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Insbesondere Mitarbeitern im Außendienst, auf Montage, die Tätigkeiten ganz oder teilweise im häuslichen Bereich verrichten oder leitenden Angestellten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigten Mittel (Werkzeuge und Maschinen, Geschäftsunterlagen, Dienstwagen, Laptop, PC, Handy, Diktiergerät) zur Verfügung gestellt.
Die Überlassung der Arbeitsmittel kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten, hauptsächlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird eine Überlassungsvereinbarung geschlossen, in der ein Inventarverzeichnis der überlassenen Arbeitsmittel aufgenommen wird.
Arbeitsmittel sind alle materiellen und immateriellen Gegenstände, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Dies umfasst physische Geräte wie Computer, Smartphones, Fahrzeuge, Spezialwerkzeuge sowie gegebenenfalls Softwarelizenzen oder Zugänge zu IT-Systemen.
Eine Vereinbarung über die Überlassung von Arbeitsmitteln wird häufig mit anderen Dokumenten oder Konzepten verwechselt, ist aber klar abzugrenzen:
Eine umfassende Vereinbarung sollte typischerweise folgende Hauptklauseln enthalten:
Für die Rechtsgültigkeit einer Vereinbarung über die Überlassung von Arbeitsmitteln sind folgende Voraussetzungen wichtig:
Wegen der Haftungsbegrenzung und Vermeidung eines geldwerten Vorteils ist es sinnvoll, die private Nutzung auszuschließen. Im Falle der erlaubten Privatnutzung von Telekommunikationseinrichtungen unterliegt der Arbeitgeber zudem dem Telemediengesetz. Danach besteht ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers keine Befugnis des Arbeitgebers für eine Inhaltskontrolle.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Beförderung, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung als versicherte Tätigkeit anzusehen, wenn diese auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt. Der innere ursächliche Zusammenhang zwischen unfallverursachender Verrichtung und versicherter Tätigkeit ist gegeben, wenn die unfallverursachende Tätigkeit mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgeräts bzw. mit den dafür erforderlichen Wegen zusammenhängt.
Das Fernmeldegeheimnis schützt den Inhalt der Telekommunikation sowie deren Umstände vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte. Im Kontext der Arbeitsmittelüberlassung bedeutet dies, dass der Arbeitgeber, wenn er die private Nutzung von Kommunikationsgeräten (z. B. Smartphones, E-Mail-Accounts) erlaubt, in der Regel nicht die Inhalte der privaten Kommunikation des Arbeitnehmers überprüfen darf.
Werden dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel überlassen, so bleibt der Arbeitgeber trotzdem Eigentümer. Er hat daher auch einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird in rechtlicher Hinsicht lediglich zum Besitzer der Arbeitsmittel.
Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (bzw. durch den Vertretungsbefugten) ist diese Vereinbarung dann wirksam und wird Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten jeweils eine Abschrift der Vereinbarung und sollten diese, zusammen mit dem Arbeitsvertrag, aufbewahren.
Relevantes Recht sind die:
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Überlassung von Arbeitsmitteln - Arbeitsrecht - Muster
Land: Deutschland