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Schuldbeitrittserklärung

Letzte Änderung Letzte Änderung 16.01.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 16.01.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Schuldbeitrittserklärung erstellt werden. Bei einer Schuldbeitrittserklärung handelt es sich um eine personelle Änderung eines Schuldverhältnisses, nämlich dergestalt, dass zu dem ursprünglichen Schuldner ein weiterer kumulativ hinzutritt. Ein weiterer Schuldner tritt also einer Schuld eines anderen bei.

Beispiel: "A und B schließen einen Kauf- oder Mietvertrag, wodurch für A eine Zahlungspflicht von 1.000 Euro entsteht. Um die Schuld zu sichern, kann ein weiterer, nämlich der Dritte C, der Schuld das A durch Erklärung beitreten." So kann der B dann Erfüllung der Schuld von A und C verlangen, da diese jetzt gemeinsam für die Schuld einstehen müssen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN

Der Schuldner ist eine Person (auch juristische Person, z. B. eine Gesellschaft), die aus einem Schuldverhältnis (z. B. ein Vertrag) die Pflicht trifft, eine Leistung zu erbringen. Der Schuldner ist mithin verpflichtet, dem Gläubiger aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu erbringen. Das Gegenstück zum Schuldner ist der Gläubiger.

Gläubiger ist also eine Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis von einem Schuldner eine Leistung fordern kann.

Der nun hinzugetretene Schuldner haftet in jedem Fall neben dem bisherigen, ursprünglichen Schuldner. Ein Schuldbeitritt wird auch als Schuldmitübernahme bezeichnet, welche aber keinesfalls mit der befreienden privaten Schuldübernahme zu verwechseln ist.

Beim Schuldbeitritt (auch Schuldmitübernahme genannt) handelt es sich um ein Dazwischentreten der übernehmenden Person, weil eine Person die Haftung für die Schulden einer anderen übernimmt. Der Altschuldner bleibt weiterhin verpflichtet, der neue Schuldner tritt als weiterer Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Der Gläubiger erhält zu seinem bisherigen Schuldner mindestens einen weiteren Schuldner, wodurch sich das Kreditrisiko des Gläubigers verringern kann. Die Bonität des Schuldners ist für den Gläubiger von ausschlaggebender Bedeutung.

Ist derjenige, der einer Schuld beitritt, in den Leistungsaustausch zum Gläubiger einbezogen, liegt Schuldbeitritt und damit Gesamtschuldnerschaft vor. Steht der Schuldner jedoch wirtschaftlich außerhalb des Leistungsaustauschs und hat er lediglich ein wirtschaftliches Interesse am Geschäft, liegt eine Bürgschaft vor. Im Vergleich zur Bürgschaft weist der Schuldbeitritt eine weniger stark ausgeprägte rechtliche Abhängigkeit auf.


Verzinsung

Für Zinsansprüche des Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner haftet der Beitretende nur dann, wenn diese von der Schuldbeitrittserklärung erfasst werden. Kann dies nicht festgestellt werden, schuldet der Beitretende nur dann Zinsen, wenn er sich mit den Zahlungen, die der Schuldner dem Gläubiger schuldet, selbst im Verzug befunden hätte.


Besonderheit

Aufgrund des Schuldbeitritts haftet der Beitretende nur für Kosten der Rechtsverfolgung gegen den anderen Schuldner und für diesem gegenüber bestehende Zinsansprüche, wenn derartige Ansprüche von der Beitrittserklärung umfasst sind.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei möglich. Darin liegt ein wichtiges Abgrenzungskriterium zur Bürgschaft, die zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Denn der Beitretende hat anders als der Bürge typischerweise ein eigenes, unmittelbar sachliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit.

Allerdings sollte, der eigenen Rechtssicherheit halber, eine Schuldbeitrittserklärung schriftlich verfasst werden. Nur so kann auch konsequent bewiesen werden, dass die Erklärung besteht. Nach der schriftlichen Verfassung sollte das Dokument von allen Parteien unterschrieben werden, nur so hat das Dokument auch Beweiskraft.


RELEVANTES RECHT

  • Allgemeine Vorschriften des BGB
  • §§ 414 ff. BGB,
  • § 425 BGB
  • § 766 BGB


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