich) kündigen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die ordentliche Kündigung

Die gesetzliche Kündigungsfrist sieht vor, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Regel fristgerecht vier Wochen vorher, zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann. Oftmals ist in einem Arbeitsvertrag auch eine andere vertragliche Kündigungsfrist geregelt, welche der Arbeitnehmer beachten muss, um ordentlich zu kündigen.

Neben der Kündigungsfrist ist es auch maßgeblich, ob und inwieweit die Kündigungserklärung ordnungsgemäß ist. Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, in der Kündigungserklärung muss jedoch der Beendigungstermin genannt werden. Außerdem muss die ordnungsgemäße Zustellung an den entsprechenden Empfänger beachtet werden, denn eine Kündigung wird erst dann wirksam, wenn tatsächlich mit dem Zugang zu rechnen war. Beispiel:

Wenn der Unternehmensinhaber und alleinige Personalverantwortliche 5 Wochen im Winterurlaub ist, so wird die Kündigung erst mit dessen Rückkehr und Kenntnis der Kündigung wirksam.


Die außerordentliche Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht einhalten kann oder will, gibt es noch die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Ein Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in der Regel mehrmals abmahnen, bevor er eine fristlose Kündigung erteilen darf.

Für den Arbeitnehmer gilt das nicht immer. Vielmehr hängt dies vom jeweiligen Kündigungsgrund ab. So darf ein Arbeitnehmer nach einem tätlichen Angriff oder einer schwerwiegenden sexuellen Belästigung natürlich sofort von der Arbeit fernbleiben.

Bei einer ausbleibenden Gehaltszahlung oder dem Zahlungsverzug seitens des Arbeitgebers wiederum, muss der Arbeitnehmer diesen erst einmal abmahnen und ihm eine letzte Frist setzen. Erst, wenn das Gehalt nach Verstreichen der Frist (spätestens aber nach zweieinhalb Monaten) nicht auf dem Konto ist, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung.

Die außerordentliche Kündigung ist zudem als letztes Mittel ausnahmsweise erlaubt, wenn Folgendes vorliegt:

  • Wichtiger Grund: Es muss einen schwerwiegenden Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben. Der Grund muss so wichtig sein, dass es dem Kündigenden nicht mehr zumutbar ist, auch nur die Kündigungsfrist abzuwarten. Fehlt der wichtige Grund, ist die Kündigung unwirksam.
  • Berücksichtigung der Interessen beider Seiten: Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, müssen auch die konkreten Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden. Das bedeutet: Auch entlastende Umstände sind zu bedenken. Soziale Erwägungen sind von Bedeutung. Vor allem eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses kann dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung trotz schwerwiegender Vorkommnisse eben doch nicht möglich ist.
  • Frist von zwei Wochen: Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsgrund bekannt ist. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund erst recherchieren, beginnt die Zweiwochenfrist nach dem Abschluss dieser Aufklärung. Das Kündigungsschreiben muss vor Ablauf der Frist dem Kündigungsadressaten zugestellt worden sein. Kündigungsschreiben sollten per Einschreiben versandt werden.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss bei der ordentlichen Kündigung fristgerecht und schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Eine Ausnahme gilt für befristete Arbeitsverträge. Demnach kann ein Arbeitsverhältnis nur dann gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit einzelvertraglich oder in einem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist.

Alle wichtigen Angaben müssen berücksichtigt werden (persönliche Angaben zu den Parteien, Kündigungsgrund, Fristen etc.). Anschließend muss die Kündigung vom Arbeitnehmer unterschrieben werden und dem Arbeitgeber bzw. der Ansprechperson ausgehändigt werden (am besten persönlich oder per Einschreiben). Aus Beweisgründen ist es ratsam, eine Kopie der Kündigung aufzubewahren.

Das Kündigungsschreiben bei außerordentlichen Kündigungen muss vor Ablauf der Frist dem Kündigungsadressaten zugestellt worden sein. Kündigungsschreiben sollten per Einschreiben versandt werden, können aber sonst auch persönlich ausgehändigt werden.


DAS ANWENDBARE RECHT:

  • Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • §§ 622 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
  • Bundesurlaubsgesetz,
  • Entgeltfortzahlungsgesetz,
  • Mindestlohngesetz,
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz,
  • Handelsgesetzbuch,
  • Gewerbeordnung,
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz


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