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Sicherungsübereignungsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 12.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe3 bis 4 Seiten
4,4 - 26 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 12.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 3 bis 4 Seiten

Bewertung: 4,4 - 26 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann eine Sicherungsübereignung vereinbart werden. Die Sicherungsübereignung ist laut Definition ein Vertrag, mit welchem der Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung seiner Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder einer Sachgesamtheit einräumt.

Ein typisches Beispiel ist der Sicherungsübereignungskredit, bei dem das Eigentum an einer kreditfinanzierten Sache zur Kreditsicherung an den Kreditgeber übertragen wird. Es handelt sich also um eine Eigentumsübereigungsvereinbarung mit dem Zweck, um ein anderes Schuldverhältnis (z.B. Kredit oder Darlehensvertrag) zu "sichern".

Der wesentliche Unterschied zur Bürgschaft ist, dass hier die Übereignung einer Sache dazu dient, die Schuld (hier also meist den Darlehensvertrag) zu sichern. Ein Bürge hingegen haftet in der Regel mit seinem vollen Vermögen (oder mit er begrenzten Bürgschaftssumme). Im Gegensatz zur Bürgschaft, beschränkt sich der Sicherungsübereignungsvertrag nur auf den Sicherungsgegenstand.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Folgendes Beispiel für eine Sicherungsübereignung dient der Veranschaulichung:

"Angenommen, ein Unternehmen will neue Maschinen kaufen, diese sind jedoch so teuer, dass die Firma die Anschaffung nur über einen Kredit finanzieren kann. Der Kreditgeber möchte den Kredit allerdings nur im Gegenzug einer Sicherung vollziehen. Als Sicherung übereignet das Unternehmen dem Kreditgeber die Lieferwagen."

Für Kredit- und Darlehensgeber sind derartige Verträge immer mit einem Risiko behaftet, weil nie klar ist, wie sich die finanzielle Situation des Unternehmens während der Kreditlaufzeit entwickeln wird. Aus diesem Grund verlangen sie oft eine gewisse Sicherheit vom Kreditnehmer, beispielsweise in Form einer Sicherungsübereignung (umgangssprachlich Sicherheitsübereignung).

Das oben angegebene Unternehmen erhält also den Kredit vom Kreditgeber und kauft davon die Maschinen. Außerdem schließen die beiden Parteien einen sogenannten Sicherungsübereignungsvertrag ab, bezüglich der Lieferwagen. Aus juristischer Perspektive werden sogar mehrere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Demnach läuft die Sicherungsübereignung nach folgendem Schema ab:

Die eigentliche Sicherungsübereignung ist ein dinglicher Vertrag. Dinglich bedeutet hier die einfache Übereignung des Gegenstandes. Also die eigentümliche Beziehung der jeweiligen Person zur Sache. Mit diesem erwirbt der Gläubiger (die Bank) das Eigentum an den Lieferwagen. Zur Eigentumsübertragung bedarf es der Übergabe der entsprechenden Sache (der Maschinen) und der Einigung darüber, dass die Bank Eigentümer werden soll.

Wenn das Unternehmen die Lieferwagen aber an die Bank übergeben würde, wäre dies sinnlos. Die Firma braucht diese ja für die Auslieferung der Produktion. Deswegen bleiben die Lieferwagen im Besitz des Unternehmens.

Grundlage der Sicherungsübereignung ist überdies eine sogenannte Sicherungsabrede. Dieser Vertrag beinhaltet die Verpflichtung des Gläubigers (in unserem Fall der Kreditgeber), das Eigentum an den Schuldner (das Unternehmen) rückzuübertragen, sobald der Kredit abbezahlt wurde.

Neben den oben genannten Bestimmungen kann, unter anderem auch geregelt werden,

  • ob der Sicherungsnehmer die Sache bzw. das Gut verwerten darf (Verkauf der Sache),
  • ob er eine Tilgungsbefugnis hat (im Finanzwesen bezeichnet Tilgung die planmäßige oder außerplanmäßige Auszahlung von Schulden. In der Regel entstehen diese aufgrund der Aufnahme eines Darlehens oder der Emission von Anleihen),
  • ob die Sache bzw. das Gut versichert werden soll, wer dafür zuständig ist und es kann bestimmt werden, wie die Verhältnisse zu Dritten geregelt werden sollen.


Folgen der Sicherungsübereignung

Durch diese Maßnahmen geht das Eigentum an dem Sicherungsobjekt während der gesamten Kreditlaufzeit auf den Sicherungsnehmer über. Der Sicherungsgeber bleibt jedoch über die gesamte Dauer im Besitz des Sicherungsobjekts.

Kommt es zu einem Zahlungsausfall und ist der Sicherungsgeber nicht dazu in der Lage, die Schuld zu tilgen, kann der Sicherungsnehmer das Fahrzeug verwerten, um aus dessen Erlös die ausstehende Summe zu tilgen. Kommt er also mit seinen Zahlungen in Verzug, werden die Sachen abgeholt und verkauft, um aus dem Erlös die Schuld zu begleichen. Aufgrund der schweren Folgen sollte der Sicherungsgeber zuerst abgemahnt werden. Wenn der Kreditbetrag samt Zinsen vollständig getilgt wurde, erhält der Sicherungsgeber das Eigentum automatisch wieder zurück.

Die Sicherungsübereignung birgt jedoch Risiken für den Kreditgeber. Darunter fallen Wertverlust, Bewertungsfehler und Beschädigung oder Zerstörung des Sicherungsgutes.


Zustimmung des Ehegatten

Abhängig von dem Wert und von dem gewählten Güterstand der Ehegatten, kann es notwendig sein, dass ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten einholt. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen eines Ehegatten (oder des gemeinsamen Vermögens) ist grundsätzlich unzulässig und kann nachträglich vom anderen Ehegatten angefochten werden.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Mit der Unterschrift beider Parteien ist das Dokument rechtskräftig und kann im Rechtsverkehr entsprechend eingesetzt werden. Es sollte beachtet werden, dass eine genaue Angabe des Sicherungsgrundes wichtig ist.


RELEVANTES RECHT

  • §§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch


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