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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 02.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe4 bis 6 Seiten
4,4 - 9 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 02.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 4 bis 6 Seiten

Bewertung: 4,4 - 9 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Vertrag zu einer Arbeitnehmerüberlassung (sogenannter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) erstellt werden. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird von dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Es soll die illegale Form der Arbeitnehmerüberlassung bekämpfen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Von einer Arbeitnehmerüberlassung wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer (sogenannter Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an einen anderen Unternehmer (Entleiher) ausleiht. Eine Abordnung des Arbeitnehmers zum Entleiher ist möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vorgesehen ist. Dieses Arbeitsverhältnis besteht im Rahmen dieser Überlassung weiterhin fort. Der Verleiher haftet also für die Vergütung, die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit etc.

Der Verleiher hat nach dem Gesetz zu erklären, ob und in welchem Umfang er die Erlaubnis besitzt, Arbeitnehmer zu überlassen. Der Verleiher hat den Entleiher auch unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs, hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinzuweisen.


Wirtschaftliche Tätigkeit

Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nach dem Gesetz "im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit". Damit ist jede Tätigkeit umfasst, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem konkreten Markt anzubieten. Erfasst werden damit also auch gemeinnützige oder konzerninterne Überlassungen von Arbeitnehmern.


Was bedeutet vorübergehend?

Das Gesetz sieht eine Höchstüberlassungsdauer vor. Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 konsekutive Monate demselben Entleiher überlassen. Allerdings sind aufeinanderfolgende Überlassungen unschädlich, wenn zwischen den jeweiligen Einsätzen mehr als drei Monate liegen.

Bei Tarifverträgen kann diese Überlassungshöchstdauer abweichend geregelt werden. Wenn der Tarifvertrag nicht selbst eine Überlassungshöchstdauer für diese Fälle vorsieht, so ist dies für maximal 24 Monate möglich.


Die Erlaubnispflicht

Die Überlassung von Arbeitnehmern ist erlaubnispflichtig. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, wenn kein Grund für die Versagung vorliegt. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Arbeitnehmerüberlassungen in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen.


Braucht der Verleiher immer eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

In einigen Fällen ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausnahmsweise nicht nötig. Die wichtigsten Ausnahmefälle einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis sind

  • die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
  • die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne von § 18 Aktiengesetz (AktG), wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, die Arbeitnehmerüberlassung in Form einer tarifvertraglich geregelten Personalbestellung bei Privatisierungen öffentlicher Betriebe, und
  • die Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist; dabei muss das Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründet sein.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Bevor ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen werden kann, muss in den meisten Fällen eine Erlaubnis eingeholt werden. Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Anträge per E-Mail werden nicht akzeptiert. Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Verleihers:

  • Für Unternehmen aus Hessen und Nordrhein-Westfalen ist zuständig die Agentur für Arbeit Düsseldorf
  • Für Unternehmen aus Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist zuständig, die Agentur für Arbeit Nürnberg
  • Für das restliche Bundesgebiet wenden sich Unternehmen an die Agentur für Arbeit Kiel

Nachdem also die Erlaubnis eingeholt wurde, kann dieses Dokument vom Entleiher und Verleiher den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Mit den Unterschriften beider Parteien ist das Dokument dann rechtswirksam.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die Vorschriften im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das allgemeine Arbeitsrecht.


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