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Sorgerechtsverfügung

Letzte Änderung Letzte Änderung 10.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 10.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 1 bis 2 Seiten

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Mit dieser Vorlage kann eine Sorgerechtsverfügung für Sorgeberechtigte erstellt werden. Eine Sorgerechtsverfügung ist im deutschen Familienrecht ein auf einer Willenserklärung beruhender Rechtsakt, durch den ein Elternteil seinen Willen in Bezug auf die Sorge um sein minderjähriges Kind nach einem eventuellen Ableben kundtut. Es handelt sich dabei, genau wie bei einem Testament, um die letztwillige Verfügung einer oder mehrerer Personen.

In Deutschland wird häufig angenommen, dass die Taufpaten, ein Großelternpaar oder ein anderer naher Verwandter, nach einem Ableben sorgeberechtigt sind. Das ist ein Irrtum. Ein Richter wird stets versuchen, die beste Lösung für den Nachwuchs zu finden. Ideal ist es, wenn er sich dabei am Willen der Eltern orientieren kann, hierfür muss er aber auch den Willen aber kennen.

Das gilt besonders dann, wenn keine verwandte Person infrage kommt und deshalb jemand außerhalb der Familie das Sorgerecht erhalten soll. Es geht dabei besonders um die Frage, was der erklärende Elternteil sich für sein Kind, für das ihm das Sorgerecht obliegt, im Falle seines Ablebens vorstellt – also um die Frage, von wem sein Kind nach seinem eigenen Todesfall betreut werden soll.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die Sorgerechtsverfügung ist im deutschen Rechtssystem nicht konkret durch Gesetz geregelt – fügt sich aber in das Familienrecht ein.

Vor allem allein sorgeberechtigte Elternteile bedienen sich diesem Sicherungsmechanismus, der gewährleisten soll, dass der Wille des sorgeberechtigten Elternteiles auch nach seinem Ableben Beachtung findet.

Denn üben beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge bereits nach dem Gesetz dem überlebenden Elternteil zu. Leben die Eltern jedoch getrennt und stirbt der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht innehatte, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Hier besteht aber für das sorgeberechtigte Elternteil die Möglichkeit, einen Vormund für ein minderjähriges Kind zu benennen. Somit kann die allein sorgeberechtigte Mutter einer Sorgerechtsübertragung auf den nicht-sorgeberechtigten Vater im Vorfeld widersprechen.


Zuständigkeit für das Sorgerecht?

Das Familiengericht prüft, ob die Übertragung des Sorgerechts dem Wohle des Kindes entspricht. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Übertragung auf den anderen Elternteil, leitet es den Sachverhalt an das zuständige Betreuungsgericht weiter. Das Gericht ordnet dann eine Vormundschaft an und bestellt nach Prüfung der Geeignetheit die benannte Person.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Vater und Mutter verschiedene Personen benennen. Im Falle des Todes der Eltern gilt dann für die als Vormund zu bestimmende Person, die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. Die Sorgerechtsverfügung ist bis zum Widerruf durch den Vollmachtgeber oder bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig. Gegen eine Gebühr kann die Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht aufbewahrt werden.

Was passiert ohne Sorgerechtsverfügung?

Liegt kein erklärter Elternwille vor, wird der Richter versuchen, eine geeignete Person aus dem Umfeld der Familie zu finden. Er kann aber nur schwer herausfinden, zu welchem Familienmitglied ein Kind die besten Beziehungen hat. Und er wird überhaupt nicht ermitteln können, wessen Erziehungsstil am besten zu dem der verstorbenen Eltern passt.

Wenn die Wahl des Vormundes naheliegend ist, können Eltern sich vielleicht noch darauf verlassen, dass ein Richter dieselbe Wahl treffen wird. Schwierig wird es allerdings, wenn ein Elternteil eine Person außerhalb der Familie oder einen entfernteren Verwandten in Betracht zieht.

Durch die Festlegung in der Sorgerechtsverfügung kann ein Elternteil Menschen ins Spiel bringen, die der Richter vielleicht so gar nicht in Betracht ziehen würde.

Kann das Gericht vom Willen der Eltern abweichen?

Ja, aber das Gericht kann nur unter bestimmten Bedingungen hiervon abweichen: wenn die Eltern jemanden als Vormund eingesetzt haben, der eindeutig nicht geeignet ist. Das gilt dann, wenn der Vormund selbst noch minderjährig ist oder wenn er an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, für das Kind zu sorgen.

Grundsätzlich soll das Gericht sich aber an den erklärten Willen der Eltern halten.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Sorgerechtsverfügung muss als letztwillige Verfügung, handschriftlich vom Sorgeberechtigten verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Es reicht also nicht aus, ein maschinell erstelltes Dokument zu unterschreiben.

Damit die Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch vom Familiengericht beachtet werden kann, können die Eltern das Dokument bei einem Notar verwahren lassen oder dem benannten möglichen Vormund übergeben. Es gibt auch die Möglichkeit, die Sorgerechtsverfügung gegen eine Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen.

Ein Elternteil muss also die Erklärung vollständig mit der Hand verfasst haben. Bei verheirateten Eltern reicht es, wenn der zweite Elternteil unterschreibt. Unverheiratete Eltern sollten jeweils eine eigene Sorgerechtsverfügung handschriftlich verfassen.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die Vorschriften im BGB zum Familienrecht.


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