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Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Er ist das Gegenstück zur Kündigung, da die Beendigung nicht einseitig, sondern gemeinsam und im Konsens geregelt wird.

Hinweis: Der Aufhebungsvertrag bietet Rechtssicherheit, da er Streitigkeiten über Kündigungsgründe oder Kündigungsfristen vermeidet und eine individuelle Regelung aller Beendigungsmodalitäten (wie Abfindung, Zeugnis und Freistellung) ermöglicht.


Welche Alternativen zur Aufhebung gibt es?

Die Alternative zur einvernehmlichen Aufhebung ist die einseitige Kündigung, die durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgen kann:

  • Ordentliche Kündigung (mit Frist): Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
  • Außerordentliche Kündigung (fristlos): Das Arbeitsverhältnis endet sofort, setzt aber einen wichtigen Grund voraus (z. B. schwere Pflichtverletzung), der eine Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar macht.
  • Befristeter Vertrag: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch an dem vereinbarten Enddatum, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


Was ist genauer der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigung?

Aufhebung und Kündigung unterscheiden sich näher folgendermaßen:

  • Unterschied zur Kündigung: Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis gegen den Willen der anderen Partei beendet. Der Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung, die nur durch die gemeinsame Zustimmung zustande kommt.
  • Auswirkung auf die Kündigungsfrist: Bei der Kündigung muss die gesetzliche oder vertragliche Frist zwingend eingehalten werden. Beim Aufhebungsvertrag kann das Beendigungsdatum frei gewählt werden – die Kündigungsfrist kann unter- oder überschritten werden.


Ist ein Aufhebungsvertrag zwingend erforderlich?

Nein. Der Aufhebungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, da das Arbeitsverhältnis auch einseitig durch Kündigung beendet werden kann.


Was sind die Vorteile eines Aufhebungsvertrags?

Der größte Vorteil ist die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (Kündigungsschutzklage) und die Gestaltungsfreiheit bei den Modalitäten (z. B. Höhe der Abfindung, Zeitpunkt der Beendigung).


Was bedeutet „Sperrzeit"?

Die Sperrzeit ist eine Sanktion der Agentur für Arbeit, bei der der Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) für eine Dauer von bis zu zwölf Wochen ruht. Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit freiwillig herbeiführt, was beim Aufhebungsvertrag in der Regel unterstellt wird.


Was muss ein Aufhebungsvertrag enthalten?

Ein Aufhebungsvertrag muss mindestens die folgenden wesentlichen Klauseln enthalten, um seine primären Ziele zu erfüllen:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Klare Festlegung des genauen Beendigungsdatums.
  • Schriftform (Formvoraussetzung): Die Bestätigung der Einhaltung der Schriftform.
  • Ausgleichsklausel (Generalquittung): Erklärung, dass mit der Erfüllung des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind.
  • Hinweise und Rechtsfolgen: Belehrung des Arbeitnehmers über die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit und die mögliche Sperrzeit.


Was sind die Voraussetzungen für einen Aufhebungsvertrag?

Die einzige zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Aufhebungsvertrages ist die schriftliche Niederlegung des Vertrags und die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf demselben Dokument.


Wer kann einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Die Parteien eines Aufhebungsvertrags sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

  • Arbeitgeberseite: Kann eine natürliche Person, ein Einzelunternehmer oder eine juristische Person (GmbH, AG etc.) sein, vertreten durch die zur Unterschrift Bevollmächtigten (z. B. Geschäftsführer, Prokurist).
  • Arbeitnehmerseite: Kann nur diejenige natürliche Person sein, die das Arbeitsverhältnis begründet hat. Der Arbeitnehmer muss voll geschäftsfähig sein (in der Regel volljährig).


Was sind die nächsten Schritte, wenn der Aufhebungsvertrag fertig ist?

Nachdem der Aufhebungsvertrag fertig ist, sind folgende Schritte notwendig.

  • Originale Unterschrift: Das Originaldokument muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden.
  • Kopie für den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer erhält eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrags.
  • Meldung bei der Arbeitsagentur: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich (spätestens drei Monate vor Beendigung) bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.


Welche Dokumente sollen dem Aufhebungsvertrag angehängt werden?

Der Aufhebungsvertrag erfordert in der Regel keine Anhänge.

Wichtig bei Darlehen: Die ursprüngliche Darlehensvereinbarung sollte im Kontext der Darlehensklausel (sofern zutreffend) referenziert werden.


Welche Gesetze sind auf den Aufhebungsvertrag anwendbar?

Auf den Aufhebungsvertrag ist primär das deutsche Recht anwendbar:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
    • § 623 BGB: Regelt das Schriftformerfordernis.
    • §§ 134,138 BGB: Allgemeine Regeln zur Nichtigkeit bei Gesetzesverstößen oder Sittenwidrigkeit.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG):
    • §§ 9,10 KSchG: Dienen als Referenz für die Angemessenheit der Abfindung.
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):
    • § 38 Abs. 1 SGB III: Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung.
    • §§ 159 SGB III: Regelt die Verhängung einer Sperrzeit (Beendigung durch eigenes Verhalten).
  • Handelsgesetzbuch (HGB):
    • §§§ 74ff. HGB: Anwendbar, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthalten ist.
  • Einkommensteuergesetz (EStG):
    • § 3 Nr. 9 EStG: Regelt die Steuerfreiheit der Abfindung (Freistellung unter Beachtung der Fünftelregelung).


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