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Abfindungsvereinbarung - Arbeitsrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 12.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 12.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Mit dieser Vorlage kann eine Abfindungsvereinbarung für Arbeitsverträge erstellt werden. Sie richtet sich sowohl an Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, die beide zustimmen müssen damit die Abfindungsvereinbarung wirksam geschlossen werden kann.

Die Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.

Den Parteien steht es - im Rahmen der Vertragsfreiheit- frei, ein eingegangenes Arbeitsverhältnis jederzeit für die Zukunft aufzuheben, sofern sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einverstanden sind.

Die Abfindungsvereinbarung stellt eine Maßnahme in der Aufhebung eines Vertrages dar. Soll eine Aufhebung geregelt werden, kann hierfür der Aufhebungsvertrag eingesetzt werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei der Aufhebung des Arbeitsvertrags steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn die Beendigung im Rahmen einer Betriebsänderung vollzogen wird und der Sozialplan eine Abfindung vorsieht oder dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zusteht.

Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.


Wann besteht bei der Kündigung ein Anspruch auf eine Abfindung?

Im Allgemeinen hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Viele Arbeitnehmer gehen zwar wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochen Kündigung eine Abfindung "zustehe", doch ist das rechtlich falsch. Ebenso unrichtig ist die spiegelverkehrte Annahme von Arbeitgebern, eine Kündigung sei unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung einer Abfindung verbunden.

Es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung rechtlich beanspruchen können. Solche anspruchsbegründenden Abfindungsregelungen finden sich:

  • bei betrieblicher Übung (wenn Arbeitenhmer in vergleichbarer Position in dem Betrieb in der Regel eine Abfindung erhalten)
  • in Sozialplänen,
  • in Tarifverträgen,
  • in Geschäftsführerverträgen, oder auch
  • in Einzelarbeitsverträgen.

Möglich ist natürlich auch, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen, d.h.

  • einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung oder
  • einen Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung.

Schließlich kann der Arbeitgeber mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf das Kündigungsschutzgesetz anbieten.


Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?

Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der "Daumenregel", dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist. Hat der Arbeitnehmer also z.B. nach zehn Jahren Beschäftigung zuletzt 2.000 EUR (brutto) im Monat verdient, so würde sich eine "normale" Abfindung auf ungefähr 12.000 EUR bis ungefähr 24.000 EUR belaufen.

Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch darüber oder darunter liegen. So werden bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Baubranche als Abfindung oft nur 25 Prozent eines Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr angeboten, während große Unternehmen häufig ohne viel Federlesen auch mehr als ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr an Abfindung zahlen.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend muss das Dokument von beiden Parteien unterschrieben werden. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber haben das Anrecht auf eine Kopie der Vereinbarung.


ANWENDBARES RECHT

  • §§ 611ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
  • § 1a KschG
  • § 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)


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